hier habe ich einige Beispiele:
Aufgabe 1:
Am Bilanzstichtag (31.12.2007) hat die Südbräu AG folgende Forderungen:
a) 15.000 € an die Getränke GmbH aus Lieferung vom 15.11.2007 (Zahlungsziel drei
Monate)
b) 10.000 $ an die ABICO American Beer Import Co., New York, aus Warenlieferung;
Kurs am Tag der Lieferung 1 € = 0,75 $; Kurs am Bilanzstichtag 1 GE = 0,80 $
(Restlaufzeit < 1 Jahr)
c) 1.540 € aus Warenlieferung an die Einzelhandelsgesellschaft A. Huber, die ein
Vergleichsverfahren beantragt hat; Vergleichsquote 60 %;
d) 50.000 € Darlehen zum marktüblichen Zinssatz von 10 % an die Weizenbräu AG, an
der sie mit 60 % am Grundkapital beteiligt ist.
e) 100.000 € unverzinsliche Forderung aus Warenlieferung an die
Gertränkegroßhandlung Durst GmbH mit einem Zahlungsziel von zwei Jahren; der
marktübliche Zinssatz beträgt 10 %.
f) 2.000 € Forderung an K. Beck aus Warenlieferung. Dieser hat jedoch eine Mängelrüge
eingereicht, so dass mit einem Preisnachlass von 40 % zu rechnen ist
g) 800 € Forderung gegen H. Lang. Sie ist allerdings verjährt. Es ist damit zu rechnen,
dass Lang Einrede wegen Verjährung erheben wird.
h) 9.000 € Forderung gegen die Klein AG, an der sie mit 40 % am Grundkapital beteiligt
ist. Die Südbräu AG hat diese Forderung an ihre Hausbank zur Sicherung eines
Kontokorrentkredits abgetreten.
Unter welchen Positionen des unternehmensrechtlichen Mindestgliederungsschemas und
mit welchem Wert sind die einzelnen Forderungen auszuweisen? Dabei soll die
Umsatzsteuer aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt bleiben.
Lösungshinweis:
Mindestgliederung der Forderungen gem. § 224 UGB
B. Umlaufvermögen
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen
3. Forderungen gegenüber Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht
4. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände
Lösung Aufgabe 1
Die Forderungen des Umlaufvermögens sind unter Beachtung des strengen
Niederstwertprinzips mit dem Nennbetrag (abzüglich eventueller Nachlässe) zu
bilanzieren. Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen,
uneinbringliche Forderungen sind vollständig abzuschreiben. Unverzinsliche oder
besonders niedrig verzinsliche Forderungen müssen mit ihrem Barwert bilanziert werden.
Valutaforderungen sind mit dem Briefkurs am Tag ihrer Begründung zu bewerten, soweit
nicht die Umrechnung zum Kurs des Bilanzstichtages einen niedrigeren Wert ergibt.
a) Aus Vereinfachungsgründen kann bei unverzinslichen Forderungen mit einer
Restlaufzeit bis zu einem Jahr eine Abzinsung unterbleiben:
Forderungen aus LL 15.000 €
b) Abschreibung auf den niedrigeren Kurs am Bilanzstichtag, aufgrund strengen
Niederstwertprinzips:
Forderung aus LL 12.500 €
c) Abschreibung auf den wahrscheinlichen Wert (= Vergleichsquote), da zweifelhafte
Forderung:
Forderungen aus LL 924 €
d) Da es sich bei dem Darlehen um eine langfristige Finanzforderung handeln dürfte, ist
es nicht im Umlaufvermögen, sondern im Anlagevermögen auszuweisen. Sofern es
sich bei der Weizenbräu AG um ein verbundenes Unternehmen handelt erfolgt der
Ausweis unter:
Ausleihungen an Verbundene Unternehmen 50.000 €
Ist dies nicht der Fall, erfolgt der Ausweis unter:
Ausleihen an ein Unternehmen mit dem ein Beteiligungsverhältnis besteht
50.000 €
Bzw. falls sogar die Beteiligungsabsicht widerlegt werden kann, unter:
Sonstige Ausleihen 50.000 €
e)
Abzinsung mit dem marktüblichen Zinssatz von 10 % (10.000 € / 1,12)
Forderungen aus LL 82.644,43 €
f) Abzug des Preisnachlasses vom Nennbetrag, da zweifelhafte Forderung:
Forderungen aus LL 1.200 €
g) kein Wertansatz, die die Forderung bereits verjährt ist und damit uneinbringlich ist.
h) Da die Südbräu AG wirtschaftlicher Eigentümer der Forderung ist (siehe Kriterien für
Bilanzierung dem Grunde nach), hat sie diese auch weiterhin zu bilanzieren:
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
9.000 €
AUSGEWÄHLTE BILANZPOSITIONEN DER PASSIVSEITE
Wiederholungsfragen
1. Was versteht man unter dem Höchstwertprinzip und wo kommt es zur Anwendung?
2. Grenzen Sie Rückstellungen und Verbindlichkeiten voneinander ab.
Aufgabe 2:
Wie können folgende Ereignisse in der Unternehmensbilanz berücksichtigt werden?
a) Ein Elektrogerätehersteller gewährt eine vertraglich zugesicherte einjährige Garantie
auf Plasmabildschirme. Im Jahr X01 hat er für einen Großauftrag 10.000 Geräte –gleichmäßig über das Jahr verteilt – ausgeliefert. Aus der Vergangenheit ist bekannt,
dass ein durchschnittlicher Garantieaufwand i.H.v. 300 €/Gerät entsteht.
