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Thema: FP-Wirtschaftsprüfung GK: Unternehmensbewertung

  1. #1
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    FP-Wirtschaftsprüfung GK: Unternehmensbewertung

    Hallo!

    Hat sich jemand das U-Bewertungs Beispiel von der FP März oder Mai 2008 schon angeschaut?

    Bei beiden Beispielen ist der Kalkulationszinssatz nach Steuern (KöSt und KESt) angegeben.
    Bei seiner Fallstudie zum Ertragswertverfahren im PS, hat der Pummerer nur die KöSt vom Basiszinssatz abgezogen und man hat bei den Cash-Flows an die Eigentümer auch nur die KöSt berücksichtig.

    Wenn nun aber der Kalkulationszinssatz nach KöSt und KESt angegeben ist, heißt das, dass man die KESt noch von den Cash-Flows an die Eigentümer abziehen muss bevor man den Barwert des Detailplanungszeitraumes und den Barwert des CV ausrechnet?

    Ich hoffe mir kann jemand bei meiner Frage helfen…

    LG

  2. #2
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    Avatar von lydia
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    hi!

    kannst du mir die FP ev schicken, bzw von wo bekomm ich "neue" FP?
    meine E-mail: csaf0001

    lg, lydia

  3. #3
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    am institut haben sie einen ordner mit alten fp. da ich nur eine kopie habe, kann ich sie dir leider nicht schicken.
    sorry

  4. #4
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    wäre auch froh, wenn ich noch so eine fachprüfung bekommen würd... bin aber leider nicht mehr in ibk!

    kann sie niemand einscannen? --> csag 5357

    wäre sehr dankbar!

  5. #5
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    Daumen hoch

    Zitat Zitat von abc
    Hallo!

    Hat sich jemand das U-Bewertungs Beispiel von der FP März oder Mai 2008 schon angeschaut?

    Bei beiden Beispielen ist der Kalkulationszinssatz nach Steuern (KöSt und KESt) angegeben.
    Bei seiner Fallstudie zum Ertragswertverfahren im PS, hat der Pummerer nur die KöSt vom Basiszinssatz abgezogen und man hat bei den Cash-Flows an die Eigentümer auch nur die KöSt berücksichtig.

    Wenn nun aber der Kalkulationszinssatz nach KöSt und KESt angegeben ist, heißt das, dass man die KESt noch von den Cash-Flows an die Eigentümer abziehen muss bevor man den Barwert des Detailplanungszeitraumes und den Barwert des CV ausrechnet?

    Ich hoffe mir kann jemand bei meiner Frage helfen…

    LG
    Kommt darauf an für wem du die Bewertung machst.
    Wenn du sie für ein Unternehmen zb AG machst, dann darfst du keine KEST von der Ausschüttung abziehen. Wenn es sich um eine natürliche Person handelt zB für Herrn Huber dann muss die KEST weg

  6. #6
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    danke!

    Ich habe noch ein paar Fragen...

    FP 17. Juli 2008

    "Ermitteln Sie den Grenzpreis des Verkäufers unter Berücksichtigung eines angemessenen U-Lohns."

    Das heißt doch, dass ich zu den angegebenen Personalaufwand noch einen U-Lohn hinzuzählen muss oder?


    Wie berechne ich die Steuerschuld dann?

    Wenn man sich an sein Zahnarztbeispiel hält, würde man die Steuer dann so berechnen

    EGT+Unternehmerlohn = Bemessungsgrundlage (BGL 1)
    BGL > 51.000:
    (BGL – 51.000)*0,5+17085 = fiktive Steuerschuld

    Durchschnittl. Steuersatz = fiktive Steuerschuld / BGL1

    Dann hat er noch die Steuerschuld für den U-Lohn ausgerechnet:
    Unternehmerlohn = BGL2
    (Unternehmerlohn – 51.000)*0,5+17085 = Steuerschuld

    Und um zur Steuerschuld für das Unternehmen zu kommen hat er gerechnet:
    Fiktive Steuerschuld – Steuerschuld Unternehmerlohn = Steueraufwand


    Oder ist dies die richtige Berechnung der Steuerschuld wenn der Grenzpreis des Käufers gesucht ist, da dieser ja auch den Steueraufwand für seinen Unternehmerlohn berücksichtigen will.

    Und wenn man den Grenzpreis nur für den Verkäufer sucht, müsste man die Steuer nur vom EGT berechnen (EGT-51.000)*0,5+17.085, da es dem Verkäufer egal ist was der Käufer noch an persönlicher Steuer für seinen U-Lohn zahlen muss?

  7. #7
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    Und noch eine Frage: FP 17.Juli 08

    Berücksichtigung der Investition ins AV:
    In der Angabe steht, dass das AV (AK von 200.000) vor 9 Jahren angeschafft wurde und man es jetzt noch ein Jahr abschreiben muss.
    Heißt, dass dann das man am Ende des Jahres 01 wieder 200.000 in das AV investieren muss?
    Oder soll man annehmen, dass schon zuvor jedes Jahr in das AV investiert wurde und man somit nur die AFA investiert?

    Nehmen wir an es gilt Fall A, dass man 200.000 ins AV investieren muss:
    Dann muss man doch noch vom U-Wert 200.000 abziehen und zusätzlich noch den Barwert der ewigen Rente für Investitionen ins AV. Genau so hat er es damals in dem PS besprochen, wie man das Praxisbeispiel lösen soll. Bei dem Bsp im PS hatte man ja auch das Problem, dass alle 15 Jahre das AV erneuert werden muss.

    Fall B, es erfolgte ein jährliche Investition ins AV iHv der Abschreibung:
    Muss man hier auch noch etwas vom U-Wert abziehen, wie den Barwert einer ewigen Rente der Investitionen ins AV?


    Wie schaut es bei einer Kapitalgesellschaft aus:
    Die Berücksichtigung der Investitionen ins AV beim U-Wert fällt hier weg, oder? Da dort ja schon beim CF-Statement die Investitionen berücksichtigt werden.


    So, ich hoffe man kennt sich noch aus…

    Wäre super, wenn mir jemand schreiben könnte. Die ganzen Sachen zur U-Bewertung sind doch etwas schwieriger bei den FP als die Bsp die wir im PS gemacht haben.

  8. #8
    Forum Star Bewertungspunkte: 32
    Avatar von SpeedCat
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    hat jemand die fachprüfung vom dezember 2008? vielleicht kann man die online stellen oder bitte schicken csaf2843...

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