hi meral,
könntest du mir bitte auch für dieses kapitel mitteilen, woher du die antworten für folgende fragen hast:
148, 150, 151, 153, 158, 159, 161, 165.
149 ist richtig BS 335
danke schon im vorhinein
mlg
Block 9
146) richtig
147) ??
14falsch
149) ??
150) falsch
151) richtig
152) richtig
153) richtig
154) falsch
155) falsch
156) falsch
157) ??
15falsch
159) falsch
160) richtig
161) falsch
162) richtig
163) richtig
164) ??
165) falsch
Bitte um Stellungnahme. Wäre echt toll.
LG
Meral
hi meral,
könntest du mir bitte auch für dieses kapitel mitteilen, woher du die antworten für folgende fragen hast:
148, 150, 151, 153, 158, 159, 161, 165.
149 ist richtig BS 335
danke schon im vorhinein
mlg
hallo,
würde sagen das 148 definitiv richtig ist BS 97,355,356
150 hab ich selbst im buch nicht gefunden erscheint mir aber logisch
151 ist definitiv falsch es braucht eine 3/4 mehrheit BS 439
153 falsch, komme auf 3,33333: Man rechnet ja:130-100/10-1 (bezugsverhältnis 10/1 gibt 10)
159 würde sagen falsch, bei den Namensaktien und vinkulierten Namensaktien sind die Aktionäre bekannt, dann hab ich im netz noch das gefunden,
Inhaberaktie
Aktiengattung, die dem Besitzer die Ausübung der mit der Aktie verbrieften Rechte erlaubt
Im Unterschied zur Namensaktie wird auf der Inhaberaktie der Besitzer namentlich nicht genannt und muss in der Regel keinen Nachweis für das rechtmäßige Eigentum an der Aktie erbringen. Das Recht aus dem Papier folgt also dem Recht am Papier.
Inhaberaktien werden formlos durch Übergabe und Einigung übertragen, ohne dass eine Änderung in der Urkunde vorgenommen werden muss. Dadurch sind sie in hohem Grad austauschbar (fungibel) und damit leicht handelbar.
Nach dem deutschen Aktiengesetz sind Inhaberaktien der Regelfall, sofern die Satzung der Aktiengesellschaft keine andere Aktiengattung bestimmt.
gefunden auf: http://de.biz.yahoo.com/boersenlexik...aberaktie.html
Geändert von dave86 (04.01.2007 um 11:19 Uhr)
Hallo noch mal,
hab mich bezüglich Operation blanche schlaugemacht, Frage 157:
Operation blanche
bestimmte Taktik bei der Ausübung des Bezugsrechts ohne Zuzahlung. Will bzw. kann der Aktionär bei einer Kapitalerhöhung keine zusätzlichen Mittel investieren, besteht die Möglichkeit, Bezugsrechte zu verkaufen. Aus dem Erlös kann der Erwerber die auf die restlichen Bezugsrechte entfallenden neuen Aktien finanzieren
gesehen auf: http://www.wirtschaftslexikon24.net/...on-blanche.htm
wenn ich das richtig interpretiere müsste 157 also richtig sein.
bitte um rückmeldungen
danke
lg
Geändert von dave86 (04.01.2007 um 11:20 Uhr)
Also:
148 ) FALSCH weil (meiner Meinung nach): die Eigenkapitalgebern nicht nur ein Anteil am ausgeschütteten Gewinn zusteht. Denken wir mal daran, dass kein Gewinn realisiert wird. Dann haben sie ja kein Recht auf einen Anteil? Bzw. wenn kein Gewinn ausgeschüttet wird?!
Mein Lösungsvorschlag: Vermögensanspruch von EK-Gebern ist ein Anteil am Liquidationserlös nach Abzug von Schulden --> vgl Folie #5, Block9. Was sagt ihr dazu? Hm...
Bei
153 ) FALSCH. Weil die Formel lautet ja: (130-100)/[(10/1)+1]= 30/11 = 2,7 ~ 3 Euro.
Verweis auf Folie 20, Block 9
158 ) Meiner Meinung nach FALSCH weil --> Verweis auf Seite 390 --> richtig müsste sein: "...Kurs der alten Aktie und dem Mischkurs nach Kapitalerhöhung..."
159 ) Inhaberaktien: Inhaber hat das Recht auf die Aktie. Kein Vermerk von Name.
Namensaktie: Sagt der Name schon. Der, dessen Name auf der Aktie verbrieft ist, dem steht die Aktie zu.
So ganz grob und kurz erklärt. Ist nicht so exakt ich weiss, wollt mich nur kurz fassen.
165) Kurswert und Marktwert müssen nicht zusammenfallen ---> Verweis auf S 409 und Folie 29, Block9.
Du musst auch die Stückzinsen miteinbeziehen in deine Überlegung, wenn die Couponzahlung der Anleihe zu einem anderen Zeitpunkt als dem Zinstermin gekauft bzw. verkauft wird.
161) *grübel grübel grübel* Überlege noch...
Ich denke 148 ist trotzdem richtig, da ein Eigenkapitalgeber im Falle, eines Verlustes mit seinem Geld haftet und keinen Anspruch auf Auzahlung eine bestimmten Betrages hat..Zitat von Meral
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