Das löchrige Fußballnetz:
Muss Fußballverein für Netz und Bälle zahlen?
Nein, da Toni kein Beauftragter (Vertreter) des Vereins ist. Er hat keine Zustimmung zum Kauf vom Verein.
(Man kann jedoch jemanden als seinen Stellvertreter Geschäfte erledigen lassen. Siehe dazu: Stellvertretung §1002ff ABGB)
Ist der Verein verpflichtet das Paket besonders zu verwahren?
Nein, man ist ist zu keinem Schadensersatz verpflichtet, falls Ware Schaden nimmt.
Ist Toni verpflichtet zu zahlen?
Es gibt ein Verpflichtungsgeschäft und ein Verfügungsgeschäft.
Verpflichtungsgeschäft: Zwei Personen vereinbaren miteinander die gegenseitigen Verpflichtungen (z.B.: Kaufvertrag).
Das Verfügungsgeschäft ist die Erfüllung des Verpflichtungsgeschäftes (also die Übergabe der Ware vom Verkäufer und die Übergabe des Geldes vom Käufer).
Es gibt verschiedene Arten der Übergabe: §425ff ABGB
1.körperliche Übergabe: man hat Bälle direkt übergeben
2.symbolische Übergabe
3.Übergabe durch Erklärung
ad Übergabe durch Erklärung:
3 Formen:
1.Besitzkonstitut: Verkäufer ist nur noch Inhaber, nicht mehr Eigentümer; er verwahrt die Ware nur noch
2.Übergabe kurzer Hand/Besitzauflassung: Käufer nimmt Ware mit zum anschauen; wird dadurch Inhaber; will er Ware behalten, wird er durch diese Erklärung zum ET
3.Besitzanweisung: Ware ist weder bei Käufer, noch Verkäufer; sie ist bei Drittem; sagt Verkäufer er soll Ware nicht mehr für Verkäufer verwahren, sondern für Käufer, dann wird Käufer ET und
der Dritte ist Inhaber (im Moment).
Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigentum erlangt werden §380 ABGB.
Eigentum kann nur durch rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden §425 ABGB.
Gibt es hier einen gültigen Rechtstitel?
Nein, Toni war nicht abschlussbefugt, da er keine Vertretungsmacht inne hat.
Daher ist der Vertrag ungültig.
Muss Toni Schadensersatz leisten?
Ja, Toni wird Schadensersatzpflichtig für entstandene Schäden (Vertrauensschaden).
= Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo);
Geschäftsfähigkeit von H und A
H und A fallen in die Gruppe „mündige Minderjährige“ (14-18 Jahre); sie können in einem eingeschränkten Rahmen Verpflichtungsgeschäfte abschließen;
in diesem Fall war A somit geschäftsfähig;
War H berechtigt zu verkaufen?
A kann nur Eigentum erwerben, wenn H selbst den Ball gutgläubig erworben hat (§367 ABGB); dies ist hier jedoch nicht der Fall, da H der Ball nicht anvertraut wurde.
Daher: A ist nicht der rechtmäßige Eigentümer und muss den Ball zurückgeben (Eigentumsklage §366 ABGB).
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