Zitat:
§ 17. Wiederholung von Prüfungen
(5) Die dritte und vierte Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.
Das heißt: du kannst beim dritten Prüfungsantritt (= zweite Wiederholung) eine kommissionelle Prüfung beauftragen. Die darauf folgenden Prüfungsantritte (vierter oder fünfter) sind auf jeden Fall kommissionell.