Gerne, ich bitte aber um dein Feedback wo wir uns unterscheiden.Zitat:
Zitat von abc
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Zitat von Namsuoires
Zu 1.: Seite 14 Konzernabschlussskriptum: Die einheitliche Leitung muss gesellschaftsrechtlich vermittelt sein. Wirtschaftliche Abhängigkeit reicht nicht aus.
Zitat:
Zitat von Trailman
Hier ist die genau Angabe des Bsp.
" Die MU-AG hält 25 % der Stimmrechte an der Z-AG. Die übrigen Stimmrechte sind auf einige wenige Großaktionäre verteilt. Aufgrund der stimmverhältnisse kann sich die MU-AG nicht in de Hauptversammlung durchsetzen. Die MU-AG ist allerdings der wichtigste Kunde der Z-AG (80% des Umsatzes). Über diese Geschäftsbeziehung macht die MU-AG großen Einfluss auf die Geschäftspolitik der Z-AG geltend"
Das Argument, dass die wirtschafltiche Abhängigkeit nicht ausreicht habe ich mir auch überlegt. Es heißt auch im Skript, die einheitl. Leitung ist gegeben, wenn ein Unternehmen in seinen wesentlichen Funktionen (Geschäfts- oder Finanzpolitik) von dem Willen eines anderen abhängt.
Jetzt ist halt die Frage in wie weit man den großen Einfluss auf die Geschäftspolitik als Abhängigkeit vom Willen der MU-AG auslegt...
Ja, ich verstehe was du meinst. Wie meint man denn das genau im Skript mit dem "gesellschaftsrechtlich vermittelt". Ich schätze eine Geschäftsvereinbarung zählt nicht dazu, oder?Zitat:
Zitat von Trailman
es wird mit den gesellschaftsrechten zu tun haben: Stimmrechte, Aufsichtsorgane bestimmen, Vorstandsmitglieder bestellen, etc.
ebenso wie beim control-tatbestand:
nur mit dem unterschied, dass hier nicht das recht zustehen muss, sondern des MU sich faktisch durchsetzen kann und muss. weil bspw sich die restlichen Aktien im Streubesitz befinden.
verstehe. vielen dank für die Erklärung.Zitat:
Zitat von Trailman
Dann fällt dieser Fall wohl eindeutig in die "at equity" Bewertung.
Hat jemand eine Ahnung ob wir beim 1. Beispiel der Fachprüfung (bei der Konsolidierung) auch die Buchungssätze hinschreiben müssen? Oder reicht das Ausfüllen der Bilanz? Mir ist schon klar, dass wir die Buchungssätze sowieso im hinterkopf haben müssen; nur kostet das Hinschreiben halt auch wieder Zeit und wie ich das so sehe, ist diese bei der prüfung eh knapp bemessen ;)
Also soviel wie ich weiß muss man keine Buchungssätze machen. Der Baldauf kontrolliert nämlich die FP.Zitat:
Zitat von matthias06012
Und wiedereinmal ein großes Danke an Namsuoires ;)Zitat:
Zitat von Namsuoires
FP September 2006:
Die Anteile wurden um 320 erworben und stehen in der Bilanz nur mehr mit 255. Die Abschreibung der Beteilung ist ja zu elminieren da es ein interner Vorgang ist. Wie das dann im Beispiel funktioniert ist mir noch nicht klar.
Hat jemand ne Ahnung wie das bei der Buchwertmethode gehen würde?
Bei der Neubwertungsmethode würde ich im Rahmen der HBIII die Beteilgund erhöhen und als Gegenposition den Gewinn auch