der verlustvortrag verringert direkt den diesjährigen und indirekt den nächstjährigen bilanzgewinn, also müsste es richtig sein.
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der verlustvortrag verringert direkt den diesjährigen und indirekt den nächstjährigen bilanzgewinn, also müsste es richtig sein.
Klausur vom 26.4. Aufgabe 3
Warum stimmt hier a) nicht?? oder ist das ein Fehler in der Auswertung??
Aufgabe 6
Warum stimmt hier b) nicht? man berechnet doch ausgehend vom Jahresüberschhuss Steuer.. oder ist das falsch weil die Steuern schon davor abgezogen wurden??
"Gibt es Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren, beizulegenden Wert des Firmenwerts, so besteht ausnahmsweise kein Zuschreibungsgebot, sondern ein Zuschreibungsverbot (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB). Vom Wertaufholungsgebot bleibt deshalb der Firmenwert ausgenommen und ist mit einem Wertaufholungsverbot belegt." - ich denke, dass das falsch ist!
Aufgabe 3: ich glaube das ist deshalb falsch weil Zusammenschluss nicht gleich Verschmelzung bedeutet. Ein Zusammmenschluss ist in dem Fall eher eine Kooperation und hat deshalb nichts mit Gesamtrechts- bzw. Einzelrechtsnachfolge zu tun.
Aufgabe 6: Nein, die Steuern ("Steuern aus Einkommen und Ertrag") sind im Jahresüberschuss schon miteinberechnet.
Ah ok.. dachte zusammenschluss sei das gleiche.. das soll man sich noch auskennen... Einzelrechtsnachfolge wäre zb eine Einbringung oder? kennst du weitere Beispiele für eine Einzelrechtsnachfolge?
nein, ich hab auch nur eine einbringung als beispiel (und das aus dem internet, und nicht aus den folien!?). ziemlich kompliziert das ganze.
rechtsnachfolgen bei Umwandlungen hab ich in einem anderen thread erklärt. glaub nachbesprechung der letzten Klausur war das.
bei den Prüfungen is das eig ein sehr schwammiges Thema, aber es haben sich in den letzten Jahren die Ansätze was einzelnrechtsnachfolge ist und was nicht herauskristallisiert
wünsch euch allen viel Glück für morgen und einen feinen Abend! :)
So sehen die richtigen antwortmöglichkeiten zu der frage aus
Die Umwandlung ist ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge; stille Reserven müssen nicht versteuert werden.
Die Verschmelzung ist ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge; stille Reserven müssen nicht versteuert werden.
Die Spaltung ist ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge; stille Reserven müssen nicht versteuert werden.
Einbringung (Einzelrechtsnachfolge) Besteuerung stiller Reserven und Firmenwert
Zusammenschluss (Einzelrechtsnachfolge) Besteuerung stiller Reserven und Firmenwert
Realteilung (Einzelrechtsnachfolge) Besteuerung stiller Reserven und Firmenwert
die gewinn und verlustrechnung weist einen jahresfehlbetrag aus. welche aussagen sind richtig;
ein bilanzgewinn kann nicht ausgewiesen werden???
dies kann doch nicht richtig sein od??