Im UnivG steht dazu (§75 (3)):
(3) Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Master- und Diplomarbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über Studienabschlüsse hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ auszustellen.
In der Satzung der Uni IBK steht (§12 (1)), dass bei Verhinderung eines Leiters einer Lehrveranstaltung der Universitätsstudienleiter einen fachlich geeigneten Ersatz heranzuziehen hat.
Genau kann ich es dir nicht sagen, aber ich würde mich eben an die Univ.studienleitung wenden, die können dir sicher helfen.
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