nein, dass ist beim § 4(1), wieso wechseln wir dann in die § 5 Ermittlung?
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nein, dass ist beim § 4(1), wieso wechseln wir dann in die § 5 Ermittlung?
§ 4/1 - Betriebsvermögensvergleich - doppelte Buchhaltung - Realisationsprinzip nicht Zahlungsgrößenprinzip
§ 4/3 - Einnahmen-Ausgaben-Rechner: zahlungsgrößenorientiert. Bsp nur jene Forderungen, die auch von den Kunden bezahlt werden, erhöhen den Gewinn.
§ 5: AG, GmbH, auch OHG, KG anscheinend; nicht jedoch KEG oder OEG, kl. Einzelunternehmer
ja, aber im Bsp (oben genannt), wechselt die KEG im letzten Jahr von § 4(3) in § 5 Ermittlung, warum?
Die KEG hat zwei Mal die Grenzen des § 125 BAO überschritten und kann jetzt nicht mehr nach § 4/3 den Gewinn ermitteln. Aus KEG -> KG. KG (im Firmenbuch eingetragen und Einkünfte aus Gewerbebetrieb) ermittelt den Gewinn nun nach § 5.
Wie schauts mit dem Bsp mit der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne aus?
also sind die Grenzen für § 4(3) auch relevant. und wieso, wird sie nicht nach dem 2. Jahr Übertretung, ab dem 3. Jahr KG (§ 5)?
dass Problem bei dem Beispiel mit der Entnahme hab ich auch... kann das nie so rechnen
Hm, anscheinend wird die KEG erst zur KG, wenn sie auch nach § 5 den Gewinn ermitteln muss. So wirds wohl sein.
Bei der begünstigsten Besteuerung nicht entnommener Gewinne würde ich ganz einfach die 30.000 als Entnahme hernehmen. Das bedeutet, dass von den 70.000
- 30.000 nicht begünstigt sind (voller DSS berechnet von einem Einkommen von 70.000 - 37,98 %)
- 40.000 begünstigt sind (halber DSS berechnet von einem Einkommen von 70.000 - 18,99 %)
Anders gehts ja nicht.
so hab ichs auch gerechnet... und hoffe halt, dass so ein Bsp nicht kommt
hat jemand die Lösung vom Partl schon auf der Hp gefunden?
Nein, ich find die Ergebnisse vom Partl auch nicht...mhm, langsam wärs Zeit...vor Montag wird sich da wahrscheinlich auch nichts mehr tun
lg