Das Strafgesetzbuch definiert Notwehr als "die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden" (§ 32 StGB, hier Deutschland).
Dabei wird unter "gegenwertig" nicht nur ein Angriff verstanden, der bereits begonnen hat, sondern auch ein unmittelbar bevorstehender Angriff (auch die Verteidigung Dritter - sog. Nothilfe, wie in unserem Fall).
Die Frage, die ich mir hier stelle ist, ob das Festhalten der Person nicht als Angriff auf die Person gewertet werden kann, obwohl er sich mit dem Diebstahl strafbar gemacht hat. Oder der Diebstahl als solcher wird als "Angriff auf das persönliche Eigentum" verstanden.
Zur Körperverletzung und Notwehr: Rechtsmäßig sind Verteidigungen, die einen gegenwärtigen (siehe oben), rechtswidrigen Angriff abwehren, d.h. die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein (Bsp. Markl: Ich kann einen Täter, der ein Bonbon geklaut hat, nicht gleich erschießen). Der Verteidiger kann eine für sich sichere, Erfolg versprechende Abwehr vornehmen. Wenn der Verteidiger jedoch aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen des notwendigen überschreitet, so wird er nicht bestraft.
Weiß jemand, wie das weitere Prozedere in diesem Fall war?
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