
Zitat von
Myra
Hallo,
Ich habe mich leider an meinem rechten Arm verletzt und muss stationär behandelt werden. Ich werden erst in ca 6-8 wochen meine hand wieder benutzen können. [...]
Vielleicht hat jemand erfahrung damit und kann mir tipps geben=)
Erfahrung habe ich keine, aber §59 (1) Z. 12 UG 2002 sagt:Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht, ... auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende
eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht,
und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende
Methode nicht beeinträchtigt werden;
Als Zusatzinfo hier noch die Erläuterungen von Manz (http://kommentare.rdb.at/kommentare/...ocs/start.html):II.10. Zur Festsetzung der abweichenden Prüfungsmethode: Die Regelung in Z 12 ist Ausfluss des in § 2 Z 11 UG 2002 normierten leitenden Grundsatzes der besonderen Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen. Eine entsprechende Bestimmung war bereits in § 54 Abs 3 UniStG enthalten. Das Recht bezieht sich – da keine Unterscheidung getroffen wird – auf alle Prüfungen.
Voraussetzung für die Festsetzung einer abweichenden Prüfungsmethode ist, dass der Studierende eine Behinderung nachweist. Diese muss nicht mehr – wie noch nach § 27 Abs 5 AHStG – eine körperliche sein, sodass auch etwa psychische Störungen, die das Ablegen der Prüfung in der vorgesehenen Form unmöglich machen, darunter fallen können. Von einer solchen Behinderung sind mangelnde Fähigkeiten des Studierenden abzugrenzen. So ist beispielsweise der Mangel der Kenntnis der deutschen Sprache, die nach § 63 Abs 1 Z 3 UG 2002 Zulassungsvoraussetzung ist, keine Behinderung im Sinne dieser Bestimmung. Die Behinderung muss länger andauernd sein. Gemeint ist damit nicht, dass sie schon länger andauern muss, sondern dass die Prognose besteht, dass sie noch länger andauern wird. In diesem Sinn formulierte auch das AHStG die Voraussetzung mit der Wendung „nicht bloß vorübergehende Behinderung“. Die Behinderung darf die Ablegung der Prüfung in der vorgesehenen Form nicht nur bloß erschweren, sie muss sie vielmehr unmöglich machen. Der Antragsteller hat dabei medizinisch begründet darzulegen, wieso eine bestimmte Abweichung erforderlich ist (vgl auch VwGH 17. 8. 2000, 2000/12/0011). Selbst wenn dieser Nachweis erbracht wird, ist die Festsetzung einer abweichenden Prüfungsmethode nur dann zulässig, wenn der Inhalt und die Anforderungen an die Prüfung nicht beeinträchtigt werden.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Studierende Anspruch auf Festlegung einer von der in der Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsmethode abweichenden Methode durch Bescheid (zur Zuständigkeit vgl die Überlegungen unter II.4.). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17. 5. 1995, 94/12/0022) ist der Begriff „Prüfungsmethode“ dabei nicht eng auszulegen. Zulässig ist demnach nicht nur ein Wechsel etwa zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfungsmethode, sondern auch eine der individuellen Behinderung Rechnung tragende Mischung der Methoden bzw sonstige Prüfungserleichterungen. Hoffe das hilft!
[Edit]
Ach, ja: Gute Besserung!
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