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Thema: FP Wirtschaftsprüfung GK

  1. #111
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    Zitat Zitat von Namsuoires
    Und wo kommt jetzt die Bestandsveränderung in den Konsolidierungsmaßnahmen her? Was hat er denn dazu gesagt?
    Dazu hat er gar nichts gesagt. Er hat nur hingeschrieben das "Diese Lösung ist die Konsolidierungsbuchungen betreffend richtig"

    Ich weiß, dass es etwas verwirrend ist, aber nach dem er meinte so stimmt es werde ich es einfach so bei der FP rechnen...

  2. #112
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    Avatar von Namsuoires
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    Zitat Zitat von abc
    Gehört dann nicht in t1 gebucht:

    Bilanzgewinn 10
    an Gewinnrücklage 10
    klar doch, sorry hab mich verschrieben. Gewinnrücklagen werden natürlich mehr!

  3. #113
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    FP 28. September 07

    2a) Erstellung eines Konzernabschlusses

    1. MU-AG ist Versicherungsunternehmen hat TU in USA --> ????Grundsätzlich sind die Anforderungen erfüllt (MU ist eine Kapitalgesellschaft und Einbeziehung des TU ist Rechtsformunabhängig und es gilt das Weltabschlussprinzip). Aber da es nicht mehr Angaben gibt, ist die Frage ob es sich hier um ein TU nach dem Control-Tatbestand oder der einheitl. Leitung handelt

    2. MU ist eine Kommanditgesellschaft ... (wurde schon gesprochen) -->
    Nein, keine Erstellung eines KA

    3. MU-AG hat 2 TU. Größenmerklmale werden seit mehreren Jahren überschritten. MU-AG selbst ist ein TU der ÜMU-AG aus Deutschland. -->Ja, da der KA der ÜMU-AG auch nach der 7.EG Richtlinie erstellt sein muss und wenn alle TU miteinbezogen wurden

    4. MU-GmbH 2 TU haben 2005 und 2006 die Größenmerkmale überschritten...
    --> Ja, da Größenmerkmale 2 x überschritten

    5. MU-AG hält 50 % an X-GmbH. Gemeinschaftsunternehmen. Ansonsten hält MU-AG keine Beteiligungen.--> wurde schon beantwortet mit Nein.
    Was wäre wenn MU schon meherer Beteiligungen hätte. Wäre dann ein KA aufzustellen?


    Was habt ihr für Antworten?

  4. #114
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    FP 5. Mai 2007

    2a) KA im Sinne der Vollkonsolidierung

    1. Pflicht -> weil Interesse durchsetzt

    2. Pflicht -> da es Reicht bei Control-Tatbestand, dass das Recht zusteht es muss nicht ausgeübt werden

    3. Pflicht -> Stimmrechtsmehrheit

    4. X-AG hält 100 % an Z-AG. Über Z-AG wurde Konkursverfahren eröffnet. Geschäfte der Z-AG führt auf unbestimmte Zeit der Masseverwalter -> Wahlrecht, da die Rechte erheblich und dauerhaft eingeschränkt

    5. Verbot -> da X-AG weniger als 38 % (100% Z-AG – 18% Anteile Y-AG – 6 % eigene Anteile von Z-AG)




    2b.

    Sichtagskurs 1 FW = 0,61 €
    Durchschnittskurs 1FW = 0,66 €
    Histor. Kurs zu Kauf 1FW = 0,62 €

    1. Wertansatz 186.050 € (305.00*0,61)

    2. 279.000 (450.000*0,62)

    3. ich weiß nicht wie man hier vorgeht:
    250.000*0,62 (hist. Kurs zum Erwerb) = 155.000
    250.000*0,64 (Kurs bei Gründung des TU vor dessen Erwerb) = 160.000

    4. 7.440 (12.000*0.62)

    5. 7.930 (13.000*0,61)



    Vielleicht hat ja jemand Lust zum Vergleichen

  5. #115
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    Avatar von Namsuoires
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    Zitat Zitat von abc
    FP 28. September 07

    2a) Erstellung eines Konzernabschlusses

    1. MU-AG ist Versicherungsunternehmen hat TU in USA --> ????Grundsätzlich sind die Anforderungen erfüllt (MU ist eine Kapitalgesellschaft und Einbeziehung des TU ist Rechtsformunabhängig und es gilt das Weltabschlussprinzip). Aber da es nicht mehr Angaben gibt, ist die Frage ob es sich hier um ein TU nach dem Control-Tatbestand oder der einheitl. Leitung handelt

    2. MU ist eine Kommanditgesellschaft ... (wurde schon gesprochen) -->
    Nein, keine Erstellung eines KA

    3. MU-AG hat 2 TU. Größenmerklmale werden seit mehreren Jahren überschritten. MU-AG selbst ist ein TU der ÜMU-AG aus Deutschland. -->Ja, da der KA der ÜMU-AG auch nach der 7.EG Richtlinie erstellt sein muss und wenn alle TU miteinbezogen wurden

    4. MU-GmbH 2 TU haben 2005 und 2006 die Größenmerkmale überschritten...
    --> Ja, da Größenmerkmale 2 x überschritten

    5. MU-AG hält 50 % an X-GmbH. Gemeinschaftsunternehmen. Ansonsten hält MU-AG keine Beteiligungen.--> wurde schon beantwortet mit Nein.
    Was wäre wenn MU schon meherer Beteiligungen hätte. Wäre dann ein KA aufzustellen?


