hat jdn bei der F7 und F9 ne ahnung???
Also, wir kaufen ein Unternehmen für 120.000. Das Fremdkapital beträgt vorher schon 60.000, deshalb ist unser realer Kaufpreis 180.000. Das SBK vor dem Kauf sieht so aus:
Aktiva: AV:50.000 , UV 20.000
Passiva: EK:10.000 , FK:60.000
-> es gibt darüber hinaus Stille Reserven von 50.000 (aufgrund Zunahme von Grundstückswert), die zum AV dazu gerechnet werden. Da wir das Unternehmen für 120.000 gekauft haben, beträgt das EK in unserem EBK 120.000.
EBK sieht dann so aus:
Aktiva: AV:100.000 (altes AV + Stille Reserven) , UV:20.000 (Summe:120.000)
Passiva: EK: 120.000 (siehe oben) , FK: 60.000 (Summe: 180.000)
So, jetzt muss man nur noch saldieren. Man sieht, dass auf der Aktiv-seite des EBK 60.000 fehlen -> genau dieser Betrag ist unser Firmenwert!
Hoffe, es ist verständlich...
P.S. Auch wichtig: Ein originärer (also selbst erschaffener) Firmenwert darf nicht aktiviert werden; ein derivativer (gekaufter) FW muss aktiviert werden!
Geändert von csaf9669 (24.11.2008 um 16:24 Uhr)
hat jdn bei der F7 und F9 ne ahnung???
F7)
Aufgrund des Vorsichts- und Periodizitätsprinzips müssen Rückstellungen schon dieses Jahr gebildet werden - Buchung:
Jahr01: Aufwand für Pensionsrückstellungen | Rückst. für Prod.Haft.Garantie (400.000)
Jahr02: RST PHG | Verbindl. aus PHG 400.000
Wenn 410.000 gevraucht werden:
RST PHG | Verb. PHG 400.000
Aufwand f. PHG | Verb. PHG 10.000
Wenn nur 390.000 gebraucht werden:
RST PHG | Verb. PHG 390.000
RST PHG | Erträge aus Auflösung von RST 10.000
hy!
kann mir vl wer erklären wieso wir bei der rückstellung
RST PHG | Verb. PHG 400.000
die 400.000 als betrag nehmen und nicht die 410.000?
weil bei
RST PHG | Verb. PHG 390.000
nehmen wir auch die 390.000 als rückstellungsbetrag.
danke und lg
Weil wir im Jahr 01 noch nicht wissen, wie hoch die Garantieleistung im Jahr 02 sein wird. Wir rechnen nur mit 400.000,-
wenn ein forstwirt die umsatzgrenze von 400.000 überschreited (in 2 aufeinander folgenden jahren), ist er nach dem UGB nich rechnungslegungspflichtig (buchführungspflichtig) nach dem EStG aber schon?
muss er dann buch führen oder ned???
gilt also EStG vor UGB???
Ja muss er.
Als erstes wird immer geprüft, ob man nach UGB buchführungspflichtig ist, wenn nicht, dann wir geprüft ob er nach EStG buchführungspflichtig ist. Sollte er beim EStG die Umsatzgrenzen überschritten haben - ist er buchführungspflichtig.
Sollte jmd. nach UGB buchführungsplichtig sein, weil er die Umsatzgrenze überschritten hat, ist er nach dem EStG sowieso buchführungspflichtig. Die Buchführungspflicht des EStG ist eigentlich nur relevant für Land- und Forstwirte und Unternehmer eines Gewerbebetriebs.
VIELEN DANK!!!
will uns das die folie 50 sagen???
Nein, Folie 50 sagt folgendes aus:
Es gibt bestimmte Richtlinien für die Bilanz nach UGB und die Bilanz nach EStG.
Zum Beispiel: Die Wertschwankungen des Umlaufvermögens MÜSSEN nach dem UGB-Recht abgewertet werden (strenges Niederstwertprinzip) und im Steuerrecht KANN man abwerten.
GWGs KANN man sowohl laut UGB und laut EStG sofort abschreiben oder auf die Nutzungsdauer abschreiben
Das Damnun KANN laut UGB als sofortiger Aufwand verbucht werden oder auf die Laufzeit verteilt werden. Beim EStG MUSS man auf die Laufzeit verteilen.
Wichtig ist dann, sollte es zu Differenzen zwischen UGB und EStG kommen, müssen diese in der Mehr-Weniger Rechnung ausgeglichen werden.
Ich hoff, dass das einigermaßen verständlich rübergekommen ist.
In welchen Raum ist denn die Prüfung??? MS kann doch nicht sein, oder?
Lesezeichen