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Thema: FP Steuermanagement Juli 2009

  1. #41
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    Kann mir irgendwer helffen beim Einstieg zur Aufgabe 9. Ich weiß nicht recht was ich aus der Angabe brauche. Nehme ich den vorl. Gewinn von 100.000 als Ausgangspunkt oder warum gibt er auch den Umsatz an. Ist der Umsatz nur deswegen da, damit man weiß, dass er §5 Gewinnermittlung macht?
    Ich hab keine Ahnung???

  2. #42
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    Avatar von csag4074
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    Fp 29.05.09

    Kann mir das bitte jemand erklären wie ich den Grund und Boden umrechne wenn ich auf EAR umstelle und muss ich die verbindlichkeiten auch berücksichtigen?

    2 Gewinnermittlung (20)
    Bisher wird der Gewinn eines Einzelunternehmens gemäß § 5 EStG ermittelt. Zu-künftig werden die nachfolgenden Umsätze gemäß Realisationsprinzip geplant:

    Jahr .............Umsatz.......... Ford.(inkl. USt) Verbindlichkeiten(inkl. USt) .........Aufwand
    2009............. 450.000............. 100.000............. 25.000.......................... 150.000
    2010............. 300.000............. 250.000............. 35.000............. ............. 150.000
    2011............. 200.000............. 280.000............. 15.000............. ............. 75.000
    2012............. 200.000............. 350.000............. 10.000............. ............. 200.000


    Das Betriebsgebäude hat einen Buchwert von € 50.000. Der Verkehrswert be-trägt € 250.000. Das Grundstück, auf dem das Gebäude steht, wird langfristig gepachtet.
    Aufgabenstellung:
    a) Ermitteln Sie die Steuerbemessungsgrundlagen, wenn keine freiwillige Buchführung erfolgt und berechnen Sie die gesamte Steuerbelastung für den Zeitraum 2009 bis 2012.
    b) Ermitteln Sie die gesamte Steuerbelastung 2009-2012, wenn nach einer verpflichtenden Buchführung eine freiwillige Buchführung vorgenommen wird.

    Danke im Voraus

  3. #43
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    Hab mir das Beispiel mal angeschaut, hoffe so stimmts

    Beim Betriebsgebäude kommt es durch den gepachteten Betrieb zu einer zu schnellen Afa daher der Buchwert so niedrig im Gegensatz zum Verkehrswert. Ist nicht Steuerhängig, da auch §4.1 und §4.3 eine Wertsteigerung von Gebäuden dulden. Das Grundstück ist nur gepachtet, ist also nicht in unserer Bilanz drinnen, daher passiert auch nichts. Gehöre das Grundstück uns und hätte einen höheren Verkehrswert als Buchwert so kommt es zu einer Sofortversteuerung (Aufnahme in den Übergangsgewinn) oder Rücklagenbildung §12 (bei freiwilliger Buchführung).

    Rechnung daher:

    a) (in tausend)
    Jahre 2009, 2010, 2011
    Umsatz 450, 300, 200,
    Aufwand 150, 150, 75,
    Gewinn 300, 150, 125,
    EST 140.235, 65.235, 52.735

    Im Jahr 2012
    Umsatz 200 - FL 58,33 (netto) - VL -4,17 (netto) = 62,5 Verlust
    Übergangsverlust = -280 + 15 = 265 (auf die nächsten 7 Jahre aufzuteilen)
    Gesamtverlust 327,5


    b)
    genau gleiche Steuerbelastung, nur Gewinn in 2012 0

  4. #44
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    Hi, ich hätte da mal ne grundsätzliche Frage. In den alten Klausuren sind oft mal Kakulationsbeispiele. Wir haben das weder in der Vorlesung noch inder Zusatzstunde und auch nicht im PS gemacht. Muss man das trotzdem können, oder reicht es wenn man die Aufgaben beherrscht, die wir in der Zusatzstunde auch gemacht haben?

