Denke schon, dass das möglich ist..habs auch so gerechnet und komme dann auf eine niedrigere steuerbelastung, nämlich 75900 euro statt wie bei §10 81585 euro..Zitat:
Zitat von csaf5064
was habt ihr da für ergebnisse?
glg
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Denke schon, dass das möglich ist..habs auch so gerechnet und komme dann auf eine niedrigere steuerbelastung, nämlich 75900 euro statt wie bei §10 81585 euro..Zitat:
Zitat von csaf5064
was habt ihr da für ergebnisse?
glg
Aufgabe 5:
Meine Überlegungen:
Depotkosten: S.49/ 77 Depotgebühren sind Aufwendungen, die mit endbesteuerten inländischen Kapitalerträge im Zusammenhang stehen und deshalb werden sie nicht abgezogen.
Gewinnanteile as echter stiller Gesellschafter fallen unter die EK aus Kapitalvermögen.
Gewinnanteile als unechter stiller Gesellschafter fallen unger die EK aus Gewerbebetrieb.
Zinsen sind EK aus Gewerbebetrieb.
Veranlagung:
86000*47,16%=40557,6
211000*23,58%=49753,8
=> 90311,4
Endbesteuerung:
86000 lt Tarif= 34585
211000*25%= 52750
=> 87335
Endbesteuerung ist besser!
Kann mir bitte jemand sagen, ob das so richtig ist!
Danke
Ich habe jetzt mit der FP vom 27.09.2007 begonnen.
Jetzt habe ich zwei Fragen:
1. Welches Beispiel nimmt ihr bei der verdeckten Gewinnermittlung?
2. Welche steuerlichen Konsequenzen bringt der Wegfall der Buchführungspflicht mit sich?
Danke im voraus
lg
hallo!
also ich hab auch das ergebnis, dass endbesteuerung besser ist..
allerdings andere zahlen als du...:???:
Also keine KESt gibts auf:
80000 + 5000 (=Gewerbebetrieb+ unechter stiller Gesellschafter, da er wie Mitunternehmer behandelt wird)
Kest auf:
216000
gesamte Steuerlast = 88085 euro
Veranlagung:
begünstigt besteuert sind nur: 201.000
- Gewinnanteil österreich
- Bruttodividende italien
- Beteiligung als echter st. Gesellschafter
mit halbem DSS von 24 %
Rest mit 47,2 %
gesamte Steuerlast = 95440
Veranlagung günstiger
Wegfall der Buchführungspflicht:
Also ich würde sagen:
Es ist zu beachten, ob es Übergangsgewinne oder Übergangsverluste gibt --> Zu- und Abschläge machen.
Übergangsgewinne im ersten Gewinnermittlungszeitraum nach Wechsel berücksichtigen.
Übergangsverluste im ersten Gewinnermittlungszeitraum nach Wechsel zu einem Siebentel berücksichtigen.
Stille Reserven werden aufgedeckt.
Stille Reserven aus Grund und Boden des notwendigen BV können einer Rücklage zugeführt werden, beim gewillkürten BV sofort versteuern.
Positionen, die bei §5 zu Ausgaben geführt haben, bei § 4 (3) nicht mehr zu Ausgaben führen (Wareneinsatz) - berücksichtigen mit Abschlag.
Positionen, die zu Einnahmen bei §5 geführt haben, bei §4 (3) nicht, durch Abschläge berücksichtigen (Zielumsätze).
Positionen, die zu Ausgaben bei §5 geführt haben, bei §4 (3) nicht durch Zuschläge berücksichtigen (Verbindlichkeiten).
Was sagt ihr dazu?
Nochmal zum Beispiel Endbesteuerung:
Wieso nimmst du den Kupon nicht dazu?
Und bei den EK aus Gewerbebetrieb: da kommen doch die 80000, die Zinsen von 5000 und die 1000 der unechten stillen Gesellschafter dazu.
lg
Habs mir jetzt nochmal angeschaut..
Wir haben in den Arbeitsunterlagen unter 1.4.2 auch so eine Aufgabe gerechnet..
nicht begünstigt waren hier:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kupon
begünstigt waren:
bruttodividende und österr. dividende
mit kest: alles ausser gewerbebetrieb
Beteiligung als stiller Gesellschafter:
würd ich sagen sind einkünfte aus kv, also begünstigt und endbestfähig
unechter stiller Gesellschafter:
immer veranlagung, nicht begünstig und keine kest
AH ja stimmt! Danke aber was machen wir dann noch mit den Zinsen?
Gehören die nicht auch zu den EK aus Gewerbebetrieb?
danke
zinsen sind endbesteuerungsfähig, gehören also zu den kest pflichtigen einkünften..
aber nicht begünstigt bei der veranlagung...
würd ich sagen.
lg
weiss jemand was konkrete vor- und nachteile der pauschalierung sind?
hätte gesagt:
viel unkomplizierter
aber sehr ungenau, nur schätzung
von vornherein schon schätzungen möglich wie hoch gewinn ist, da betriebsausgaben pauschaliert
keine rele-pflicht -> auch keine pflicht zur offenlegung...
hat jemand noch ideen?
danke im voraus!
glg