Matthias86
05.12.2006, 21:52
Hallo,
da nun gerade die Krampuszeit läuft, finde ich folgende Meldung interessant:
Salzburg - Das Verwenden einer Rute im Sinne ihres Bestimmungszweckes ist legal, wenn es durch einen Krampus oder Perchten passiert. Das Gesetz gesteht hier dem Brauchtum größere Freiheiten zu.
Generell ist das Zuschlagen bei Perchtenläufen nämlich nicht verboten. Das "Opfer" darf dabei nur nicht verletzt werden. Der Grenzbereich zwischen Brauchtum und Straftat ist fließend, sagte der stellvertretende Leiter des Landeskriminalamtes im Landespolizeikommando Salzburg, Josef Holzberger. Ob eine Rötung an den Beinen als Verletzung gilt, liege im Einzelfall im Ermessen der Gerichte.
"Ein Krampus muss sich im Rahmen der normalen Gesetze bewegen", betonte Oberst Holzberger. "Er darf niemanden verletzten." Man könne aber nicht immer exakt sagen, wo der Brauchtum ende und die Straftat beginne.
Mit der Rute über die Beine "streichen" reicht für das Delikt Körperverletzung nicht aus. Fällt der Hieb so fest aus, dass bleibende Rötungen, Schwellungen, Striemen oder gar blutende Wunden entstehen, dann "gilt das Vergehen der Körperverletzung", erläuterte der stellvertretende Salzburger Polizeidirektor Rudolf Feichtinger. Eine minimale Hautabschürfung in Linsengröße fällt nicht darunter. Im Regelfall sieht sich der Polizist die Verletzung an und verweist den Verletzten zur objektiven Begutachtung an einen Arzt (...)
QUELLE: http://derstandard.at/?id=2680783
@ alle Rechtsexperten: ran an die Tasten!
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Salzburg - Das Verwenden einer Rute im Sinne ihres Bestimmungszweckes ist legal, wenn es durch einen Krampus oder Perchten passiert. Das Gesetz gesteht hier dem Brauchtum größere Freiheiten zu.
Generell ist das Zuschlagen bei Perchtenläufen nämlich nicht verboten. Das "Opfer" darf dabei nur nicht verletzt werden. Der Grenzbereich zwischen Brauchtum und Straftat ist fließend, sagte der stellvertretende Leiter des Landeskriminalamtes im Landespolizeikommando Salzburg, Josef Holzberger. Ob eine Rötung an den Beinen als Verletzung gilt, liege im Einzelfall im Ermessen der Gerichte.
"Ein Krampus muss sich im Rahmen der normalen Gesetze bewegen", betonte Oberst Holzberger. "Er darf niemanden verletzten." Man könne aber nicht immer exakt sagen, wo der Brauchtum ende und die Straftat beginne.
Mit der Rute über die Beine "streichen" reicht für das Delikt Körperverletzung nicht aus. Fällt der Hieb so fest aus, dass bleibende Rötungen, Schwellungen, Striemen oder gar blutende Wunden entstehen, dann "gilt das Vergehen der Körperverletzung", erläuterte der stellvertretende Salzburger Polizeidirektor Rudolf Feichtinger. Eine minimale Hautabschürfung in Linsengröße fällt nicht darunter. Im Regelfall sieht sich der Polizist die Verletzung an und verweist den Verletzten zur objektiven Begutachtung an einen Arzt (...)
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