Hallo!
Wie ein Betreuer die Arbeit sperren kann ist mir ehrlich gesagt ein Rätsel, da im UG 2002 §86 Abs.2 folgendes steht:
(2) Anlässlich der Ablieferung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind
Natürlich könnte es auch sein, daß du deine Rechte als Verfasser, also dein Urheberrecht, an den Betreuer oder das Institut abgetreten hast, aber das würdest du ja eh wissen.
Ich würd deinen damaligen Betreuer mal fragen ob oder warum die Arbeit gesperrt ist.
mfg Andi
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