  5. #45
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    Aufgrund der Umstellung der Gewinnermittlung von § 4 Abs 1 EStG auf § 4 Abs 3 EStG ist ein Wechsel der Gewinnermittlung erforderlich. Aus der Bilanz zum Wechselstichtag sind folgende Positionen ersichtlich:
    Position......................................... ....... Buchwert Verkehrswert
    Anlagevermögen.............................. ...........50.000 100.000
    Forderungen aus Leistungen (inkl. 20% USt) ... 60.000 66.000
    Vorräte .................................................. ..10.000 10.000
    Bankguthaben...................................... ........ 5.000 5.000
    Verb. aus Lieferungen (inkl. 20% USt) ............18.000 12.000
    sonst. Verb. (noch nicht fällige Zinszahlungen).. 3.000 3.000
    Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten ... 60.000 60.000

    Aufgabenstellung:
    Ermitteln Sie auf Basis dieser Informationen das Übergangsergebnis. Sollten In-formationen fehlen, treffen Sie sinnvolle Annahmen!

    Kann mir da jmd. helfen, wie ich mit den Buch- bzw. Verkehrswerten umgehen muss?

  6. #46
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    Noch eine Frage...brauche wirklich dringend Hilfe!!!

    Herr Huber ist zu 20% an der Huber-GmbH beteiligt. Das EGT der GmbH beträgt vor Berücksichtigung des Geschäftsführerbezuges € 300.000. Er hat die Möglich-keit, einen Dienstvertrag abzuschließen oder die Geschäftsführung im Werkver-trag umzusetzen. Die Kosten für die GmbH sollen in beiden Fällen insgesamt € 120.000 p.a. betragen.
    Aufgabenstellung:
    Ermitteln Sie den Nettobetrag, der Herrn Huber im Fall einer Versicherung
    a) gemäß ASVG bzw
    b) gemäß GSVG
    zur Verfügung steht. Berücksichtigen Sie dabei auch den Einfluss der Gestaltung auf die mögliche Gewinnausschüttung und gehen Sie dabei von einer Endbesteu-erung der Gewinnausschüttung aus.

    Der Unterschied ASVG und GSVG ist mir schon klar, ich weiß nur nicht was ich mit den 120.000 pro Jahr machen soll.
    Wenn er einen WErkvertrag hat wird es ja nach GSVG abgerechnet und die GmbH zahlt die LNK und die KöSt und er selber zahlt dann die GSVG aber wie berücksichtige ich hier die 120.000,- ???
    Würd mich wirklich freuen wenn mir kemand antworten und helfen könnte! Danke

  7. #47
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    hi,

    hab den kurs schon im wintersemester gemacht und möchte jetzt gern zur fachprüfung antreten. ich hab gehört dass ihr bei der zusatzstunde mehr aufgaben bekommen habt als wir gehabt haben. könnte jemand diese vl. posten???
    vielen dank im voraus!

    Mfg

  8. #48
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    zur Info

    Hallo Kollegen.

    Auf die Anfrage, ob wir zur Prüfung am Freitag die Formeln zur ESt – Errechnung und die Prozentsätze für ASVG und GSVG auswendig können müssen – bekam ich gerade folgende Antwort vom Institut für Rechnungswesen, Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung, die ich euch nicht vorenthalten will.

    „Zettel mit den jeweiligen Formeln dürfen mitgebracht und verwendet werden.“

    LG
    Josef

  9. #49
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    Kann mir jemand erklären warum beim Übergang von der §5 auf die § 4(3) Gewinnermittlung der aktive Rechnungsabgrenzungsposten neutral bewertet wird?

    Also ich würde ihn als ganzes negativ bewerten, da ein §4 (3) Gewinnermittler ja keine Rechnungsabgrenzungsposten führen darf, oder?

    Danke!

  10. #50
    Member Bewertungspunkte: 1

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    Zitat Zitat von Peppone Beitrag anzeigen
    Kann mir jemand erklären warum beim Übergang von der §5 auf die § 4(3) Gewinnermittlung der aktive Rechnungsabgrenzungsposten neutral bewertet wird?

    Also ich würde ihn als ganzes negativ bewerten, da ein §4 (3) Gewinnermittler ja keine Rechnungsabgrenzungsposten führen darf, oder?

    Danke!
    werde mich auch interessieren... welche aufgabe ist das?

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