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Thema: SAMMELTHREAD Folienfragen

  1. #41
    Member Bewertungspunkte: 0

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    hey leute!

    kann mir mal jemand erklären wieso bei folie 62 das vorletzte falsch ist?
    "das eigenkapital ist der wert, den der eigentümer im fall des verkaufs des unternehmens erzielen wird."
    im alten auer buch auf seite 69 steht doch genau das gleiche und da ist das aber als richtig angegeben! zumindest hab ich das mal so verstanden!?

    lg

  2. #42
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    Avatar von Starshine007
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    Könnte mir bitte jemand vielleicht die Rechnung mit den Anschaffungskosten auf der Folie 34 erklären?
    danke!!!!!!

  3. #43
    Experte Bewertungspunkte: 79
    Avatar von csaf3739
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    Zitat Zitat von Starshine007
    Könnte mir bitte jemand vielleicht die Rechnung mit den Anschaffungskosten auf der Folie 34 erklären?
    danke!!!!!!
    Die Abschreibungskosten (=periodisierte Zahlung) berechnet man mit Anschaffungskosten/Nutzungsdauer. D.h. bei 2 Jahren = -20.000 Abschreibung/Jahr, bei 4 Jahren = -10.000/Jahr und bei 5 Jahren = -8.000/Jahr.

    Zusätzlich muss die Maschine ja angekauft werden. Deshalb hast du im ersten Jahr eine Auszahlung von 40.000 (=unperiodisierte Zahlung).

    Da jedes Jahr ein Ertrag von 50.000 erwirtschaftet wird, die Abschreibung aber Aufwand darstellt ist der Gewinn Ertrag-Aufwand.
    D.h. bei 2 Jahren Nutzungsdauer beträgt der Gewinn im Jahr 01 und 02 30.000 (der Vollständigkeit halber in den Jahren 03-05 50.000). Bei 4 Jahren Nutzungsdauer beträgt der Gewinn im Jahr 01-04 jeweils 40.000 (Jahr 05 wieder 50.000), und bei 5 Jahren Nutzungsdauer ist der Gewinn 42.000.

    Das Ganze sieht dann in einer Tabellenform so aus:

    Aufwand Auszahlung Gewinn
    2 Jahre ND 1: -20.000 -40.000 30.000
    2: -20.000 0 30.000
    3-5: 0 0 50.000

    4 Jahre ND 1: -10.000 -40.000 40.000
    2-4: -10.000 0 40.000
    5: 0 0 50.000

    5 Jahre ND 1: -8.000 -40.000 42.000
    2-5: -8.000 0 42.000
    das Einzige das mir Trost bot, war eine Scheibe Toastbrot

  4. #44
    Junior Member Bewertungspunkte: 0

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    42
    Könnte mir vielleicht jemand auf den Folien 70/71 weiterhelfen-
    und zwar, warum werden die Notariatsgebühren für Beurkundung der Hypothesenschuld (350) sowie die Grundbuchkosten für die Eintragung der Hypothekengrundschuld (130) nicht zu den AK gezählt?

  5. #45
    Junior Member Bewertungspunkte: 0

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    20

    Rotes Gesicht Folie 76

    Ist die vorletzte Frage von unten: "Die hier ermittelten Anschaffungskosten des Grundstücks unklusive der Anschaffungsnebenkosten..." richtig oder falsch?
    Kann mir jemand bitte weiterhelfen?
    lg

  6. #46
    Junior Member Bewertungspunkte: 9

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    Zitat Zitat von k.e.
    Könnte mir vielleicht jemand auf den Folien 70/71 weiterhelfen-
    und zwar, warum werden die Notariatsgebühren für Beurkundung der Hypothesenschuld (350) sowie die Grundbuchkosten für die Eintragung der Hypothekengrundschuld (130) nicht zu den AK gezählt?
    Antwort:
    wenn du folie 70 anschaust, siehst du dort den posten "notariatsaktsgebühren für die beurkundung des kaufvertrags". eine solche beurkundung ist gesetzlich für einen erwerb eines grundstückes zwingend und zählt schon allein daher als Aufwendung zum Erwerb eines Vermögensgegenstands. Die notarielle Beurkundung der Hypothekengrundschuld dagegen ist sowas wie eine freiwillige Sicherungsmaßnahme der Beteiligten, wäre aber nicht erforderlich. Drum nicht in die AK

    Ähnliches gilt für die Grundbuchkosten für die Eintragung der Hypothekengrundschuld; das ist lediglich eine Besicherung der Forderung durch Pfand, die aber für den Erwerb des Grundstücks nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern wieder eine Zusatzmaßnahme; daher nicht erforderlich und nicht in die AK.

    ich hoffe, ich konnte helfen.

  7. #47
    Junior Member Bewertungspunkte: 9

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    Beitrag

    Zitat Zitat von csad0
    Ist die vorletzte Frage von unten: "Die hier ermittelten Anschaffungskosten des Grundstücks unklusive der Anschaffungsnebenkosten..." richtig oder falsch?
    Kann mir jemand bitte weiterhelfen?
    lg
    diese frage ist falsch.

    es können nur die abnutzbaren vermögensgegenstände abgeschrieben werden

  8. #48
    Experte Bewertungspunkte: 79
    Avatar von csaf3739
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    Zitat Zitat von akmanfenerbahce
    Antwort:
    wenn du folie 70 anschaust, siehst du dort den posten "notariatsaktsgebühren für die beurkundung des kaufvertrags". eine solche beurkundung ist gesetzlich für einen erwerb eines grundstückes zwingend und zählt schon allein daher als Aufwendung zum Erwerb eines Vermögensgegenstands. Die notarielle Beurkundung der Hypothekengrundschuld dagegen ist sowas wie eine freiwillige Sicherungsmaßnahme der Beteiligten, wäre aber nicht erforderlich. Drum nicht in die AK

    Ähnliches gilt für die Grundbuchkosten für die Eintragung der Hypothekengrundschuld; das ist lediglich eine Besicherung der Forderung durch Pfand, die aber für den Erwerb des Grundstücks nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern wieder eine Zusatzmaßnahme; daher nicht erforderlich und nicht in die AK.

    ich hoffe, ich konnte helfen.
    Ist nicht ganz richtig! Denn wenn es um nicht zwingende Zusatzmaßnahmen ginge, dann wären auch die Besichtigungs- und Maklerkosten KEINE Anschaffungskosten.
    Die Hypothekennebengebühren sind Finanzierungsaufwand (das Grundstück wurde über die Hypothek finanziert weil es an anderen Geldmitteln fehlte) und deshalb dürfen sie nicht zu den Anschaffungskosten gerechnet werden!
    das Einzige das mir Trost bot, war eine Scheibe Toastbrot

  9. #49
    Senior Member Bewertungspunkte: 0
    Avatar von csaf9200
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    Folie 48
    Aussage: Erfolgsneutrale Aufwendungen werden nach UGB in der Bilanz erfasst.

    laut treisch ist das falsch, aber siehe auer-buch s 33

    was meint ihr dazu

    greeets


    hat sich schon erledigt *g*

  10. #50
    Senior Member Bewertungspunkte: 1

    Registriert seit
    23.08.2006
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    122
    die treisch meinte - das im ugb nicht nach erfolgsneutralen und erfolgswirksamen aufwänden unterschieden wird und deswegen falsch ....


    @csaf9200: was hast rausgefunden? +g+

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