Zitat von akmanfenerbahce
Antwort:
wenn du folie 70 anschaust, siehst du dort den posten "notariatsaktsgebühren für die beurkundung des kaufvertrags". eine solche beurkundung ist gesetzlich für einen erwerb eines grundstückes zwingend und zählt schon allein daher als Aufwendung zum Erwerb eines Vermögensgegenstands. Die notarielle Beurkundung der Hypothekengrundschuld dagegen ist sowas wie eine freiwillige Sicherungsmaßnahme der Beteiligten, wäre aber nicht erforderlich. Drum nicht in die AK
Ähnliches gilt für die Grundbuchkosten für die Eintragung der Hypothekengrundschuld; das ist lediglich eine Besicherung der Forderung durch Pfand, die aber für den Erwerb des Grundstücks nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern wieder eine Zusatzmaßnahme; daher nicht erforderlich und nicht in die AK.
ich hoffe, ich konnte helfen.:twisted: