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Thema: Zivilcourage und Mut

  1. #11
    Forum Star Bewertungspunkte: 13
    Avatar von Suzanne
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    Zitat Zitat von tops
    Auweh, dass hört sich verdächtigt nach Körperverletzung an. Ist ein Jurist unter euch, darf man einen Täter zu Boden sachte zu Boden bringen und einen Polizeigriff anwenden. Ich würde mich das nicht trauen, der braucht nur ein kleines Hämatom zu haben, und du siehst dich vor dem Richter wieder, vielleicht sogar Vorstrafe. Festhalten von Ladendieben ist auf alle Fälle erlaubt.
    das fällt unter notwehr und ist grundsätzlich schon erlaubt, die frage ist halt, wo der exzeß beginnt, sprich was noch notwendig und verhältnismäßig ist und was nicht mehr. natürlich ist es schwierig, das im moment, wo das gerangel passiert, abzugrenzen. in solchen fällen sollte man auf jeden fall immer die polizei rufen (bloß nicht den täter laufen lassen, nachdem man sich sein eigentum zurückgeholt hat, sonst kann man hinterher vielleicht noch mit einer anzeige rechnen). am besten immer gleich der polizei genau sagen was passiert ist bzw. gleich mitgehen und eine niederschrift aufnehmen lassen. die polizei sollte den dieb dann ohnehin vom arzt untersuchen lassen, dann sieht man ja, was ihm wirklich fehlt.

  2. #12
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    Avatar von markus_w
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    Das Strafgesetzbuch definiert Notwehr als "die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden" (§ 32 StGB, hier Deutschland).
    Dabei wird unter "gegenwertig" nicht nur ein Angriff verstanden, der bereits begonnen hat, sondern auch ein unmittelbar bevorstehender Angriff (auch die Verteidigung Dritter - sog. Nothilfe, wie in unserem Fall).

    Die Frage, die ich mir hier stelle ist, ob das Festhalten der Person nicht als Angriff auf die Person gewertet werden kann, obwohl er sich mit dem Diebstahl strafbar gemacht hat. Oder der Diebstahl als solcher wird als "Angriff auf das persönliche Eigentum" verstanden.

    Zur Körperverletzung und Notwehr: Rechtsmäßig sind Verteidigungen, die einen gegenwärtigen (siehe oben), rechtswidrigen Angriff abwehren, d.h. die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein (Bsp. Markl: Ich kann einen Täter, der ein Bonbon geklaut hat, nicht gleich erschießen). Der Verteidiger kann eine für sich sichere, Erfolg versprechende Abwehr vornehmen. Wenn der Verteidiger jedoch aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen des notwendigen überschreitet, so wird er nicht bestraft.

    Weiß jemand, wie das weitere Prozedere in diesem Fall war?

  3. #13
    Forum Star Bewertungspunkte: 13
    Avatar von Suzanne
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    Zitat Zitat von markus_w
    Das Strafgesetzbuch definiert Notwehr als "die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden" (§ 32 StGB, hier Deutschland).
    Dabei wird unter "gegenwertig" nicht nur ein Angriff verstanden, der bereits begonnen hat, sondern auch ein unmittelbar bevorstehender Angriff (auch die Verteidigung Dritter - sog. Nothilfe, wie in unserem Fall).

    Die Frage, die ich mir hier stelle ist, ob das Festhalten der Person nicht als Angriff auf die Person gewertet werden kann, obwohl er sich mit dem Diebstahl strafbar gemacht hat. Oder der Diebstahl als solcher wird als "Angriff auf das persönliche Eigentum" verstanden.

    Zur Körperverletzung und Notwehr: Rechtsmäßig sind Verteidigungen, die einen gegenwärtigen (siehe oben), rechtswidrigen Angriff abwehren, d.h. die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein (Bsp. Markl: Ich kann einen Täter, der ein Bonbon geklaut hat, nicht gleich erschießen). Der Verteidiger kann eine für sich sichere, Erfolg versprechende Abwehr vornehmen. Wenn der Verteidiger jedoch aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen des notwendigen überschreitet, so wird er nicht bestraft.

    Weiß jemand, wie das weitere Prozedere in diesem Fall war?
    der diebstahl ist ein eingriff in das eigentum und das rechtfertigt notwehr, aber eben nur soweit erforderlich und verhältnismäßig. wenn du den dieb festhältst ist das daher kein angriff auf die person. du kannst auch dein eigentum mit notwehr verteidigen.

  4. #14
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    Zitat Zitat von toffi
    Diesesmal ist es aufgefallen, weil der Täter etwas auffällig war, aber es könnte ja auch mal ein ganz "studentisch ausehender" Dieb die Runde machen.
    Warum sollte die Welt in der Sowi heiler sein als sonst wo?
    Was heißt "studentisch aussehen"? Gibt es keine Studenten die stehlen?

  5. #15
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    Zitat Zitat von duastden
    Was heißt "studentisch aussehen"? Gibt es keine Studenten die stehlen?

    Die wirds mit hoher Wahrscheinlichkeit schon geben - aber es ging wohl mehr darum, dass es leichter ist einen offensichtlich externen Dieb zu entlarven/erkennen als einen Studenten... bei dem ists wohl eher weniger auffällig wenn er in der Bibliothek einen Laptop mitnimmt...

  6. #16
    Golden Member Bewertungspunkte: 12
    Avatar von luxxn
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    kompliment an die vollstrecker!

    Die Polizei, die kam als alles vorbei war meinte es war gut, dass wir sie nicht festgehalten haben denn ansonsten hätten sie uns gleich eine Körperverletzung angehängt... und als mein Dad und unser Nachbar einen an der Hand festhalten wollten schrie dieser auch sofort er würde sie anzeigen wegen Körperverletzung... was willst da noch machen ausser dir zu denken "du kleines A....!!"...
    würde man das in österreich gleich handhaben? finde das schon sehr komisch, wenn nicht bedenklich

  7. #17
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    Hab ich mir selbst auch gedacht, als ich die Beiträge der Jus'ler gelesen hab - uns sagte man`s so - vielleicht gings auch nicht darum, dass es nicht erlaubt ist, sondern darum, das man den kürzeren zieht wenn die Gruppe zu zehnt ist und sie dann doch einige Zeugen dafür haben, dass eine Körperverletzung begangen wurde... auch wenns ja gar nicht so war... aber wie beweist' das dann...??

  8. #18
    Experte Bewertungspunkte: 14
    Avatar von tops
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    Zitat Zitat von markus_w
    Das Strafgesetzbuch definiert Notwehr als "die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden" (§ 32 StGB, hier Deutschland).
    Dabei wird unter "gegenwertig" nicht nur ein Angriff verstanden, der bereits begonnen hat, sondern auch ein unmittelbar bevorstehender Angriff (auch die Verteidigung Dritter - sog. Nothilfe, wie in unserem Fall).

    ...
    Danke für den Paragraphen, jetzt weiß ich wenigstens wo man im StGB umgeht. Ich für meinen Teil würde mich vor die Türe stellen und mit meinem Körper dagegenhalten. So muß er mir schon weh tun, dass er rauskommt. Notfalls die Türe zuhalten. Es soll ja noch rapiate Ladendiebe geben, wenn ich ihn an Händen festhalte und notfalls ein zweiter Mitarbeiter ein Klebeband um die Täterhände wickelt, später dann auch vorsichtig umlegen und die Füße mit Klebeband fesseln, ist das noch "gegenwärtig"?? Wo findet man Informationen zu solchen Situationen.

    edit: mir ist noch was eingefallen. Wenn der Dieb einem wehtut, wenn man sich in den Weg stellt, dann ist das Diebstahl u. Körperverletzung und das nennt man Raub! Auf Raub gibt es Knast und der Räuber wird bedingt oder unbedingt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Bei mir hat es ein Betrunkener, er hat mir ja leid getan, schon gemacht. Durch die Zusammenarbeit der österr. und deutschen Exekutive war die Fahndung nach dem Fluchtauto eine Stunde nach dem Überfall im deutschen Grenzgebiet erfolgreich.

  9. #19
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    Avatar von rota
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    Hallo!

    Ich bin zwar kein Rechtsexperte, aber was ich im Kopf habe, handelt es sich schon um Raub, wenn Gewalt angedroht wird!

    lg
    Wenn ich also nur behaupte: "Im Kühlschrank ist Bier", bin ich Theologe. Wenn ich nachsehe, bin ich Wissenschaftler. Wenn ich nachsehe, nichts finde, aber trotzdem behaupte: "Es ist Bier drin!", dann bin ich Esoteriker. (Vince Ebert)

  10. #20
    Golden Member Bewertungspunkte: 16

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    Bin zwar kein Jurist, aber hab einen Kurs beim ÖWD gemacht wo u.a. folgendes gelehrt wurde:

    LAut Paragraph 86(2) Strafprozessordnung gilt folgendes:

    "Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine Person eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung ausführe, unmittelbar vorher ausgeführt habe, oder dass nach ihr wegen einer solchen Handlung gefahndet werde, so ist jedermann berechtigt, diese Person auf angemessene Weise anzuhalten.
    Er ist jedoch verpflichtet, die Anhaltung unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen."

    Also war die Aktion der Studenten wohl NICHT rechtswidrig(hab mich vorher verschrieben)

    lg

    Felix
    Geändert von felixmc (02.02.2008 um 20:38 Uhr)

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