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Thema: FP Wirtschaftsprüfung GK

  1. #31
    Forum Star Bewertungspunkte: 43
    Avatar von Namsuoires
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    Zitat Zitat von csaf9341
    Kann mir jemand sagen was für die einheitliche Leitung Voraussetzung ist.

    Sind die 20% bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften vorgeschrieben oder?
    Und wie schauts bei Personengesellschaften aus? (ohne persönliche Haftung des Gesellschafters) Da steht im Skript dass die allgemeinen Ausführungen sinngemäß gelten, aber was soll das heißen?
    Deswegen sagt man ja auch, dass die Anwendung des Control-Tatbestands erheblich leichter ist.

    Das Konzept der Einheitliche Leitung funktioniert wie folgt:
    Um ein Unternehmen als Tochterunternehmen in den Konsolidierungskreis mit aufzunehmen müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.
    1. unter einheitlicher Führung einer KG im Inland (unserem Falle mit Firmenbucheintrag in Österreich), d.h. wesentlichen Einfluss in die Geschäftspolitik oder Finanzpolitik des TU durch das MU
    2. Eine Beteiligung isd § 228 UGB:
    Wenn es sich bei dem Tochterunternehmen um eine KG oder Genossenschaft handelt dann muss die Beteiligung 20 % des Nennkapitals (des TU) betragen. Für Personengesellschaften gilt, dass wenn das MU ein persönlich haftender Gesellschafter im TU ist, dann gilt dies als Beteiligung.
    Bei der Beteiligung gilt generell, dass diese vorübergehenden (langfristigen) wirtschaftlichen Charakter hat, d.h. der Erwerb des Hedge Fonds XYZ um diesen nach 6 Monaten mit Profit zu veräußern zählt nicht dazu.
    Am besten wird das einem auf Seite 20 klar. Schau dir dazu die Erläuterung an und wenns Fragen gibt, dann kann ich dir gerne helfen.

    Bezüglich anderer Beteiligungsarten bei Personengesellschaften kann ich dir nicht helfen. Aber ich schätze, dass man hier § 228 allgemein anwendet.

  2. #32
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    Avatar von bravoSX
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    Zitat Zitat von Namsuoires
    Deswegen sagt man ja auch, dass die Anwendung des Control-Tatbestands erheblich leichter ist.

    Das Konzept der Einheitliche Leitung funktioniert wie folgt:
    Um ein Unternehmen als Tochterunternehmen in den Konsolidierungskreis mit aufzunehmen müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.
    1. unter einheitlicher Führung einer KG im Inland (unserem Falle mit Firmenbucheintrag in Österreich), d.h. wesentlichen Einfluss in die Geschäftspolitik oder Finanzpolitik des TU durch das MU
    2. Eine Beteiligung isd § 228 UGB:
    Wenn es sich bei dem Tochterunternehmen um eine KG oder Genossenschaft handelt dann muss die Beteiligung 20 % des Nennkapitals (des TU) betragen. Für Personengesellschaften gilt, dass wenn das MU ein persönlich haftender Gesellschafter im TU ist, dann gilt dies als Beteiligung.
    Bei der Beteiligung gilt generell, dass diese vorübergehenden (langfristigen) wirtschaftlichen Charakter hat, d.h. der Erwerb des Hedge Fonds XYZ um diesen nach 6 Monaten mit Profit zu veräußern zählt nicht dazu.
    Am besten wird das einem auf Seite 20 klar. Schau dir dazu die Erläuterung an und wenns Fragen gibt, dann kann ich dir gerne helfen.

    Bezüglich anderer Beteiligungsarten bei Personengesellschaften kann ich dir nicht helfen. Aber ich schätze, dass man hier § 228 allgemein anwendet.
    Super danke!! Gilt bei anderen Personengesellschaften (also keine persönliche Beteiligung) dann auch die 20%Grenze oder?

