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Thema: Krankheit

  1. #1
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    Krankheit

    Hallo,

    Ich habe mich leider an meinem rechten Arm verletzt und muss stationär behandelt werden. Ich werden erst in ca 6-8 wochen meine hand wieder benutzen können. Meine frage ist, wwas kann man tun um nicht als zu viel zu verpassen? gibt es die möglichkeit sich mündlich von den Professoren prüfen zu lassen? ( ich muss mich noch in Bubi und Bwl prüfen lassen und jetzt im dez die Prüfungen wären noch bei den alten profs)

    Vielleicht hat jemand erfahrung damit und kann mir tipps geben=)

  2. #2
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    huhu, weiß denn niemand was>? ??? bin leider daheim und liege im krankenhaus, sonst würde ich bei der öh vorbeischneien.

    lg

  3. #3
    Forum Star Bewertungspunkte: 13
    Avatar von Suzanne
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    also erfahrung hab ich damit zwar keine, aber ich kann dir nur den tipp geben, gleich jeden einzelnen prof anzuschreiben, eine kopie von einem attest mitzuschicken und darum zu bitten, dass du eine mündliche prüfung kriegst. es liegt sicher in deren ermessen, ob sie dich mündlich prüfen können/wollen oder nicht.

  4. #4
    Golden Member Bewertungspunkte: 4
    Avatar von Puls
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    bei bub und bwl gibt es doch nur theoriefragen, und man muss nichts rechnen? ein paar kreuzel wirst du schon schaffen mit der linken hand zu machen oder? glaube dass man diese 2 fächer auch mit 2 gebrochenen händen schreiben kann. (so wars halt bei mir) das heißt aber nicht das sie leicht sind.

    gute besserung

  5. #5
    Golden Member Bewertungspunkte: 0

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    dank euch beiden!

  6. #6
    Golden Member Bewertungspunkte: 45

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    264
    Zitat Zitat von Myra Beitrag anzeigen
    Hallo,

    Ich habe mich leider an meinem rechten Arm verletzt und muss stationär behandelt werden. Ich werden erst in ca 6-8 wochen meine hand wieder benutzen können. [...]

    Vielleicht hat jemand erfahrung damit und kann mir tipps geben=)
    Erfahrung habe ich keine, aber §59 (1) Z. 12 UG 2002 sagt:
    Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
    Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht, ... auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende
    eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht,
    und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende
    Methode nicht beeinträchtigt werden;
    Als Zusatzinfo hier noch die Erläuterungen von Manz (http://kommentare.rdb.at/kommentare/...ocs/start.html):
    II.10. Zur Festsetzung der abweichenden Prüfungsmethode: Die Regelung in Z 12 ist Ausfluss des in § 2 Z 11 UG 2002 normierten leitenden Grundsatzes der besonderen Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen. Eine entsprechende Bestimmung war bereits in § 54 Abs 3 UniStG enthalten. Das Recht bezieht sich – da keine Unterscheidung getroffen wird – auf alle Prüfungen.
    Voraussetzung für die Festsetzung einer abweichenden Prüfungsmethode ist, dass der Studierende eine Behinderung nachweist. Diese muss nicht mehr – wie noch nach § 27 Abs 5 AHStG – eine körperliche sein, sodass auch etwa psychische Störungen, die das Ablegen der Prüfung in der vorgesehenen Form unmöglich machen, darunter fallen können. Von einer solchen Behinderung sind mangelnde Fähigkeiten des Studierenden abzugrenzen. So ist beispielsweise der Mangel der Kenntnis der deutschen Sprache, die nach § 63 Abs 1 Z 3 UG 2002 Zulassungsvoraussetzung ist, keine Behinderung im Sinne dieser Bestimmung. Die Behinderung muss länger andauernd sein. Gemeint ist damit nicht, dass sie schon länger andauern muss, sondern dass die Prognose besteht, dass sie noch länger andauern wird. In diesem Sinn formulierte auch das AHStG die Voraussetzung mit der Wendung „nicht bloß vorübergehende Behinderung“. Die Behinderung darf die Ablegung der Prüfung in der vorgesehenen Form nicht nur bloß erschweren, sie muss sie vielmehr unmöglich machen. Der Antragsteller hat dabei medizinisch begründet darzulegen, wieso eine bestimmte Abweichung erforderlich ist (vgl auch VwGH 17. 8. 2000, 2000/12/0011). Selbst wenn dieser Nachweis erbracht wird, ist die Festsetzung einer abweichenden Prüfungsmethode nur dann zulässig, wenn der Inhalt und die Anforderungen an die Prüfung nicht beeinträchtigt werden.
    Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Studierende Anspruch auf Festlegung einer von der in der Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsmethode abweichenden Methode durch Bescheid (zur Zuständigkeit vgl die Überlegungen unter II.4.). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17. 5. 1995, 94/12/0022) ist der Begriff „Prüfungsmethode“ dabei nicht eng auszulegen. Zulässig ist demnach nicht nur ein Wechsel etwa zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfungsmethode, sondern auch eine der individuellen Behinderung Rechnung tragende Mischung der Methoden bzw sonstige Prüfungserleichterungen.
    Hoffe das hilft!

    [Edit]
    Ach, ja: Gute Besserung!

  7. #7
    Experte Bewertungspunkte: 6

    Registriert seit
    15.03.2004
    Beiträge
    587
    Gute Besserung!

    Würde auch ehebaldigst sämtliche Profs darüber informieren und die Prüfungsmodalitäten direkt vor Ort mit ihnen besprechen.

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