nein immer nur die zur auswahl stehenden prüfer: http://www.uibk.ac.at/fakultaeten-se...1_pruefer.html
so viel ich weiß hat egger auch seit 2008 keine prüfungen mehr abgenommen...
Hallo,
wollte mal nachfragen ob man Prof. Egger als Wunschprüfer auswählen kann, also beim 2. Antritt?
nein immer nur die zur auswahl stehenden prüfer: http://www.uibk.ac.at/fakultaeten-se...1_pruefer.html
so viel ich weiß hat egger auch seit 2008 keine prüfungen mehr abgenommen...
ok das ist nicht so toll aber danke
welchen prüfer würdest du sonst vorschlagen, war grad beim Schröder und der hat teilweise doch eher komische sachen gefragt
Jop, definitiv Obwexer, da kannst dich zu 95 Prozent drauf verlassen, dass das kommt, was ChickenFly gepostet hat. Ich persönlich fand Hilpold auch ganz angenehm.
definitiv prof. obwexer
grundfreiheiten, fallprüfungsschema, sekundäres gemeinschaftsrecht
\m/
Kann mir bitte jemand mit diesen 2 Fragen helfen?
1. Was versteht man unter Staatshaftung? Wer (welches Gericht/welche Gerichte) ist für Staatshaftungsanprüche zuständig, und welches Haftungsrecht kommt zur Anwendung?
2. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Richtlinie unmittelbar anwendbar? Erklären Sie auch, was unmittelbare Anwendbarkeit in diesem Fall bedeutet.
Vielen Dank
es müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1) es muss die Person die sich darauf bezieht begünstigen (im Gegenteiligen fall kommt es nicht zu einer unmittelbaren anwendbarkeit)
2) die Stelle (es muss nicht die gesamte RL sein) muss ausreichend genau formuliert sein (= self executing)
3) die Umsetzungsfrist muss bereits abgelaufen sein
und unmittelbare Anwendbarkeit bedeutet hier, dass sich der Einzelne direkt vor den nationalen Behörden darauf berufen kann.
„Glück macht durch Höhe wett, was ihm an Länge fehlt." Robert Frost
und hier gerade gefunden:
http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/eur/1826 (Punkt IV. Sicherung des Gemeinschaftsrechts (Staatshaftung))
„Glück macht durch Höhe wett, was ihm an Länge fehlt." Robert Frost
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