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Thema: FP SBWL Steuerlehre GK / Unternehmensbesteuerung

  1. #161
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    Zitat Zitat von why
    also ich hab so gerechnet:

    Beteiligung italien 100.000 + Beteiligung Aut 100.000 + Kupon 10.000 + Zinserträge 5.000 = 215.000
    * Kest 25 % = 53.750

    echter stiller G 1.000 + unechter stiller G 5.000 + EK aus Gewerbe 80.000 = 86.000
    das jetzt nach lt. Tarif (80000 - 51000) * 50% +17085 = 43.585

    43.585 + 53.750 = 88.335
    also ich habs so gmacht bei der endbesteuerung:
    KESt: Beteiligung Ö 100.000 + Beteiligung I (sondersteuersatz 25% lt § 37 Abs + Kupon 10.000 + Zinserträge 5.000 + echter st. Gesellschafter 1.000= 1216.000 und davon dann 25 % kest= 54000

    dann der rest lt. tarif:
    80.000 einkünfte aus gewerbebetrieb+ 5.000 Einkünfte unechter st. Ges. + 1000 echter st. ges. = 86.000 und davon dann lt. Tarif eine Steuer von 88585
    DAVON JETZT DIE KESt vom echten st. ges. (250) abziehen, da die KESt praktisch eine vorauszahlung auf die ESt is...
    ergibt eine steuerbelastung bei endbesteuerung von: 88335

    also die beteiligungnen mit auszahlender stelle in Italien darfst auf keinen fall mit kest besteuern....vermut mal, dass wir das in der klausur auch kommentieren müssen dass von den ausl. beteiligungen nicht die kest sondern eben ein sondersteuersatz (der zufällig gleich hoch ist) angewendet wird..

    sorry nochmals!
    Geändert von csaf7568 (10.02.2009 um 09:45 Uhr)

  2. #162
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    könnte mir jemand den rechenweg per veranlagung auch mal aufzeigen?
    möchte nämlich wissen, ob man die dividende mit auszahlender stelle im ausland nun begünstigen darf oder nicht?!?

    wär euch sehr dankbar

  3. #163
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    Zitat Zitat von beani
    könnte mir jemand den rechenweg per veranlagung auch mal aufzeigen?
    möchte nämlich wissen, ob man die dividende mit auszahlender stelle im ausland nun begünstigen darf oder nicht?!?

    wär euch sehr dankbar
    alle dividenden darf man begünstigen - nur bei der kest musst aufpassen..steht im buch auf seite 74 und 75 in der tabelle

  4. #164
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    @ csaf7568 ... stimmt - werden ja von einer ausländischen Stelle ausbezahlt. ach ... da meint man mal man weiß was ... *g*

    edit : dankeschön für deine erklärung =)

  5. #165
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    Zitat Zitat von theresa
    beim 11.3

    4)
    Unterschiede Steuer-Handelsbilanz
    §6 ESTG ist für die Steuerbilanz
    §203 UGB Handelsbilanz...dann kannst bei der Prüfung im Notfall nachschauen

    also: zuerst Steuerrecht:
    Ist der Teilwert niedriger so kann dieser angesetzt weren. Auch wenn nicht mit einer dauerhaften Wertminderung zu rechnen ist.
    Bei Wirtschaftsgütern die bereits im Vorjahr zum BV gehört haben kann man auch den Teilwert ansetzen wenn er höher ist al der letzte Bilanzansatz...aber nie über die AK/HK...hier besteht eingeschränkter Wertzusammenhang

    Handelsrecht:
    Gegenstände sind mit en AK oder HK anzusetzen
    Gegenstände des AV sind bei vorraussichtlich dauernder Wertminderung ohne Rücksicht ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, ausserplanmäßig abzuschreiben...MUSS
    Finanzanlagen darf das auch vorgenommen werden, wenn es vorraussichtlich NICHT dauernd ist.

    dann is noch der Unterschied zwischen §4.1 und §5.1: bei den
    §5.1 Massgeblichkeit für Handelsbilanz - Steuerbilanz

    also würd ich das so rechnen
    §.5.1
    Mussbestimmung zur Abschreibung auf niedrigeren Teilwert
    31.12.05 auf 70.000 (ausserplanmäßige Abschreibung)
    31.12.06 Aufwertungsgebot auf 100.000 (nicht über die AK)

    §4.1 Kannbestimmung also werte ich einfach nicht ab und muss somit 2006 auch nicht wieder aufwerten...mache ich also gar nichts
    Welche Werte habe ich dann in den Jahren 2005 und 2006 bei § 4.1 ermittlung? AK abzgl. AfA, sprich 80.000 und dann 70.000???

    und zur Ermittlung nach § 5.1, heißt es da nicht im § 6 Abs.1 letzter Satz, dass der Bilanzansatz nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen darf? blick da gerade nicht durch?!?

  6. #166
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    Die Dividende aus Italien muss man bei der Endbesteuerung doch auch mit 25% besteuern (§37 Abs 8 ) und nicht nach Tarif... So wie es auch bei der Lösung zu Aufgabe 1.4.2 gemacht wurde.

    Oder täusche ich mich da?

  7. #167
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    ausländische dividenden mit ausländischer auszahlender stelle darf man nicht mit kest besteuern, sie sind aber schon begünstigt (buch s75)

  8. #168
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    Zitat Zitat von malcolm
    Die Dividende aus Italien muss man bei der Endbesteuerung doch auch mit 25% besteuern (§37 Abs 8 ) und nicht nach Tarif... So wie es auch bei der Lösung zu Aufgabe 1.4.2 gemacht wurde.

    Oder täusche ich mich da?
    ausl. Einkünft darf man nicht mit der kest besteuern, aber mit einem 25% steuersatz...deshalb kann mans in der selben rechnung berücksichtigen...

    ich bessers bei meiner rg oben gleich aus - sorry!!!!!

  9. #169
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    Zitat Zitat von csaf7568
    alle dividenden darf man begünstigen - nur bei der kest musst aufpassen..steht im buch auf seite 74 und 75 in der tabelle
    dann werden per veranlagung nur die dividenden aus österr. und deutschland begünstigt. EK aus gewerbe, Kupon, Zinserträge, unechte und echte stille Beteiligung sind alle unbegünstigt?

  10. #170
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    Zitat Zitat von beani
    dann werden per veranlagung nur die dividenden aus österr. und deutschland begünstigt. EK aus gewerbe, Kupon, Zinserträge, unechte und echte stille Beteiligung sind alle unbegünstigt?
    ja genau...- steht ganz genau auf seite 75 im buch - solltest nachlesen wollen

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