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Thema: ps Wittmann Fallbeispiele

  1. #1
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    ps Wittmann Fallbeispiele

    hat jemad die Lösung für die Folgende Frage:

    Fallbeispiel 18

    Um welche Art von Rechnungsabgrenzungsposten handelt es
    sich bei den folgenden Beispielen im Jahresabschluss X00, und wie
    erfolgt die Auflösung im Folgejahr in der Bilanz der XY AG?
    (1) Getätigte Mietvorauszahlungen für die ersten sechs Monate von X01 in
    Höhe von € 12.000,00.
    (2) Erhaltene Anzahlung für eine Lieferung, die in X01 erfolgen soll, €
    34.000,00.
    (3) Am 01.10.X00 wurde ein neuer Firmen-PKW angemeldet. Die
    Versicherung von € 200,00 ist jährlich im voraus zu entrichten.
    (4) Die Miete in der Höhe von € 3.000,00 für die Benutzung des
    Lagerhauses vom 1.5.XX00 bis 30.4.X001 wurde noch nicht bezahlt
    (Gesamtbetrag € 3.000,00).
    (5) Erhaltene Pachtzahlung (€ 3.000,00) am 05.12.X00 für das erste
    Quartal X01 und das letzte Quartal X00 per Bank.
    (6) Es wurde ein Kredit in Höhe von € 100.000,00 mit einer Laufzeit von
    zehn Jahren aufgenommen, die Auszahlungsquote betrug 90%.

  2. #2
    Junior Member Bewertungspunkte: 0

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    hier habe ich einige Beispiele:

    Aufgabe 1:
    Am Bilanzstichtag (31.12.2007) hat die Südbräu AG folgende Forderungen:
    a) 15.000 € an die Getränke GmbH aus Lieferung vom 15.11.2007 (Zahlungsziel drei
    Monate)
    b) 10.000 $ an die ABICO American Beer Import Co., New York, aus Warenlieferung;
    Kurs am Tag der Lieferung 1 € = 0,75 $; Kurs am Bilanzstichtag 1 GE = 0,80 $
    (Restlaufzeit < 1 Jahr)
    c) 1.540 € aus Warenlieferung an die Einzelhandelsgesellschaft A. Huber, die ein
    Vergleichsverfahren beantragt hat; Vergleichsquote 60 %;
    d) 50.000 € Darlehen zum marktüblichen Zinssatz von 10 % an die Weizenbräu AG, an
    der sie mit 60 % am Grundkapital beteiligt ist.
    e) 100.000 € unverzinsliche Forderung aus Warenlieferung an die
    Gertränkegroßhandlung Durst GmbH mit einem Zahlungsziel von zwei Jahren; der
    marktübliche Zinssatz beträgt 10 %.
    f) 2.000 € Forderung an K. Beck aus Warenlieferung. Dieser hat jedoch eine Mängelrüge
    eingereicht, so dass mit einem Preisnachlass von 40 % zu rechnen ist
    g) 800 € Forderung gegen H. Lang. Sie ist allerdings verjährt. Es ist damit zu rechnen,
    dass Lang Einrede wegen Verjährung erheben wird.
    h) 9.000 € Forderung gegen die Klein AG, an der sie mit 40 % am Grundkapital beteiligt
    ist. Die Südbräu AG hat diese Forderung an ihre Hausbank zur Sicherung eines
    Kontokorrentkredits abgetreten.
    Unter welchen Positionen des unternehmensrechtlichen Mindestgliederungsschemas und
    mit welchem Wert sind die einzelnen Forderungen auszuweisen? Dabei soll die
    Umsatzsteuer aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt bleiben.
    Lösungshinweis:
    Mindestgliederung der Forderungen gem. § 224 UGB
    B. Umlaufvermögen
    II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
    1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
    2. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen
    3. Forderungen gegenüber Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis
    besteht
    4. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände
    Lösung Aufgabe 1
    Die Forderungen des Umlaufvermögens sind unter Beachtung des strengen
    Niederstwertprinzips mit dem Nennbetrag (abzüglich eventueller Nachlässe) zu
    bilanzieren. Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen,
    uneinbringliche Forderungen sind vollständig abzuschreiben. Unverzinsliche oder
    besonders niedrig verzinsliche Forderungen müssen mit ihrem Barwert bilanziert werden.
    Valutaforderungen sind mit dem Briefkurs am Tag ihrer Begründung zu bewerten, soweit
    nicht die Umrechnung zum Kurs des Bilanzstichtages einen niedrigeren Wert ergibt.
    a) Aus Vereinfachungsgründen kann bei unverzinslichen Forderungen mit einer
    Restlaufzeit bis zu einem Jahr eine Abzinsung unterbleiben:
    Forderungen aus LL 15.000 €
    b) Abschreibung auf den niedrigeren Kurs am Bilanzstichtag, aufgrund strengen
    Niederstwertprinzips:
    Forderung aus LL 12.500 €

