07.
Nbw -50,...
5.5
hab da einen viel höheren Barwert von +461,167
Zahlungsstrom
-150 100 100 200 0
dann die afa
90 180 180 180 180 (50% Steuer)
ergibt bei mir nach Abzug Steuerersparnis
Nettozahlungen von
-30 140 140 190 90
dann diskontieren mit 4%
NBW von 461,167
wo da wohl der Hund begraben is![]()
also wenn ich von zahlungsstrom -150 (in t1) -70 steuer rechne, dann hab ich einen nettozahlungsstrom von -80, in t2 40, t3 40, t4 90 und t5 -10
mir ging gerade ein licht auf....
ich hab ja den kauf schon wieder zur bemessung mithineingenommen....oh man...sorry....ich versuchs gleich nochmal!! danke
kann ich dich zwischendurch mal was anderes fragen...
ich weiss nicht, wie die beispiel zu lösen sind, wenns um handels- und steuerbilanz geht, zb 11.3. frage 4 oder 7.7 frage 4 ...
beim 11.3
4)
Unterschiede Steuer-Handelsbilanz
§6 ESTG ist für die Steuerbilanz
§203 UGB Handelsbilanz...dann kannst bei der Prüfung im Notfall nachschauen
also: zuerst Steuerrecht:
Ist der Teilwert niedriger so kann dieser angesetzt weren. Auch wenn nicht mit einer dauerhaften Wertminderung zu rechnen ist.
Bei Wirtschaftsgütern die bereits im Vorjahr zum BV gehört haben kann man auch den Teilwert ansetzen wenn er höher ist al der letzte Bilanzansatz...aber nie über die AK/HK...hier besteht eingeschränkter Wertzusammenhang
Handelsrecht:
Gegenstände sind mit en AK oder HK anzusetzen
Gegenstände des AV sind bei vorraussichtlich dauernder Wertminderung ohne Rücksicht ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, ausserplanmäßig abzuschreiben...MUSS
Finanzanlagen darf das auch vorgenommen werden, wenn es vorraussichtlich NICHT dauernd ist.
dann is noch der Unterschied zwischen §4.1 und §5.1: bei den
§5.1 Massgeblichkeit für Handelsbilanz - Steuerbilanz
also würd ich das so rechnen
§.5.1
Mussbestimmung zur Abschreibung auf niedrigeren Teilwert
31.12.05 auf 70.000 (ausserplanmäßige Abschreibung)
31.12.06 Aufwertungsgebot auf 100.000 (nicht über die AK)
§4.1 Kannbestimmung also werte ich einfach nicht ab und muss somit 2006 auch nicht wieder aufwerten...mache ich also gar nichts
was hast du denn beim 6.5 bei 1) für einen Diskontierungsfaktor (6%??? weil da steht ja schon NACH Berücksichtigung Steuer...)
könnte es sein, dass der kalkulationszinssatz nur dasteht, damit man a) beantworten kann? also dann wär es ohne steuer eine diskontierung mit 8% und dann mit steuer hab ich aber die 5,625% von der nicht thesaurierenden gmbh genommen
aber ich weiss eben auch nicht, was man macht, wenn ein kalkulationszinssatz und dann noch eine andere alternative dasteht...
hat irgendwer von euch die lösungen der arbeitsunterlagen dieses semesters?
also die, die nicht in den excel-tabellen enthalten sind, zb. 1.1, 1.2, 1.4, 1.4.1 usw.
hab nämlich leider nicht alle.
danke schonmal
ok...wenn man das so sieht, dann wäre ja der Zinssatz vor Berücksichtigung der Steuer für a) 10,67%
Und dann nimmt man für den Diskontierungsfaktor bei b) 6% (meiner Meinung nach und nicht die 0,05625...die nimmt man ja nur wenn der Zins eigentlich 10% weniger der Steuer von 43,75%
weisst du vielleicht noch was das Grenzgewinnverfahren ist?
ich beantwort dir gleich die 2. Bewertungsfrage...lg
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