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Thema: FP Steuerlehre GK Pummerer Juli 2009

  1. #11
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    danke CEder...

    noch ein bsp. bei dem ich nicht ganz zurechk komme:

    1) aus der FP 11.2.08 bsp. 2 Rechtsformvergleich (lösungsvorschlag gibts auch hier im sowiforum)
    meine Frage: Muss man die Investitionen noch berücksichtigen und wenn ja wie?

    2) hab ne neue ähnliche Aufgabe (FP-Bsp):

    Rechtsformvergleich

    Die Umsatzerlöse einer gewerblich tätigen Einzelunternehmerin betragen € 500.000 p.a. Das zu erwartende EGT ohne Berücksichtigung der Entlohnung der Unternehmerin wird sich mit € 150.000 ergeben. Ein fremdübliches Gehalt würde € 75.000 betragen.
    Für Konsumzwecke sind Mittel in Höhe von p.a. € 60.000 erforderlich. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte können vernachlässigt werden. Die jährliche Abschreibung ist mit € 100.000 anzunehmen. In dieser Höhe sind auch investitionen zu tätigen.

    Aufgabenstellung:
    a) Ermitteln sie die Einkommensteuerbelastung, wenn das Unternehmen als Einzelunternehmen organisiert ist.
    b) Ermitteln Sie die jährliche gesamte Ertragsteuerbelastung, wenn das Unternehmen als GmbH organisiert wird.
    c) Was ändert sich an Ihrer Einschätzung, wenn an der GmbH auch der Mann der Unternehmerin mit 15% beteiligt wäre, wenn dieser sonst keine Einkünfte erzielt?

  2. #12
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    Also beim Einzelunternehmer würde ich lediglich die 150.000 nehmen und die Abschreibung von 100.000 abziehen und daraus den Steuertarif berechnen! Hab mich aber noch nicht genauer mit diesen Beispielen beschäftigt deshalb keine Ahnung ob das richtig sein könnte. eventuell §11 halber durchschnittssteuersatz bei gewerblichen Einkünften anwendbar!
    Hat jemand das letzte Beispiel Nr. 4 aus den Unterlagen der Zusatzstunde gerechnet?? (Das mit dem Zahnarzt)?

  3. #13
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    hey leute!

    habt ihr das mit der gruppenbildung drauf?

    mehrmütter und direkte finanzielle verbindung sind ja einfach. aber wie läuft das mit auslandberührung oder mittelbarer finanzieller verbindung. da gibt es anscheinend einen unterschied, ob eine personengesellschaft oder kapitalgesellschaft dazwischen ist?

    wie würdet ihr folgendes beispiel lösen?

    a-gmbh ist zu 90% an der b-gbmh beteiligt. die b-gmbh ist zu 51 % an der c-gmbh beteiligt. reicht es aus, dass das gruppenmitglied b zu 51 % beteiligt ist? oder muss der gruppenträger zu mehr als 50 % beteiligt sein??? das wäre er ja in diesem fall nicht?

    das zahnarztbeispiel habe ich gemacht.

    zahlungstrom ohne steuer
    -30000 - +2600 +2600 +2600 +2600 + 20600

    steuer ((2600 - 3000afa)*0,5) und im letzten jahr haben wir noch einen buchwert von 15000 verkaufen den stuhl aber um 18000. also 3000 euro gewinn - 400 wegen der hohen afa. gibt einen gewinn von 2600. den mal 0,5 = 1300 steuerzahlung
    0 - -200 - -200 - -200 - -200 - +1300

    deswegen nettozahlungstrom:

    -30 000 - +2800 + 2800 +2800 +2800 +19300

  4. #14
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    Der Gruppenträger muss mehr als 50% unmittelbar oder mittelbar am Gruppenmitglied beteiligt sein.

    in deinem BSP
    Wenn Gruppenträger: a-gmbh dann gruppenbildung nur mit b-gmbh möglich, da mittelbare Verbindung nur 0,9 * 0,51 = 45,9% zu c-gmbh
    Wenn Gruppenträger b-gmbh dann gruppenbildung mit c-gmbh möglich, da unmittelbare Verbindung über 50%

    Zu Ausland auch die 50% Grenze mittelbar oder unmittelbar, aber Gruppenmitglied im Ausland muss mit Gruppenmitglied oder Gruppenträger im Inland verbunden sein
    Wenn eine Personengesellschaft dazwischen ist, ist genau gleich vorzugehen mit der mittelbaren Verbindung: zb GT --> 100% --> Personengesellschaft --> 51% --> GM (Gmbh)
    Dann kann Gruppe zwischen GT und GM gebildet werden

  5. #15
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    Zitat Zitat von CEder Beitrag anzeigen
    Der Gruppenträger muss mehr als 50% unmittelbar oder mittelbar am Gruppenmitglied beteiligt sein.