    c) Abschreibung auf den wahrscheinlichen Wert (= Vergleichsquote), da zweifelhafte
    Forderung:
    Forderungen aus LL 924 €
    d) Da es sich bei dem Darlehen um eine langfristige Finanzforderung handeln dürfte, ist
    es nicht im Umlaufvermögen, sondern im Anlagevermögen auszuweisen. Sofern es
    sich bei der Weizenbräu AG um ein verbundenes Unternehmen handelt erfolgt der
    Ausweis unter:
    Ausleihungen an Verbundene Unternehmen 50.000 €
    Ist dies nicht der Fall, erfolgt der Ausweis unter:
    Ausleihen an ein Unternehmen mit dem ein Beteiligungsverhältnis besteht
    50.000 €
    Bzw. falls sogar die Beteiligungsabsicht widerlegt werden kann, unter:
    Sonstige Ausleihen 50.000 €
    e)
    Abzinsung mit dem marktüblichen Zinssatz von 10 % (10.000 € / 1,12)

    Forderungen aus LL 82.644,43 €
    f) Abzug des Preisnachlasses vom Nennbetrag, da zweifelhafte Forderung:
    Forderungen aus LL 1.200 €
    g) kein Wertansatz, die die Forderung bereits verjährt ist und damit uneinbringlich ist.
    h) Da die Südbräu AG wirtschaftlicher Eigentümer der Forderung ist (siehe Kriterien für
    Bilanzierung dem Grunde nach), hat sie diese auch weiterhin zu bilanzieren:
    Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    9.000 €

