Energie ist auch körperlich laut einer korrigierten alten Klausur...
Hallo!
Habe bei folgenden Fragen einige Zweifel:
Frage 1: Welches der unten angeführten 'Dinge' sind unkörperliche Sachen im Sinnen des ABGB?
Während ELEKTRISCHER STROM zu den körperlichen Sachen zählt (laut Buch) bin ich mir bei ENERGIE nicht sicher. Was würdet ihr sagen?
Frage 4: Beispiel Studentenwohnung Miete
Würde sagen: Ja - konkludent. Was mein ihr dazu?
Frage 6: Beispiel Einkauf im Supermarkt
A) Wie ist diese Handlung juristisch zu beurteilen???
Hierzu habe ich keine Antwort. Weiß jemand von euch vielleicht wie eine solchen Handlung zu beurteilen wäre?
Danke im Voraus, lg, Martin
Energie ist auch körperlich laut einer korrigierten alten Klausur...
Rechte, Sevituten, ROlling stones: alles unkörperlich.
Strom und Energie = Körperlich.
Also bevor er ann die Kassa geht wird er inhaber und Besitzer aber kein eigentümer.
NAch der Kassa ist es ein Diebstahl.
Ist das Bsp. Mit der Miete das wo der Student abhaut ohne die Miete zu bezahlen.
Hier würde ich sagen:
Rechtlich ist die Übermittlung des Geldes durch an die Tür hängen nicht gültig. (Siehe Übergang der Sachen 426 - 42
- Was kann jemad tun wenn ich auf seinem Grund andauernt parken würde?
- Welche Gebiete gehören hauptsächlich Privatrecht?
zur ersten Frage würde ich sagen: Besitzstörungsklage
siehe § 339: "...den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern."
Wenn ich jetzt mein Fahrzeug auf einem fremden Parkplatz abstellen würde --> Besitzstörungsklage. Wie man weiß hat man dann an den am Besitz Gestörteneine Entschädigung (Geldbetrag) zu bezahlen. Aber wo ist bei einem solchen Vergehen der "erweisliche Schaden"???
Ich weiß nur, dass dieses Besitzstörungsverfahren oft ausgenützt wird (um Geld raus zu schlagen). Damit meine ich, dass manche Parkplatzbesitzer nur darauf warten einen zu erwischen. Was meint ihr dazu?
zur zweiten Frage würde ich sagen: Erbrecht, Konsumentenschutz, Versicherungsvertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Familienrecht, Schadenersatzrecht, Wechsel- und Scheckrecht, Marken- und Musterschutzrecht, Arbeitsrecht
lg
martin
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