b) Im Jahr 01 schloss die Antriebs AG einen Rahmenvertrag bis zum Ende des Jahres 05
über die jährliche Lieferung von 10 Triebwerken an die Flugzeugbau AG zum Preis
von 50.000 €/Stück. Infolge einer Rohstoffverteuerung fallen seit Januar 2004
Herstellungskosten in Höhe von 65.000 € an.
c) Der laufende Prozess wegen Plagiatsvorwürfen wird im nächsten Jahr wahrscheinlich
verloren gehen. Es ist mit Gerichtskosten i.H.v. 30.000 € zu rechnen.
d) Die Garantieverpflichtungen aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr werden
erfahrungsgemäß 200.000 € betragen. Aufgrund des Konkurrenzdrucks sieht sich die
Geschäftsleitung auch weiterhin gezwungen, neben den Garantieleistungen geschätzte
Kulanzleistungen in Höhe von 10 % der Garantieleistungen zu erbringen.
e) Das durch einen Sturm beschädigte Dach des Betriebsgebäudes ist bislang noch nicht
repariert worden. Die Reparatur ist im Folgejahr beabsichtigt, es wird mit Kosten in
Höhe von 50.000 € gerechnet.
Lösung Aufgabe 2
a) Es ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 198 Abs. 8 UGB) zu
bilden. Die Höhe der Rückstellung hat auf Basis einer vernünftigen kaufmännischen
Beurteilung zu erfolgen. Dies führt zu einer Rückstellungshöhe von 10.000 € * 300 €
/2 = 1.500.000 €, da die durchschnittliche Garantiezeit bei 0,5 Jahren liegt. (Der
Eintritt eines Garantiefalls unterliegt einer Gleichverteilung, es entsteht somit ein
Erwartungswert der Garantiedauer von 0,5 Jahren, deshalb ist durch zwei zu teilen,
da die Hälfte der Garantiefälle im Jahr X01 und nur die andere Hälfte im Jahr X02
entstehen wird.)
b) Es ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 198
Abs. 8 UGB) zu bilden. Die Höhe der Rückstellung bemisst sich nach dem zu
erwartenden Verlust: 20 Triebwerke * 15.000 € Verlust = 300.000 €
Rückstellungsbetrag.
c) Es ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 198 Abs. 8 UGB) zu
bilden. Rückstellungshöhe: 30.000 €
d) Es ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 198 Abs. 8 UGB) in Höhe
von 200.000 € für die Garantieverpflichtungen zu bilden. Des Weiteren ist eine
Kulanzrückstellung (§ 198 Abs. 8 Nr. 4 UGB) in Höhe von 20.000 € zu bilden.
e) Es ist eine Rückstellung zur Beseitigung von Umweltschäden zu bilden. Diese ist unter
die Rückstellungen gem. § 198 Abs. 8 Nr. 2 UGB einzuordnen, da die Aufwendungen
dem Geschäftsjahr zuzuordnen sind, am Abschlussstichtag wahrscheinlich sind,
jedoch hinsichtlich der Höhe oder des Eintrittszeitpunkts unbestimmt sind. Die
Rückstellungshöhe beträgt 50.000 €.
Aufgabe 3:
Die Lebensmittelkette L AG importiert Schokoladennikoläuse aus der Schweiz. Der Vertrag
i.H.v. 70.000 CHF wurde am 15. Oktober abgeschlossen. Geliefert wurde die Ware am 30.
November. Am gleichen Tag wurde eine Verbindlichkeit i.H.v. 70.000 € (1€/CHF)
eingebucht. Die Begleichung der Verbindlichkeit erfolgt erst im Januar des Folgejahres. Mit
welchem Wert ist die Verbindlichkeit in der Bilanz auszuweisen, wenn am Abschlussstichtag
(31.12) der Wechselkurs bei
a) aa) 0,7 €/CHF
ab) 1,3 €/CHF liegt?
b) Es wird nun angenommen, dass die Verbindlichkeit am 31.12. des Folgejahres immer noch
existiert. Mit Welchem Wert ist diese nun in der Bilanz auszuweisen, wenn der Wechselkurs
1,2 €/ CHF beträgt?
Lösung Aufgabe 3
a) Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Dies
sind 70.000 €. Aufgrund des Prinzips der kaufmännischen Vorsicht gilt jedoch das
Höchstwertprinzip. D.h. falls der Rückzahlungsbetrag steigt, ist dieser höhere Wert
anzusetzen.
aa) Verbindlichkeit in € bewertet mit dem Wechselkurs am Bilanzstichtag: 70.000
CHF * 0,7 = 49.000 €. Da sich ein geringerer Wert ergibt, ist der ursprüngliche
Ansatz von 70.000 € beizubehalten.
ab) Verbindlichkeit in € bewertet mit dem Wechselkurs am Bilanzstichtag: 70.000
CHF * 1,3 = 91.000 €. Da sich ein höherer Rückzahlungsbetrag ergibt, ist dieser in
der Bilanz anzusetzen.
b) ba) Es gilt weiterhin das Höchstwertprinzip. Der Rückzahlungsbetrag bewertet mit
dem Wechselkurs am Bilanzstichtag beträgt: 70.000 CHF * 1,2 = 84.000 €, da dieser
höher als der ursprüngliche Bilanzausweis mit 70.000 € ist, ist die Verbindlichkeit mit
84.000 € auszuweisen.
bb) Der Rückzahlungsbetrag bewertet mit dem Wechselkurs am Bilanzstichtag beträgt
84.000 €. Dieser ist geringer als der Bilanzausweis des Vorjahres. Es besteht ein
Wahlrecht, ob der ursprüngliche Bilanzausweis i.H.v. 91.000 € beibehalten wird, oder
auf den niedrigeren Rückzahlungsbetrag am Bilanzstichtag i.H.v. 84.000 € abgewertet
wird. Untergrenze für die Abwertung ist jedoch der Rückzahlungsbetrag zum
Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit.
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