    AUSGEWÄHLTE BILANZPOSITIONEN DER PASSIVSEITE
    Wiederholungsfragen
    1. Was versteht man unter dem Höchstwertprinzip und wo kommt es zur Anwendung?
    2. Grenzen Sie Rückstellungen und Verbindlichkeiten voneinander ab.
    Aufgabe 2:
    Wie können folgende Ereignisse in der Unternehmensbilanz berücksichtigt werden?
    a) Ein Elektrogerätehersteller gewährt eine vertraglich zugesicherte einjährige Garantie
    auf Plasmabildschirme. Im Jahr X01 hat er für einen Großauftrag 10.000 Geräte –gleichmäßig über das Jahr verteilt – ausgeliefert. Aus der Vergangenheit ist bekannt,
    dass ein durchschnittlicher Garantieaufwand i.H.v. 300 €/Gerät entsteht.
    b) Im Jahr 01 schloss die Antriebs AG einen Rahmenvertrag bis zum Ende des Jahres 05
    über die jährliche Lieferung von 10 Triebwerken an die Flugzeugbau AG zum Preis
    von 50.000 €/Stück. Infolge einer Rohstoffverteuerung fallen seit Januar 2004
    Herstellungskosten in Höhe von 65.000 € an.
    c) Der laufende Prozess wegen Plagiatsvorwürfen wird im nächsten Jahr wahrscheinlich
    verloren gehen. Es ist mit Gerichtskosten i.H.v. 30.000 € zu rechnen.
    d) Die Garantieverpflichtungen aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr werden
    erfahrungsgemäß 200.000 € betragen. Aufgrund des Konkurrenzdrucks sieht sich die
    Geschäftsleitung auch weiterhin gezwungen, neben den Garantieleistungen geschätzte
    Kulanzleistungen in Höhe von 10 % der Garantieleistungen zu erbringen.
    e) Das durch einen Sturm beschädigte Dach des Betriebsgebäudes ist bislang noch nicht
    repariert worden. Die Reparatur ist im Folgejahr beabsichtigt, es wird mit Kosten in
    Höhe von 50.000 € gerechnet.
    Lösung Aufgabe 2
    a) Es ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 198 Abs. 8 UGB) zu
    bilden. Die Höhe der Rückstellung hat auf Basis einer vernünftigen kaufmännischen
    Beurteilung zu erfolgen. Dies führt zu einer Rückstellungshöhe von 10.000 € * 300 €
    /2 = 1.500.000 €, da die durchschnittliche Garantiezeit bei 0,5 Jahren liegt. (Der
    Eintritt eines Garantiefalls unterliegt einer Gleichverteilung, es entsteht somit ein
    Erwartungswert der Garantiedauer von 0,5 Jahren, deshalb ist durch zwei zu teilen,
    da die Hälfte der Garantiefälle im Jahr X01 und nur die andere Hälfte im Jahr X02
    entstehen wird.)
    b) Es ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 198
    Abs. 8 UGB) zu bilden. Die Höhe der Rückstellung bemisst sich nach dem zu
    erwartenden Verlust: 20 Triebwerke * 15.000 € Verlust = 300.000 €
    Rückstellungsbetrag.
    c) Es ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 198 Abs. 8 UGB) zu
    bilden. Rückstellungshöhe: 30.000 €
    d) Es ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 198 Abs. 8 UGB) in Höhe
    von 200.000 € für die Garantieverpflichtungen zu bilden. Des Weiteren ist eine
    Kulanzrückstellung (§ 198 Abs. 8 Nr. 4 UGB) in Höhe von 20.000 € zu bilden.
    e) Es ist eine Rückstellung zur Beseitigung von Umweltschäden zu bilden. Diese ist unter
    die Rückstellungen gem. § 198 Abs. 8 Nr. 2 UGB einzuordnen, da die Aufwendungen
    dem Geschäftsjahr zuzuordnen sind, am Abschlussstichtag wahrscheinlich sind,
    jedoch hinsichtlich der Höhe oder des Eintrittszeitpunkts unbestimmt sind. Die
    Rückstellungshöhe beträgt 50.000 €.
    Aufgabe 3:
    Die Lebensmittelkette L AG importiert Schokoladennikoläuse aus der Schweiz. Der Vertrag
    i.H.v. 70.000 CHF wurde am 15. Oktober abgeschlossen. Geliefert wurde die Ware am 30.
    November. Am gleichen Tag wurde eine Verbindlichkeit i.H.v. 70.000 € (1€/CHF)
    eingebucht. Die Begleichung der Verbindlichkeit erfolgt erst im Januar des Folgejahres. Mit
    welchem Wert ist die Verbindlichkeit in der Bilanz auszuweisen, wenn am Abschlussstichtag
    (31.12) der Wechselkurs bei
    a) aa) 0,7 €/CHF
    ab) 1,3 €/CHF liegt?
    b) Es wird nun angenommen, dass die Verbindlichkeit am 31.12. des Folgejahres immer noch
    existiert. Mit Welchem Wert ist diese nun in der Bilanz auszuweisen, wenn der Wechselkurs
    1,2 €/ CHF beträgt?
    Lösung Aufgabe 3
    a) Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Dies
    sind 70.000 €. Aufgrund des Prinzips der kaufmännischen Vorsicht gilt jedoch das
    Höchstwertprinzip. D.h. falls der Rückzahlungsbetrag steigt, ist dieser höhere Wert
    anzusetzen.
    aa) Verbindlichkeit in € bewertet mit dem Wechselkurs am Bilanzstichtag: 70.000
    CHF * 0,7 = 49.000 €. Da sich ein geringerer Wert ergibt, ist der ursprüngliche
    Ansatz von 70.000 € beizubehalten.
    ab) Verbindlichkeit in € bewertet mit dem Wechselkurs am Bilanzstichtag: 70.000
    CHF * 1,3 = 91.000 €. Da sich ein höherer Rückzahlungsbetrag ergibt, ist dieser in
    der Bilanz anzusetzen.
    b) ba) Es gilt weiterhin das Höchstwertprinzip. Der Rückzahlungsbetrag bewertet mit
    dem Wechselkurs am Bilanzstichtag beträgt: 70.000 CHF * 1,2 = 84.000 €, da dieser
    höher als der ursprüngliche Bilanzausweis mit 70.000 € ist, ist die Verbindlichkeit mit
    84.000 € auszuweisen.
    bb) Der Rückzahlungsbetrag bewertet mit dem Wechselkurs am Bilanzstichtag beträgt
    84.000 €. Dieser ist geringer als der Bilanzausweis des Vorjahres. Es besteht ein
    Wahlrecht, ob der ursprüngliche Bilanzausweis i.H.v. 91.000 € beibehalten wird, oder
    auf den niedrigeren Rückzahlungsbetrag am Bilanzstichtag i.H.v. 84.000 € abgewertet
    wird. Untergrenze für die Abwertung ist jedoch der Rückzahlungsbetrag zum
    Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit.

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