soweit ich weiß gibt es keine unterschiede. bitte korrigieren, wenn ich falsch liege...
soweit ich weiß gibt es keine unterschiede. bitte korrigieren, wenn ich falsch liege...
Frage zum Beispiel 2.2 Besteuerungsprinzipien:
Bei der Fr. Angerer die 15% an der GmbH hält kommt hier nicht der halbe Durchschnittssteuersatz zur Anwendung. Meines Erachtens unverständlich, denn es handelt sich eindeutig um Einkünfte aus Kapitalvermögen und nach § 37 (4) wäre die ja begünstigt!
Was meint ihr?
du kannst sicherlich den halben durchschnittssteuersatz verwenden. spielt aber hier keine rolle, weil sie sowieso unter 11000 bekommt und somit 0 euro steuer zahlt.
ich hätte eine frage zum beispiel 4.3
was sind alles gruppen?
gruppenträger = delta beteiligungs ag:
sicher gehört b gmbh dazu und auch d2 gmbh
sicher nicht d1 gmbh und c gmbh
d3 glaub ich auch nicht, weil die ausländische tochter einer tochter müsste wieder inlandsberührung haben?
und die d-gmbh, weiß ich nicht genau. ich hab mal gelesen, wenn ein ausländisches gruppenmitglied an einer inländischen gmbh beteiligt ist, dann braucht der gruppenträger zumindest eine DIREKTE geringfügige verbindung zu dieser. hier wär es aber nur mittelbar? weiß jemand mehr?
jetzt hab ich noch eine frage:
wenn ein stiller gesellschafter einen gewinnanteil ausbezahlt bekommt, sind das ja einkünfte aus kapitalvermögen und demnach mit kest abzug.
aber ein stiller gesellschafter wird nicht endbesteuert. heißt das, dass man die steuer ausrechnen muss nach tarif und die kest aus vorrauszahlung betrachtet?
Gruppenträger Delta BeteiligungsAG ist klar
die B GmbH ist ganz fix dabei weil an der halten wir ja 100%.
die D1 GmbH ist fix nicht dabei
D2 Gmbh ist sicher dabei weil 100 x 0,75 = 75
die D und die D3 GmbH sind glaube ich auch dabei weil wir haben ja 75% an der D2 Gmbh und diese ist an diesen mit 80 und 90% beteiligt --> 0,75 * 0,8 = 60% als auch mehr als 50 und damiot dabei 0,75 x 0,9 = 68% also auch dabei würde ich sagen
die C-GmbH ist glaube ich nicht dabei weil wir nur 50% haben und wir bräuchten mehr als 50. Die A-GmbH die an der C GmbH dranhängt natürlich dann auch nicht.
Interessant ist es ja eigentlich wegen den Gewinnen und den Verlusten die wir uns vom Ausland holen wollen:
D1 -GmbH --> Gewinne holen wir uns über internationales Schachtelprivileg
D2 - GmbH --> ist Gruppenmitglied also in der Gruppe dabei und wir brauchen gar kein internationales Schachtelprivileg oder?
D3- GmbH ist genau wie D2
Wo ich mich noch nicht so auskenne ist in welchen Fällen das internationale Schachtelprivileg zur Anwendung kommt. Wenn an Personengesellschaften ausgeschüttet wird dann nicht --> 25% KEST.
Aber bei diesem Fall kann man da bei D2 und D3 auch das internationale Schachtelprivileg verwenden oder geht das nicht?
Wäre echt dankbar für Antworten!!
ich glaube die Lösungen beim Beispiel 3.2 sind alle falsch!
bei §10 alt nimmt er nur die 10% von den Investitionen anstatt vom Gewinn
bei § 10 neu zieht er nur die 3900 ab und die restlichen Investitionen nicht obwohl wir noch die Möglichkeit dazu haben
und bei §11 a müsste man doch den gesamten Gewinn von 100000 mit dem Halbsatz besteuern. Jedenfalls ist es auf Seite 1 bei Teresa (Beispiel 2) so und die hat fast alle Punkte bekommen.
wäre jemand vllt so nett und postet hier die lösungswege von zusatzstunde? (oder hängt an). brauche echt dringend hilfe... wäre echt auf jede aufgabe dankbar... bitte bitte bitte....
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