Also i hab ma jetzt nochmal die Skripten Steuerrecht I und Steuerrecht II durchgelesen und da steht, dass der Betrieb im EStG nicht definiert ist aber dass die betrieblichen Einkuftsarten eben dadurch gekennzeichnet sind, dass im steuerrechtlichen Sinn ein "Betrieb vorliegt". Und betriebliche Einkünfte können nur vorliegen, wenn die Tatbestandsmerkmale GANS erfüllt sind. Das würd ich jetzt mit dem Unternehmerbegriff nach § 2 UStG vergleichen.
Also dürfte deine Auffassung richtig sein!
Vielleicht sollte man in diesem Zusammenhang auch noch erwähnen, dass der Steuerpflichtige im EStG mehrere Betriebe sogar innerhalb einer EKA führen kann, wohingegen im UStG immer nur ein Unternehmen geführt wird!