Zitat von Maverick1977
Hallo!
Weiß von euch jemand, wie oft man eine geschriebene Diplomarbeit nehmen kann, um sie für ein anderes Studium anrechnen zu lassen? Kann man eine Dipl.-Arbeit für drei Studien nehmen?
Im UG steht jedenfalls nichts.
Liebe Grüße
Zitat:
I. § 85 UG 2002 regelt ausschließlich die Anerkennung der genannten Arbeiten (vgl §§ 81 ff UG 2002), nicht aber der Bakkalaureatsarbeiten (§ 80 UG 2002; vgl dazu Perthold-Stoitzner § 80 I.).
II. Voraussetzung für die Anerkennung der Arbeit ist, dass sie an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung (§ 51 Abs 2 Z 1 UG 2002) positiv beurteilt wurde. Der Kreis der erfassten Bildungseinrichtungen ist damit jedenfalls kleiner als der, den § 78 UG 2002 für die Anerkennbarkeit von Prüfungen normiert.
Eine Anerkennung ist nur dann zulässig, wenn sie den Anforderungen einer Diplom- oder Magisterarbeit, künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit oder einer Dissertation entspricht. Damit ist offensichtlich dasselbe gemeint, wie in § 78 UG 2002 mit dem Erfordernis der „Gleichwertigkeit“. Bei Prüfung der Gleichwertigkeit sind auch die näheren Regelungen des Curriculums über das Thema der Arbeit zu berücksichtigen. In den Materialien zum UniStG wurde dazu ausgeführt, dass das zuständige Organ im Anerkennungsverfahren Gutachten der Vertreter der einschlägigen Fächer einzuholen hat (vgl 588 BlgNR 20. GP 95). Die Einholung eines Gutachtens kann nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einholung eines Sachverständigengutachtens immer dann unterbleiben, wenn das zuständige Organ selbst über ausreichende Sachkenntnisse verfügt (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren Rz 361; in diesem Sinn auch 638 BlgNR 20. GP 6 – zur entsprechenden Regelung des UniStG).
III. Die Anerkennung hat – auch wenn dies anders als in § 78 Abs 1 UG 2002 nicht ausdrücklich normiert ist – durch Bescheid zu erfolgen. Über Berufungen entscheidet gem § 25 Abs 1 Z 12 iVm § 46 Abs 2 UG 2002 der Senat. Eine generelle Anerkennung durch Verordnung ist nicht vorgesehen.