hab noch was rausgefunden, die Angaben in den Folien vom Baldauf sind die korrekten.
Würde die selbe Frage heuer bei einer Prüfung kommen wär die Antwort NEIN weil die Größenkriterien bezüglich Umsatz auf 42 Mio erhöht wurden
DANKE und, dass da nichts steht wie oft die Größenkriterien überschritten wurden siehst du nicht als Problem an?Zitat von Namsuoires
hab noch was rausgefunden, die Angaben in den Folien vom Baldauf sind die korrekten.
Würde die selbe Frage heuer bei einer Prüfung kommen wär die Antwort NEIN weil die Größenkriterien bezüglich Umsatz auf 42 Mio erhöht wurden
Ich korrigiere mich:
Wenn nur eine Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen besteht, und sonst kein TU, dann darf man keinen KA aufsetzen.
Und eine Kommanditgesellschaft hat selbstverständlich einen Vollhafter und somit ist das MU nicht konzernrechnungslegungspflichtig. Ausnahme besteht hier bei der GmbH & Co KG, da der Komplementär eine GmbH ist. Und daher ist auch die weitere Angabe über die Bilanzsumme und Arbeiteranzahl irrelevant.
Sorry für die Verwirrung
Siehe meinen überarbeiteten BeitragZitat von fa11out
Eine Frage bezüglich einer Aufrechnungsdifferenz:
Forderung MU 70 - Verbinlichkeiten TU 90 (x1 Erstkonsolidierung)
Forderung Mu 70 - Verbindlichkeiten TU 100 (x2 Folgekonsolidierung)
x1 Verblk 90 / Ford 70 + BG 20
x2 Verblk 100/ Ford 70 + GRL 20 + BG 10
ist das so richtig?
bei der Erstkonsolidierung wird die Aufrechnungsdifferenz erfolsgneutral ausgebuchtZitat von csag3274
x1 Verblk 90 / Ford 70 + GRL 20
bei der folgekonsolidierung müsstest du buchen:Zitat von csag3274
verbindl. 100 / ford 70 + BG 30
da in diesem jahr die schuldenkonsolidierung erfolgswirksam sein muss.
die 20 von x1 musst im soll bei bg erfassen, da das tu die verbindlichkeit in diesem jahr begleicht. das mu hat die forderung im ea in x1 um 20 abgeschrieben und in x2 erhält es doch die 90 von dem tu. dann würde das mu einen zu hohen bg ausweisen. deshalb muss man den bg um 20 verringern.
oder was meint ihr dazu?
aus meiner Sicht stimmt sein Buchungssatz von X2. Es ist nur die Differenz erfolgswirksamZitat von abc
___ADt ADt-1 []
X1 _20__0 __ 30
X2 30__ 20___10
x2 Verblk 100/ Ford 70 + GRL 20 + BG 10
Stimme dir auch zu. Die in der Erstkonsolidierung angesetzte GRL bleibt in der Folgekonsolidierung aufrecht, WENN die Aufrechnungsdifferenz gleich oder größer wird. Das ist hier der Fall, somit 20 GRL und zusätzlich für die Veränderung der Differenz 10 in den Bilanzgewinn.Zitat von fa11out
Ich hab mal eine andere Frage für euch und hoffe jemand kann mir helfen. Folgendes Beispiel:
Es wird ein Vermögenswert für EUR 300.000 verkauft und der Käufer zahlt jedes Jahr EUR 110.000 über drei Jahre.
Im IFRS würde man hier die Effektivzinsmethode anwenden, somit EUR 300.000 Forderung in t0 ausweisen und jedes Jahr den jeweiligen Zinsertrag an die Forderung buchen, dass somit in t3 mit der letzten Zahlung von EUR 110.000 die Forderung 0 beträgt.
Wie wird das im UGB gemacht? Mir ist klar, dass im UGB keine Diskontierung angesetzt wird und somit auch keine Effektivzinsmethode. Bucht man jetzt in t0 EUR 300.000 Forderung (und jedes Jahr die EUR 10.000 als sonstigen Zinsertrag) oder EUR 330.000?
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