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Thema: Betriebliche Steuerlehre

  1. #31
    Senior Member Bewertungspunkte: 6
    Avatar von Li
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    Zitat Zitat von csaf5064
    hi

    mein statement zu 5) hast ja schon gesehen... glaubst du wirklich dass das so kompliziert ist. den kupon hätt ich ganz weggelassen, und die gewinnanteile alle begünstigt besteuert (lt. § 37/4), die zinserträge und die ek aus gewerbebetrieb natürlich mit dem Durchschnittssteuersatz.

    zu 4) würd ich noch sagen: wäre es möglich dass die ärztin wenn sie bücher führt und nach 4/1 ermittelt, den § 11a in anspruch nimmt? wenn sie den begünstigten teil mit dem halben DSS rechnet, dann kommt sie auf einen minimalen steueranteil.

    was sagt ihr dazu?
    Denke schon, dass das möglich ist..habs auch so gerechnet und komme dann auf eine niedrigere steuerbelastung, nämlich 75900 euro statt wie bei §10 81585 euro..

    was habt ihr da für ergebnisse?

    glg

  2. #32
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    Aufgabe 5:

    Meine Überlegungen:

    Depotkosten: S.49/ 77 Depotgebühren sind Aufwendungen, die mit endbesteuerten inländischen Kapitalerträge im Zusammenhang stehen und deshalb werden sie nicht abgezogen.
    Gewinnanteile as echter stiller Gesellschafter fallen unter die EK aus Kapitalvermögen.
    Gewinnanteile als unechter stiller Gesellschafter fallen unger die EK aus Gewerbebetrieb.
    Zinsen sind EK aus Gewerbebetrieb.

    Veranlagung:
    86000*47,16%=40557,6
    211000*23,58%=49753,8
    => 90311,4

    Endbesteuerung:
    86000 lt Tarif= 34585
    211000*25%= 52750
    => 87335

    Endbesteuerung ist besser!


    Kann mir bitte jemand sagen, ob das so richtig ist!

    Danke

  3. #33
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    Ich habe jetzt mit der FP vom 27.09.2007 begonnen.
    Jetzt habe ich zwei Fragen:

    1. Welches Beispiel nimmt ihr bei der verdeckten Gewinnermittlung?
    2. Welche steuerlichen Konsequenzen bringt der Wegfall der Buchführungspflicht mit sich?

    Danke im voraus
    lg

  4. #34
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    Avatar von Li
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    hallo!
    also ich hab auch das ergebnis, dass endbesteuerung besser ist..
    allerdings andere zahlen als du...
    Also keine KESt gibts auf:
    80000 + 5000 (=Gewerbebetrieb+ unechter stiller Gesellschafter, da er wie Mitunternehmer behandelt wird)

    Kest auf:
    216000

    gesamte Steuerlast = 88085 euro

    Veranlagung:
    begünstigt besteuert sind nur: 201.000
    - Gewinnanteil österreich
    - Bruttodividende italien
    - Beteiligung als echter st. Gesellschafter
    mit halbem DSS von 24 %

    Rest mit 47,2 %
    gesamte Steuerlast = 95440

    Veranlagung günstiger

  5. #35
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    Avatar von Li
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    Wegfall der Buchführungspflicht:
    Also ich würde sagen:
    Es ist zu beachten, ob es Übergangsgewinne oder Übergangsverluste gibt --> Zu- und Abschläge machen.

    Übergangsgewinne im ersten Gewinnermittlungszeitraum nach Wechsel berücksichtigen.
    Übergangsverluste im ersten Gewinnermittlungszeitraum nach Wechsel zu einem Siebentel berücksichtigen.

    Stille Reserven werden aufgedeckt.
    Stille Reserven aus Grund und Boden des notwendigen BV können einer Rücklage zugeführt werden, beim gewillkürten BV sofort versteuern.

    Positionen, die bei §5 zu Ausgaben geführt haben, bei § 4 (3) nicht mehr zu Ausgaben führen (Wareneinsatz) - berücksichtigen mit Abschlag.

    Positionen, die zu Einnahmen bei §5 geführt haben, bei §4 (3) nicht, durch Abschläge berücksichtigen (Zielumsätze).

    Positionen, die zu Ausgaben bei §5 geführt haben, bei §4 (3) nicht durch Zuschläge berücksichtigen (Verbindlichkeiten).

    Was sagt ihr dazu?

  6. #36
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    Nochmal zum Beispiel Endbesteuerung:

    Wieso nimmst du den Kupon nicht dazu?
    Und bei den EK aus Gewerbebetrieb: da kommen doch die 80000, die Zinsen von 5000 und die 1000 der unechten stillen Gesellschafter dazu.
    lg

  7. #37
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    Habs mir jetzt nochmal angeschaut..
    Wir haben in den Arbeitsunterlagen unter 1.4.2 auch so eine Aufgabe gerechnet..

    nicht begünstigt waren hier:
    Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kupon

    begünstigt waren:
    bruttodividende und österr. dividende

    mit kest: alles ausser gewerbebetrieb

    Beteiligung als stiller Gesellschafter:
    würd ich sagen sind einkünfte aus kv, also begünstigt und endbestfähig

    unechter stiller Gesellschafter:
    immer veranlagung, nicht begünstig und keine kest

  8. #38
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    AH ja stimmt! Danke aber was machen wir dann noch mit den Zinsen?
    Gehören die nicht auch zu den EK aus Gewerbebetrieb?
    danke

  9. #39
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    Avatar von Li
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    zinsen sind endbesteuerungsfähig, gehören also zu den kest pflichtigen einkünften..
    aber nicht begünstigt bei der veranlagung...

    würd ich sagen.

    lg

  10. #40
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    Avatar von Li
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    weiss jemand was konkrete vor- und nachteile der pauschalierung sind?

    hätte gesagt:
    viel unkomplizierter
    aber sehr ungenau, nur schätzung
    von vornherein schon schätzungen möglich wie hoch gewinn ist, da betriebsausgaben pauschaliert
    keine rele-pflicht -> auch keine pflicht zur offenlegung...

    hat jemand noch ideen?
    danke im voraus!
    glg

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