[...]
6. Die Zahl der im Verfahren gemäß Z 1 bis 5 zugewiesenen Lehrveranstaltungsplätze darf in Summe die Zahl der Lehrveranstaltungsplätze, die zum Studium im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten im jeweiligen Semester erforderlich sind, nicht überschreiten.
7. Unter denjenigen Studierenden, die in dem unter Z 1 bis 5 beschriebenen Verfahren weniger Lehrveranstaltungsplätze erhalten haben als zum Studium im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten im jeweiligen Semester erforderlich sind, werden die im Verfahren gemäß Z 1 bis 5 nicht vergebenen Lehrveranstaltungsplätze verlost.
8. Jeder bzw. jedem Studierenden werden im Zuge des unter Z 1 bis 7 beschriebenen Verfahrens genau so viele Lehrveranstaltungsplätze zugewiesen, wie zum Studium im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten im jeweiligen Semester erforderlich sind.[...]
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