    in deinem BSP
    Wenn Gruppenträger: a-gmbh dann gruppenbildung nur mit b-gmbh möglich, da mittelbare Verbindung nur 0,9 * 0,51 = 45,9% zu c-gmbh
    Wenn Gruppenträger b-gmbh dann gruppenbildung mit c-gmbh möglich, da unmittelbare Verbindung über 50%

    Zu Ausland auch die 50% Grenze mittelbar oder unmittelbar, aber Gruppenmitglied im Ausland muss mit Gruppenmitglied oder Gruppenträger im Inland verbunden sein
    Wenn eine Personengesellschaft dazwischen ist, ist genau gleich vorzugehen mit der mittelbaren Verbindung: zb GT --> 100% --> Personengesellschaft --> 51% --> GM (Gmbh)
    Dann kann Gruppe zwischen GT und GM gebildet werden
    hey, danke für die schnelle antwort. die erste frage sehe ich gleich wie du, war mir nur nicht ganz sicher. die sache mit dem ausland: hier ist das spezielle, dass die AUSLÄNDISCHE tochter des ausländischen gruppenmitgliedes zusätzlich mit einer inländischen gesellschaft verbunden sein muss oder? dann gibts noch den zweiten spezialfall, wenn das ausländische gruppenmitglied an einer anderen INLÄNDISCHEN gesellschaft beteiligt ist, genügt es auch nicht wenn sie 51 % hält?

    vielen dank für deine hilfe

  6. #16
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    Danke für die Hilfe beim Zahnarztbeispiel!! echt super

  7. #17
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    AUSLÄNDISCHE tochter des ausländischen gruppenmitgliedes zusätzlich mit einer inländischen gesellschaft verbunden sein muss --> Ja stimmt und insgesamt mehr als 51% mit dem Gruppenträger

    ausländische gruppenmitglied an einer anderen INLÄNDISCHEN gesellschaft beteiligt ist, genügt es auch nicht wenn sie 51 % hält?
    Wenn die GT am ausländischen Gruppenmitglied zu 100% beteiligt ist und das ausländische Gruppenmitglied zu 51% an einer anderen inländischen Gesellschaft, gehören alle zur Gruppe

  8. #18
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    Zitat Zitat von CEder Beitrag anzeigen
    AUSLÄNDISCHE tochter des ausländischen gruppenmitgliedes zusätzlich mit einer inländischen gesellschaft verbunden sein muss --> Ja stimmt und insgesamt mehr als 51% mit dem Gruppenträger

    ausländische gruppenmitglied an einer anderen INLÄNDISCHEN gesellschaft beteiligt ist, genügt es auch nicht wenn sie 51 % hält?
    Wenn die GT am ausländischen Gruppenmitglied zu 100% beteiligt ist und das ausländische Gruppenmitglied zu 51% an einer anderen inländischen Gesellschaft, gehören alle zur Gruppe
    schau die mal bitte seite 12 an:


    http://www.kpmg.at/de/files/Gruppenbesteuerung.pdf

  9. #19
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    Zitat Zitat von csag3420 Beitrag anzeigen
    OK, das mit der geringfüigen Beteiligung müsste auch noch vorhanden sein.

    Ich glaube daher, wenn

    GT --> 100% --> ausl. GM --> 50% --> inl. GM und GT mind. 1% an inl GM

    hier schlecht grafisch darzustellen

  10. #20
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    Zitat Zitat von theresa Beitrag anzeigen
    3)
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist wie eine offene zu behandeln, da ansonsten die Körperschaft zu wenig Gewinn versteuert und der Gesellschafter keine Kest abführt.
    Beispiel:
    fremdübliches Gehalt 35.000,-
    Gehalt Gesellschafter 70.000,-
    verdeckte Gewinnaus.35.000,-

    Annahme:
    Gewinn Gmbh 100.000,-
    verd. Gewinn 35.000,-
    korrig. Gewinn135.000,-
    25% Köst 33750,-
    endg Gewinn 101.250,-

    Gesellschafter
    Gewinnausschüttung 35.000,-
    25% Kest 8.750,-
    Gewinn 18859,615

    insgesamte Steuerbelastung von 43,75% für die Gewinnausschüttung bis zum Gesellschafter

    Einkünfte nichtselbständige Tätigkeit
    (35.000,- - 25.000)*11335/26.000 + 5750 = 10109,615

    wenn jetzt alles Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wären
    (70.000,- - 51.000,-)*0,5+17085= 26585,-
    DSS: 37,98%
    halbe: 18,99%
    dh. hier wäre dann eine geringere Steuerbelastung für den Gesellschafter...

    hier hatte ich alle Punkte
    hey theresa, wie bist du vorgeganen.

    ich würde es folgendermaßen lösen:

    35000 ausschüttung. das sind aber nur 75 %, weil ja 25 % kest schon weg sind. daher müssen 46666,67 ausgeschüttet werden. davon ergibt sich die kest mit 11666,67 und die köst mit 11666,67??? was sagst du dazu?

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