    Was habt ihr für Antworten?
    folgende Anmerkungen meinerseits:

    1) Wenn das ausländische Unternehmen TU genannt ist, dann ist der Control-Tatbestand erfüllt. TU wird ein Unternehmen wenn Control-Tatbestand oder einheitliche Leitung zutrifft. Aber hier wird uns schon mitgeteilt, dass es sich um ein TU handelt.

    3) Es handelt sich um eine AG. Daher so oder so keine Befreiung (als Teil-KA) möglich.

    5) KA wäre aufzustellen, wenn weitere Beteiligungen bestehen. Hier aber eindeutig nein.

  6. #116
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    1. EQ -> da wirtschaftliche Abhängigkeit nicht genügt um dem Konzept der einheitl. Leitung zu genügen
    2. VK -> Interessensdurchsetzung bei Hauptversammlung
    3. EQ -> hier bin ich mir nicht sicher ob es stimmt
    4. VK -> Interessensdurchsetzung bei Hauptversammlung
    Oder ist es doch eher AK, da die Beteiligung unter 20 % liegt
    5. EQ -> 25 % der Stimmrechte und man kann nur 2 der 10 Mitglieder des Aufsichtsrates bestimmen

  7. #117
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    [QUOTE=Namsuoires]folgende Anmerkungen meinerseits:


    3) Es handelt sich um eine AG. Daher so oder so keine Befreiung (als Teil-KA) möglich.



    AG ist nicht gleich börsenotiert!

  8. #118
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    Zitat Zitat von abc
    FP 5. Mai 2007

    2a) KA im Sinne der Vollkonsolidierung

    1. Pflicht -> weil Interesse durchsetzt

    2. Pflicht -> da es Reicht bei Control-Tatbestand, dass das Recht zusteht es muss nicht ausgeübt werden

    3. Pflicht -> Stimmrechtsmehrheit

    4. X-AG hält 100 % an Z-AG. Über Z-AG wurde Konkursverfahren eröffnet. Geschäfte der Z-AG führt auf unbestimmte Zeit der Masseverwalter -> Wahlrecht, da die Rechte erheblich und dauerhaft eingeschränkt

    5. Verbot -> da X-AG weniger als 38 % (100% Z-AG – 18% Anteile Y-AG – 6 % eigene Anteile von Z-AG)
    1. Verbot: es liegt nur eine Beteiligung von 15 % vor. Wenn du mit einheitlicher Leitung argumentieren willst, dann benötigt eine KG mind. 20 % Anteil am Nennkapital.

    2. Verbot: Kein Control-Tatbestand. Wie kommst du darauf?
    einheitliche Leitung - mehr als 20 % Beteiligung, jedoch wird die die Macht nicht ausgeübt, daher kein TU.

    3. Pflicht

    4. Wahlrecht

    5. Pflicht: Vorweg werden die eigenen Anteile der Z-AG abgezogen (100% - 6%). Grundlage sind somit 94 %. Y-AG ist ein TU von X-AG, daher werden die Anteile der Y-AG zugerechnet (30 % + 18 %). 48 % sind mehr als 47 % (=94% / 2) und daher Pflicht.

  9. #119
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    [QUOTE=Trailman]
    Zitat Zitat von Namsuoires
    folgende Anmerkungen meinerseits:


    3) Es handelt sich um eine AG. Daher so oder so keine Befreiung (als Teil-KA) möglich.



    AG ist nicht gleich börsenotiert!
    in der Angabe steht noch zusätzlich, das die börsennotierte (an der Wiener Börse) MU-AG 2 Töchter hat.

    habe ich nicht hingeschrieben, da es sehr viel aufwand wäre den ganzen text zuschreiben...

    sorry für die verwirrung

  10. #120
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    [QUOTE=Trailman]
    Zitat Zitat von Namsuoires
    folgende Anmerkungen meinerseits:


    3) Es handelt sich um eine AG. Daher so oder so keine Befreiung (als Teil-KA) möglich.



    AG ist nicht gleich börsenotiert!
    Das stimmt, Aktien müssen an einem offenen Markt gehandelt werden. Wie würde man hier dann argumentieren, dass die Befreiungswirkung nicht gilt?

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