Zitat von theresa
beim 11.3
4)
Unterschiede Steuer-Handelsbilanz
§6 ESTG ist für die Steuerbilanz
§203 UGB Handelsbilanz...dann kannst bei der Prüfung im Notfall nachschauen
also: zuerst Steuerrecht:
Ist der Teilwert niedriger so kann dieser angesetzt weren. Auch wenn nicht mit einer dauerhaften Wertminderung zu rechnen ist.
Bei Wirtschaftsgütern die bereits im Vorjahr zum BV gehört haben kann man auch den Teilwert ansetzen wenn er höher ist al der letzte Bilanzansatz...aber nie über die AK/HK...hier besteht eingeschränkter Wertzusammenhang
Handelsrecht:
Gegenstände sind mit en AK oder HK anzusetzen
Gegenstände des AV sind bei vorraussichtlich dauernder Wertminderung ohne Rücksicht ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, ausserplanmäßig abzuschreiben...MUSS
Finanzanlagen darf das auch vorgenommen werden, wenn es vorraussichtlich NICHT dauernd ist.
dann is noch der Unterschied zwischen §4.1 und §5.1: bei den
§5.1 Massgeblichkeit für Handelsbilanz - Steuerbilanz
also würd ich das so rechnen
§.5.1
Mussbestimmung zur Abschreibung auf niedrigeren Teilwert
31.12.05 auf 70.000 (ausserplanmäßige Abschreibung)
31.12.06 Aufwertungsgebot auf 100.000 (nicht über die AK)
§4.1 Kannbestimmung also werte ich einfach nicht ab und muss somit 2006 auch nicht wieder aufwerten...mache ich also gar nichts