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Thema: Folien zur VO bzw PS bei Barta

  1. #11
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    @tuelle: gute frage...kann man von zwei seiten beleuchten:


    1. Da X in dem Restaurant sich nur für bestimmte Zeit aufhält und NICHT im Restaurant sondern im Hotel beherbergt wird haftet der Restaurantbesitzer nicht für den Schaden. Herr oder Frau X hätte besser aufpassen müssen da bei Nichtbeherbergung keine Haftung übernommen wird.

    2. Da das Restaurant zum Hotel gehört und X dort beherbergt wird, ist es gut möglich, dass der Hotelier für sein ganzes Areal haftet; sprich: Auch der Restaurantbereich wird als Teil der Herberge angesehen und somit haftet (der Hotelier) ab leichter Fahrlässigkeit.


    Andere Frage: Kommt das Fixgeschäft und die Nachfrist beim Schuldnerverzug auch? Haben wir beides bei Jordan glaub nicht besprochen!?
    Geändert von simon1710 (19.01.2008 um 16:40 Uhr)

  2. #12
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    Avatar von tuelle
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    Zitat Zitat von simon1710
    @tuelle: gute frage...kann man von zwei seiten beleuchten:


    1. Da X in dem Restaurant sich nur für bestimmte Zeit aufhält und NICHT im Restaurant sondern im Hotel beherbergt wird haftet der Restaurantbesitzer nicht für den Schaden. Herr oder Frau X hätte besser aufpassen müssen da bei Nichtbeherbergung keine Haftung übernommen wird.

    2. Da das Restaurant zum Hotel gehört und X dort beherbergt wird, ist es gut möglich, dass der Hotelier für sein ganzes Areal haftet; sprich: Auch der Restaurantbereich wird als Teil der Herberge angesehen und somit haftet (der Hotelier) ab leichter Fahrlässigkeit.


    Andere Frage: Kommt das Fixgeschäft und die Nachfrist beim Schuldnerverzug auch? Haben wir beides bei Jordan glaub nicht besprochen!?
    Aber du hast auch keine eindeutige Antwort, oder?

    Fixgeschäft hat der Jordan m.E. nie erwähnt. Nachfrist bin ich mir nicht so sicher.
    Wobei die Nachfrist und der ganze Pipapo mit dem Rücktrittsrecht eh sehr schnell gelernt ist

  3. #13
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    X haftet für den schaden, da laut § 970 der Gastwirt nur für die als eingebracht geltenden Sachen haftet, die dem Gastwirt oder einem seiner Angestellten übergeben oder an einem von diesen angewiesenen ort gebracht wurden. für garderobe an der gardrobenwand haftet der wirt also nicht, obwohl er den gast beherbergt.

    denk ich zumindest...ganz sicher bin ich mir aber auch nicht.

    viel erfolg morgen!

  4. #14
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    Avatar von tuelle
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    Zitat Zitat von yvonne
    X haftet für den schaden, da laut § 970 der Gastwirt nur für die als eingebracht geltenden Sachen haftet, die dem Gastwirt oder einem seiner Angestellten übergeben oder an einem von diesen angewiesenen ort gebracht wurden. für garderobe an der gardrobenwand haftet der wirt also nicht, obwohl er den gast beherbergt.

    denk ich zumindest...ganz sicher bin ich mir aber auch nicht.

    viel erfolg morgen!
    Nachdem ich drüber geschlafen hab, bin ich auch zu dem Entschluß gekommen
    Danke für die Bestätigung, haha.

    Viel Glück euch allen morgen bei der Klausur!

  5. #15
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    hi!

    hab eine kurze frage: in einer alten klausur hab ich den fall gefunden, wo ein kind auf einem spannteppich eines hotels das essen erbricht. das hotel verlangt den austausch des teppichs. wir sollten den fall in bezugnahme auf das ABGB lösen. hat da irgendwer eine idee???

  6. #16
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    sehr gute frage , laut § 970 haftet hotellier für übernachtende gäste und von ihnen eingebrachtes , aber hat x jetzt den mantel seiner begleiterin eingebracht ,??

  7. #17
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    ja, das mit diesem spann teppich hab ich auch schon gesehen! keine ahnung!ich hät erst gedacht, dass die eltern zumindest nicht haften, da sie ja die aufsichtspflicht nicht verletzen! aber mehr fällt mir da auch nicht ein...

  8. #18
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    hi yvonne!!

    hab mir gedacht, dass es sich um einen schadenersatz-fall handelt... kann das sein? aber in verbindung mit ABGB??

  9. #19
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    Avatar von tuelle
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    Zitat Zitat von csaf4818
    sehr gute frage , laut § 970 haftet hotellier für übernachtende gäste und von ihnen eingebrachtes , aber hat x jetzt den mantel seiner begleiterin eingebracht ,??
    Gilt nicht als eingebracht. Glaube ich. Eingebracht wäre, wenn er es in einer Gaderobe abgegebenen hätte oder sonst wie einem Angestellten zur Verwahrung gegeben hat. Die Garderobenwand zählt glaub ich nicht.


    Zum Spannteppich, ich glaube das fällt unter Schadenersatz und damit für uns nicht interessant?

  10. #20
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    Avatar von red99
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    Zitat Zitat von csag9577
    hi!

    hab eine kurze frage: in einer alten klausur hab ich den fall gefunden, wo ein kind auf einem spannteppich eines hotels das essen erbricht. das hotel verlangt den austausch des teppichs. wir sollten den fall in bezugnahme auf das ABGB lösen. hat da irgendwer eine idee???

    Glaub auch das es unter Schadenersatz fällt. Glaub auch das es unter Zufall fällt und daher weder das kind noch die Eltern haften müssen sondern der Hotelier im Unrecht ist. Aber genau weiß ichs auch nicht. Und i hoff das es für uns irrelevant ist.

    Viel glück morgen beim test!

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