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Ergebnis 71 bis 80 von 229

Thema: FP SBWL Steuerlehre GK / Unternehmensbesteuerung

  1. #71
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    Avatar von theresa
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    ich glaube die ergebnisse werden nie übereinstimmen...aber wenn der rechenweg schon mal annähernd gleich is...

    beim 16.3 hab ich jetzt alles so wie du
    aber was bekommst du für eine Veränderung der Einzahlung raus
    bei mir:
    -80 40 40 90 -10 (bei -10 bin ich mir nicht sicher...)

  2. #72
    Experte Bewertungspunkte: 18
    Avatar von theresa
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    FP 25.11.06

    1) NBW ohne Steuern: -42181
    mit steuern -15102,75

    kann das wer bestätigen?
    Geändert von theresa (07.02.2009 um 16:59 Uhr)

  3. #73
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    hat irgendjemand musterlösung verschiedener klausuren in digitaler form, die er / sie mir zukommen lassen kann, um die alten fps zumindest ein bisschen zu verstehen

    wäre wirklich froh drum, vor allem um lösungen der für euch als vielleicht eher einfach erscheinenden beispiele

    hoffe so durch de klausur zu kommen...

    csaf3586@....

    lg.
    bernhard

  4. #74
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    Avatar von theresa
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    @beani....ich hab leider nix digital. aber du kannst ja einfach fragen schreiben und ich beantworte sie dir...weiss wie das is, wenn niemand zurückschreibt

  5. #75
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    @theresa: würd mich ja echt gerne in eure debattn involvieren, steh aber leider viel zu sehr auf der leitung

    also mal ne leichte frage für zwischendurch:

    (Investitionsförderung)
    Eine nicht rechnungslegungspflichtige Einzelunternehmerin erzielt jährlich einen Gewinn in Höhe von € 100.000. Investitionen sind in Höhe von € 15.000 erforderlich.
    Für Konsumzwecke sollen jährlich € 24.000 entnommen werden.
    Aufgabenstellung:
    Ermitteln Sie, ob für die Einzelunternehmerin die Inanspruchnahme von § 10 EStG im Vergleich zu Anwendung von § 11a EStG vorteilhaft ist. Sie können davon ausgehen, dass bei einem allfälligen Wechsel der Gewinnermittlungsart keine steuerlich negativen Konsequenzen eintreten.

    Meine Lösung:
    Gewinn 100.000
    Investition 15.000
    Konsum 24.000

    § 10 Freibetrag
    10% von 100.000 sind 10.000 -> 10.000 Freibetrag, restl. 5.000 derInvestition normal besteuert
    also 90.000 nach ESt Tarif besteuern
    ergibt: Steuerlast 36.585

    §11 a Begünstigung

    des lass i jetzt lieber... meine rechnungen könntn da jetzt ziemlich peinlich werdn

    danke im voraus

  6. #76
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    ach ja, und wenn ma schon mal dabei sind:

    Erläutern Sie verbal, unter welchen Bedingungen
    a) die Endbesteuerung von Kapitalerträgen der Veranlagung vorzuziehen ist.
    b) die Veranlagung von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen der Veranlagung
    vorzuziehen ist.

    Gibt’s da ne kurze und knackige antwort drauf – ich hab zwar ideen dazu, aber mir fehlt da einfach die kompetente ausdrucksweise die euereins zu tage legt


  7. #77
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    Avatar von theresa
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    also mal zu deinen ersten Fragen:

    §10 Freibetrag für 4.3 Ermittler

    100.000 davon 10% Freibetrag geltend machen, aber maximal die Anschaffungskosten...dh. hier gibts einen Freibetrag von 10.000,-
    dann sind noch die 90.000,- lt. Tarif zu versteuern!

    Hier interessiert uns der Konsum nicht. Denn Entnahmen schmälern nicht den Gewinn und Einlagen erhöhen nicht den Gewinn. Dh. bei dieser Investitionsbegünstigung lässt du einfach die Entnahmen weg!!!!

