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Thema: HÜ PS Rieder

  1. #21
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    Avatar von Gänseblümchen
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    Zitat Zitat von Zoe2008
    Das Fifo und das Lifo - Verfahren ist steuerrechtlich nicht zulässig. Nur wenn es eine Näherungsmethode zur tatsächlichen Einsatzermittlung darstellt - hat mein schlaues Buch gesagt.

    Also was ist nun richtig???

    Würd mich wundern, wenn das Fifo nicht steuerrechtlich zulässig ist, weil das benutzen ja viele Unternehmen, die verderbliche Waren haben... Weiß jemand was jetzt richtig ist??

  2. #22
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    Avatar von daywalker
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    Zitat Zitat von lipsssy
    ich hab alles gleich, nur 1. aufgabe anstatt 79.800 habe 85.025. denke, dass marktwert kommt erst später im aufgabe vor, deswegen sollte man in diese rechnung noch nicht abwerten.
    bin auch der Meinung... die Frage nachher ist ja "was müsste man ... , wenn ..." also ist die erste Frage nach dem Endbestand ohne Abwertung zu behandeln -> 85025

    OK, hab jetzt alles durch, bis auf die Sache oben, habe ich alles gleich wie Gänseblümchen! Die steurrechtlichen Fragen muss ich erst noch nachschauen weil ich die öster. Gesetze dazu nicht kenne. Soweit mir bekannt sollte aber LIFO und FIFO erlaubt und LOFO und HIFO nicht erlaub sein (so ist es zumindest in Deutschland und Italien - laut meinem letzten Stand von vor 2 Jahren).
    Geändert von daywalker (01.11.2008 um 19:01 Uhr)

  3. #23
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    Avatar von 6er Tragl
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    Zitat Zitat von Zoe2008
    1. Beim (Ist-)Endbestand bekomme ich 85.025 € raus (Sollendbestand 81.700 € - Schwund 2.075 €), Wareneinsatz inkl. Schwund bekomme ich 429.225 € raus (Wareneinsatz 42.7150 € + Schwund 2.075 €).
    Zur Frage von der 1.: Hat nichts mit abschreibungen zu tun. Hier geht es glaub ich um das strenge Niederstwertprinzip (also muss man abwerten) - also dass man den Endbestand lt. Inventur nicht höher als EUR 380,00 bewerten kann - Ergebnis also 5.225 €.

    Bitte um Vergleiche!!!
    Lg Zoe
    Bin deiner Meinung, aber den Endbestand lt. Inventur muss man doch mit 390,- € ansetzen, oder? Das ist der niedrigste Betrag vom Anfgangsbetrag verglichen mit dem Marktwert.

  4. #24
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    Zitat Zitat von 6er Tragl
    Bin deiner Meinung, aber den Endbestand lt. Inventur muss man doch mit 390,- € ansetzen, oder? Das ist der niedrigste Betrag vom Anfgangsbetrag verglichen mit dem Marktwert.
    Ich habe vor ein paar Jahren die Finanzbuchhalterprüfung am WIFI gemacht. Dort haben wir gelernt, dass der Betrag nicht über dem Betrag am Abschlussstichtag genommen werden kann. Aber wie gesagt is schon ein bissl her.
    Bitte um weiteren Input!!
    Weiß jemand jetzt wie es steuerrechtlich mit dem FIFO bzw. LIFO - Verfahren aussieht???
    Nur der Kleingeist hält Ordnung; das Genie überblickt das Chaos.

  5. #25
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    Wie kommt man eigentlich bei 4. auf den Wareneinsatz ?

    Kann viell. jemand die Rechnung anschreiben - ist glaub ned so viel !?



    danke

  6. #26
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    Zitat Zitat von Gänseblümchen
    Sodala, ich hab jetzt folgendes:

    1.)
    Endbestand = 79.800,- Wareneinsatz = 429.225,- abwerten --> 5.225,-

    2.)
    Endbestand = 83.714,4 Wareneinsatz = 430.531,2

    3.) Wareneinsatz = 428.282,3

    4.) "first in, first out" Endbestand = 86.600,- Wareneinsatz = 16.400,- steuerrechtlich zulässig? JA

    5.) "last in, first out" Enbestand = 82.800,- Wareneinsatz = 109.200,- steuerrectlich zulässig? JA

    6.) "lowest in, first out" steuerrechtlich zulässig? NEIN "highest in, first out" steuerrechtlich zulässig? NEIN

    Kann nicht garantieren, dass das alles stimmt und würds gern vergleichen, also was habt's ihr so?



    Bei 3) bekomm ich 425603,75 .... der Schwund beträgt 5, oder? Gibt es am Ende etwas spezielles worauf man achten muss?

  7. #27
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    Bzgl. der Steuer Sache. Bis jetzt konnte ich im Begleitheft zum Buch vom Auer folgendes finden: Nach UGB/HGB sind LIFO und FIFO zulässig aber nach IFRS ist nur FIFO zulässig. Ich denk mal dass wir nach UGB/HGB antworten müssen. LOFO und HIFO hab ich noch nichts konkretes gefunden, glaube aber auch dass diese nicht zulässig sind.

  8. #28
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    Zitat Zitat von DaveZ
    Bzgl. der Steuer Sache. Bis jetzt konnte ich im Begleitheft zum Buch vom Auer folgendes finden: Nach UGB/HGB sind LIFO und FIFO zulässig aber nach IFRS ist nur FIFO zulässig. Ich denk mal dass wir nach UGB/HGB antworten müssen. LOFO und HIFO hab ich noch nichts konkretes gefunden, glaube aber auch dass diese nicht zulässig sind.
    HIFO und LOFO sind keinenfalls zulässig.
    FIFO und LIFO nehme ich jetzt an dass diese zulässig sind - ich habe sicher in 5 verschiedenen Büchern nachgesehen, und überall steht was anderes drinn.
    Nur der Kleingeist hält Ordnung; das Genie überblickt das Chaos.

  9. #29
    Senior Member Bewertungspunkte: 11
    Avatar von Gänseblümchen
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    Zitat Zitat von Zoe2008
    HIFO und LOFO sind keinenfalls zulässig.
    FIFO und LIFO nehme ich jetzt an dass diese zulässig sind - ich habe sicher in 5 verschiedenen Büchern nachgesehen, und überall steht was anderes drinn.
    Bin der gleichen Meinung und hab auch nichts besseres gefunden...

  10. #30
    Senior Member Bewertungspunkte: 11
    Avatar von Gänseblümchen
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    Zitat Zitat von DaveZ
    Bei 3) bekomm ich 425603,75 .... der Schwund beträgt 5, oder? Gibt es am Ende etwas spezielles worauf man achten muss?
    Ja der Schwund is 5.

    Du musst darauf achten, dass du den Gesamtwert der Abgänge (Verkäufe), vom Gesamtwert (letzte Spalte) des Durchschnittspreises weg subtrahierst und den Gesamtwert der Zugänge (also Zukäufe) zum Gesamtwert des Durchschnittspreises dazu addierst. Bei Zugängen nimmst du den Preis der dabei steht und bei Abgängen den neu berechneten Durchschnittspreis. Weiters solltest du auf 2 Dezimalstellen runden, dann müsste es klappen . Der Wareneinsatz berechnet sich aus der Summe der WarenABGÄNGE + Schwund.

    Hoffe das hilft, is a bissl blöd zum erklären...

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