hab gerade in bartas "zivilrecht" nachgelesen und ich verstehe das so:
Persönlichkeitsrechte: §16 ABGB - bezieht sich auf angeborene Rechte (Sklaverei, Leibeigenschaft,...) - elementare Rechte
Grundrechte: Glaubensfreiheit, Niederlassungsfreiheit,...
da man sich im österreichischen Recht zumeist auf §16 ABGB bezieht, verschwimmen die Grenzen ein wenig. In Österreich steht den Grundrechten nicht die Bedeutung zu, die sie in der BRD beispielsweise einnehmen. So wie ich das verstanden habe, beziehen sich die Grundrechte auf das Persönlichkeitsrecht - also in Österreich.
Nachzulesen: Barta Kapitel 4c (S. 146ff)
"schönes" wochenende, selemento
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