Hallo!
ich bin mir nicht sicher, aber mir scheint diese info irgendwie aus dem zusammenhang gerissen, nichts desto trotz:
eine klare voraussetzung für die absolvieren von kursen/prüfungen aus dem 2. abschnitt ist ein diplomprüfungszeugnis vom 1. abschnitt. bei uns im studienplan ist nicht geregelt, dass man kurse/prüfungen vorziehen kann. (so wie etwa in jus der fall) wenn man dann ohne die entsprechende voraussetzung eine prüfung abschließt, dann erschleicht man den antritt. (das ist so wie wenn man bwl I ohne die bestandene elv macht.)
im unigesetz steht dann dazu:
§ 74. Nichtigerklärung von Beurteilungen
(1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde.
(3) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
daraus ergibt sich auch ganz klar, dass es ein verlorener prüfungsantritt ist.
das recht und praxis auseinanderweichen ist wohl nichts unübliches. so wie ich das sehe, ist das ein reines entgegenkommen der fakultät (des leiters und des prüfungsamts), dass man die prüfunen vorziehen kann - rechtlich gedeckt ist das allerdings nicht und wenn sich mal da wer was anders überlegt...
also, ich hab keine vorstellung davon, wie oft das passiert bzw. wie streng das dann genommen wird... aber das wird im öh forum nicht ohne grund drinnen gestanden sein - muss mal nachschauen.
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