    Wie ist es eigentlich bei der Schuldenkonsolidierung: Bei der Folgekonsolidierung sind bei den Fachprüfungsfragen ja meistens die Forderungen/Verbindlichkeiten von der Erstkonsolidierung nicht mehr vorhanden. Buch ich die dann einfach so aus oder? Bilanzgewinn/Gewinnrücklagen (da der Bilanzgewinn beim MU ja zu hoch ist)
    Danke schonmal

  3. #33
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    Avatar von Namsuoires
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    Zitat Zitat von csaf9341
    Super danke!! Gilt bei anderen Personengesellschaften (also keine persönliche Beteiligung) dann auch die 20%Grenze oder?

    Wie ist es eigentlich bei der Schuldenkonsolidierung: Bei der Folgekonsolidierung sind bei den Fachprüfungsfragen ja meistens die Forderungen/Verbindlichkeiten von der Erstkonsolidierung nicht mehr vorhanden. Buch ich die dann einfach so aus oder? Bilanzgewinn/Gewinnrücklagen (da der Bilanzgewinn beim MU ja zu hoch ist)
    Danke schonmal
    Also bezüglich Beteiligung müsste ich kurz im UGB nachlesen, hab das jetzt aber nicht bei mir. Generell aber nein, ich glaube man benötigt keine 20 % Grenze, wüsste nämlich auch nicht wie das möglich sein sollte. Ein wirtschaftlicher langfristiger Charakter genügt als Beteiligung.

    Forderungen bzw. Verbindlichkeiten unter verbundenen Unternehmen werden in der Erstkonsolidierung erfolgsneutral verbucht, d.h. Differenzbetrag in Gewinnrücklagen.
    Im Folgejahr wird dann im Bilanzgewinn bzw. -verlust gebucht, wenn sich der Differenzbetrag verändert hat. So verstehe ich es einmal, lasse mich aber gerne korrigieren.

  4. #34
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    also soweit ich das verstehe (lt. b.s. 62) muss der Differenzbetrag bei der erstkonsolidierung den Bilanzgewinn erhöhen bzw den bilanzverlust verringern! Der Grund dafür ist: Das MU hat eine Forderung gegen ein TU in zb höhe von 60; jetzt rechnet das MU, dass es aus irgendwelchen Grunden nur mehr 40 bekommt => es bucht also im EA: Aufwand / Forderung 20 somit sinkt der Bilanzgewinn um 20... Das darf er natürlich nicht, weil es die Forderung genauso wenig geben darf wie die Abschreibung, da es ja verbundene Unternehmen sind. Somit muss der Bilanzgewinn um 20 erhöht bzw. der Bilanzverlust (wie es im buch heißt) um 20 vermindert werden. Dies funktioniert dadurch, dass man die 20 in der H-Seite der Konsolidierung einträgt....

    hoffe es ist so einigermaßen verständlich
    Nichts das sich zu haben lohnt, fällt einem in den Schoß...

  5. #35
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    ok, ich nehms wieder zurück.... bei der Erstkonsolidierung muss erfolgsneutral gebucht werden! nur bei den folgekonsolidierungen gilt das oben gesagte - und auch nur dann, wenn die Abschreibung der Forderung in diesem jahr statt fand....
    Nichts das sich zu haben lohnt, fällt einem in den Schoß...

  6. #36
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    Avatar von Namsuoires
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    Zitat Zitat von matthias06012
    also soweit ich das verstehe (lt. b.s. 62) muss der Differenzbetrag bei der erstkonsolidierung den Bilanzgewinn erhöhen bzw den bilanzverlust verringern!
    Meines Erachtens wird bei der ERSTkonsolidierung nur erfolgsneutral gebucht. Bsp: Wenn ein MU ein TU am 30.11. erwirbt und dadurch eventuell bestehende Vbdl. oder Ford untereinander bestehen welche zu einem AD führen (Differenzbetrag bzw. Aufrechnungsdifferenz), und gegeben, dass diese unverändert bis zum 31.12. bestehen (angenommener Konzernstichtag), dann muss man die AD erfolgsneutral verbuchen. Grund dafür ist, dass man bei einer Erstkonsolidierung ja nicht das Konzernjahr - und somit die Veränderung des ADs - verrechnet.
    Im Folgejahr wird erfolgswirksam gebucht sobald sich eine Aufrechnungsdifferenz ergibt. Denn hier kann man die AD dem Jahr zuteilen und somit auch im GuV korrigieren.

    edit: Sorry Matthias, habe deine Antwort erst jetzt gesehen.

