Antwort 3) ist eindeutig b...Zitat:
Zitat von klimt01
Es geht ja um nicht abnutzbares Sachanlagevermögen. Daher kann man es nur als außerplanmäßige Abschreibung abwerten. Es geht außerdem um die Veränderung des Wertansatzes... Entweder ist es eine Buchung mit 7030 Außerplanmäßige Abschreibung von Sachanlagen oder eine Zuschreibung mit 4650 Erträge aus der Zuschreibung zu Sachanlagen.
Nicht abnutzbare Anlagevermögen können nur außerplanmäßig abgeschrieben werden. Es braucht nichteinmal ein Erdbeben... eine wirtschaftliche Entwertung kann auch Ausgangspunkt dafür sein.