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Thema: Egger als Prüfer für EU Recht

  1. #1
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    Egger als Prüfer für EU Recht

    Hallo,

    wollte mal nachfragen ob man Prof. Egger als Wunschprüfer auswählen kann, also beim 2. Antritt?

  2. #2
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    Avatar von Kassad
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    nein immer nur die zur auswahl stehenden prüfer: http://www.uibk.ac.at/fakultaeten-se...1_pruefer.html

    so viel ich weiß hat egger auch seit 2008 keine prüfungen mehr abgenommen...

  3. #3
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    ok das ist nicht so toll aber danke

    welchen prüfer würdest du sonst vorschlagen, war grad beim Schröder und der hat teilweise doch eher komische sachen gefragt

  4. #4
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    definitiv obwexer. geh ein paar mal zuschauen, dann weisst genau auf was er wert legt: sind einfach die grundlegenden sachen u fallprüfungsschema für grundfreiheiten.

    Zitat Zitat von silverfinger1605 Beitrag anzeigen
    ok das ist nicht so toll aber danke

    welchen prüfer würdest du sonst vorschlagen, war grad beim Schröder und der hat teilweise doch eher komische sachen gefragt

  5. #5
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    Jop, definitiv Obwexer, da kannst dich zu 95 Prozent drauf verlassen, dass das kommt, was ChickenFly gepostet hat. Ich persönlich fand Hilpold auch ganz angenehm.

  6. #6
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    Avatar von Kassad
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    Zitat Zitat von csak5125 Beitrag anzeigen
    Jop, definitiv Obwexer, da kannst dich zu 95 Prozent drauf verlassen, dass das kommt, was ChickenFly gepostet hat. Ich persönlich fand Hilpold auch ganz angenehm.
    dem kann ich nur zustimmen

  7. #7
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    Avatar von csag8811
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    definitiv prof. obwexer

    grundfreiheiten, fallprüfungsschema, sekundäres gemeinschaftsrecht
    \m/

  8. #8
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    2 Fragen....

    Kann mir bitte jemand mit diesen 2 Fragen helfen?

    1. Was versteht man unter Staatshaftung? Wer (welches Gericht/welche Gerichte) ist für Staatshaftungsanprüche zuständig, und welches Haftungsrecht kommt zur Anwendung?

    2. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Richtlinie unmittelbar anwendbar? Erklären Sie auch, was unmittelbare Anwendbarkeit in diesem Fall bedeutet.


    Vielen Dank

  9. #9
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    Avatar von Ferrari
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    Zitat Zitat von bbb Beitrag anzeigen
    2. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Richtlinie unmittelbar anwendbar? Erklären Sie auch, was unmittelbare Anwendbarkeit in diesem Fall bedeutet.
    es müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

    1) es muss die Person die sich darauf bezieht begünstigen (im Gegenteiligen fall kommt es nicht zu einer unmittelbaren anwendbarkeit)
    2) die Stelle (es muss nicht die gesamte RL sein) muss ausreichend genau formuliert sein (= self executing)
    3) die Umsetzungsfrist muss bereits abgelaufen sein

    und unmittelbare Anwendbarkeit bedeutet hier, dass sich der Einzelne direkt vor den nationalen Behörden darauf berufen kann.
    „Glück macht durch Höhe wett, was ihm an Länge fehlt." Robert Frost

  10. #10
    Alumni-Moderator Bewertungspunkte: 49
    Avatar von Ferrari
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    und hier gerade gefunden:

    http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/eur/1826 (Punkt IV. Sicherung des Gemeinschaftsrechts (Staatshaftung))
    „Glück macht durch Höhe wett, was ihm an Länge fehlt." Robert Frost

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