  7. #37
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    Zitat Zitat von Namsuoires
    edit: Sorry Matthias, habe deine Antwort erst jetzt gesehen.
    da gibts nichts zum Entschuldigen dank deiner erklärung versteh ich jetzt endlich den sinn der erfolgsneutralen verbuchungen in der Erstkonsolidierung! thx!
    Nichts das sich zu haben lohnt, fällt einem in den Schoß...

  8. #38
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    Avatar von Namsuoires
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    Folgendes Beispiel:
    Zwischenergebniseleminierung, Aufwand- und Ertragskonsolidierung:
    MU liefert an das TU 100 Stück der Ware A. Die Herstellungskosten betragen EUR 10 pro Stück. Der Rohaufschlag des MU beträgt 20 %. Am Ende des Jahres liegen beim Tochterunternehmen aus diesem Einkauf noch Waren im Wert von 240 unbearbeitet auf Lager. Der Weiterverkauf der Waren durch die Tochter erfolgen ohne weitere Bearbeitung.

    Wie hoch ist das zu eliminierende Zwischenergebnis? Wie lauten die Konsolidierungsbuchungen in der Bilanz und der GuV (Aufwands- und Ertragskonsolidierung) bei getrennten Buchungskreisen isoliert für diesen Sachverhalt.


    Meine Antworten:
    1) Zwischenergebnis = 240 / 12 = 20 * (10 * 20%) = 40 (ODER 240 - 240/1,20)
    Das zu eliminierende Zwischenergebnis ist EUR 40.

    2)a)
    Konsolidierung - Eliminierung Zwischenergebnis:
    Bilanzgewinn EUR 40 / Konzernvorräte EUR 40

    2)b)
    Aufwands- und Ertragskonsolidierung:
    Umsatzerlöse EUR 1.200 / Aufwände EUR 1.200

    Konzernvorräte am Stichtag: EUR 200
    Umsatzerlöse des Konzerns am Stichtag: EUR 960
    Aufwände des Konzerns am Stichtag: EUR 1.000
    Jahresüberschuss des Konzerns am Stichtag: EUR 160

    Kann das jemand bestätigen?

  9. #39
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    Avatar von fa11out
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    hab ich auch so gerrechnet

    hät noch ne frage: wenn zu beurteilen ist ob ein unternehmen einen konzernabschluss aufstellen muss und das TU ist ein Gemeinschaftsunternehmen. lautet die antwort NEIN? da eine quotenkonsolidierung ja nicht verpflichtend ist?

  10. #40
    Forum Star Bewertungspunkte: 43
    Avatar von Namsuoires
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    Zitat Zitat von fa11out
    hab ich auch so gerrechnet

    hät noch ne frage: wenn zu beurteilen ist ob ein unternehmen einen konzernabschluss aufstellen muss und das TU ist ein Gemeinschaftsunternehmen. lautet die antwort NEIN? da eine quotenkonsolidierung ja nicht verpflichtend ist?
    Ich nehme einmal an, dass du dich auf die die MC-Fragen in der gleichen Fachprüfung beziehst. In der Angabe steht "im Sinne der VOLLkonsolidierung" und daher ist - meines Erachtens - die Antwort Einbeziehungsverbot.
    Man kann das TU jedoch anhand einer Quotenkonsolidierung einbeziehen. Siehe Seite 71, Skript.

    Kurz zum Vergleichen:
    Nr. 1 Einbeziehungspflicht (Control-Tatbestand)
    Nr. 2 Einbeziehungspflicht (Stimmrechtsmehrheit, 45 % von 80% (100 % - 20 %))
    Nr. 3 Einbeziehungsverbot (aufgrund der GEMEINSAMEN Führung)
    Nr. 4 Einbeziehungswahlrecht (unwesentlichen Charakter)
    Nr. 5 Einbeziehungsverbot (kein Control-Tatbestand oder einheitliche Leitung)

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