    §11a für Bilanzierer
    hier sind die Entnahmen wichtig, aber auch nur deshalb, damit du weisst wieviel du im Unternehmen thesaurierst und nicht ausschüttest. Damit du weisst, für was für einen Betrag du den halben DSS anwenden darfst.
    Also Gewinn 100.000
    Entnahmen 24.000 -
    thes. Gew. 76.000,-

    du musst aber natürlich schon den ganzen Gewinn besteuern. dh. du errechnest mit den 100.000,- deinen DSS
    (100.000-51000)+0,5 + 17085=41585
    41585/100.000=41,585% = DSS
    20,79= halber DSS

    dann nimmst du einfach 76.000*20,79%
    24.000 * 41,585%
    ergibt zusammengezählt die Steuerbelastung

    zu 2)
    also der halbe DSS liegt immer unter 25%...weil ja höchster Grenzsteuersatz ist 50%. Dh. die Veranlagung ist dann vorzuziehen, wenn man sehr viele Einkünfte aus Kapitalvermögen hat und wenig Einkünfte welche mit dem normalen DSS versteuert werden. Weil dann besteuert man die Einkünfte aus Kapitalvermögen anstatt mit den sonstigen 25% mit dem geringeren halben DSS.

    Die Endbesteuerung ist dann vorzuziehen, wenn man wenig Kapitalvermögen hat aber sehr viel nicht beg. Einkünfte. Weil: durch die Veranlagung wird der Steuersatz erhöht (weil wir ja einen progressiven Tarif haben) dh. wir haben hier einen Schatteneffekt (der Steuersatz auf den nicht begünstigten Teil ist höher als bei Endbesteuerung)
    also durch Progression erhöhter Steuersatz auf nicht begünstigten Teil als bei Endbesteuerung....
    das wars...

  8. #78
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    guten morgen,
    bei der prüfung am 5.5.07, hat da jemand einen lösungsvorschlag für frage 3 und 4?
    danke schon mal

  9. #79
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    Zitat Zitat von theresa
    FP 25.11.06

    1) NBW ohne Steuern: -42181
    mit steuern -15102,75

    kann das wer bestätigen?
    hallo theresa, ich hab wieder ganz was anderes: ohne steuern 69,39 und mit steuern 66,941668
    der zahlungsstrom ohne steuern ist ja in t0 -240, dann 80, 150 und 150, davon hab ich die bw (mit zins 10%) errechnet und dann kommt eben als nbw 69,39 raus und bei dem mit steuern hab ich für die bmg die afa abgezogen

  10. #80
    Experte Bewertungspunkte: 18
    Avatar von theresa
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    ok ich seh schon, ich häng da noch total im Unklaren...

    bei der 9.2.07
    hast du da fremdfinanzierung angenommen oder eingenfinanzierung.
    ich habs jetzt mit
    kauf 100.000 berechnet die erlöse...dann mit 10% diskontiert...gibt bei mir einen NBW ohne Steuern von -4024
    vielleicht könntest du da auch kurz sagen, wie du das angeschrieben hast
    ich hab die fremdfinanzierung hier komplett ausser ansatz gelassen

    5.5

    3)
    Gruppenbesteuerung hier immer ergebnis mutter: Verluste von ausländischen tochtergesellschaften werden anteilsmässig zugerechnet...gewinne von ausländischen töchtern werden nicht zugerechnet

    ohne gruppenbesteuerung
    2007
    90 gewinn versteuern
    2008
    kein gewinn
    verlustvortrag 150
    2009
    22,5 zu versteuern
    verlustvortrag 82,5
    2010
    kein gewinn zu versteuern
    verlustvortrag 232,5

    köst 28,125

    tochter:
    2007
    verlustvortrag 500
    2008
    verlustvortrag 1000
    2009
    verlustvortrag 950
    2010
    verlustvortrag 850

    also muss nie versteuert werden

    zu 4) da kommts auf die bewertung an...steuerrecht handelsrecht
    §6 EstG
    und §189 UGB steht alles genau drinnen
    zb muss disagio im steuerrecht aktiviert und über laufzeit abgeschrieben werden, im handelsrecht kann
    firmenwert muss über 15 jahre abgeschrieben werden (entgeltlich) handelsrecht nach laufzeit
    also EGT weniger Afa ergibt Jahresüberschuss - Köst ergibt Bilanzgewinn
    Geändert von theresa (11.02.2009 um 03:55 Uhr)

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