Bei Veranlagung würde ich den VVT nicht aufteilen, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte, welcher für die ESt-Ermittlung wichtig ist, ja 52000!! sind.
Das mit den 45000 und 7000 ist ja nur die Aufteilung in "begünstigt" oder eben "nicht begünstigt". Man darf sich da nicht verwirren lassen. Wenn wir jetzt das umgekehrte Verhältnis von beg. und n.beg hätten, würde ich die vollen 7000 und von den 45000 nochmals 32000 abziehen.
Bei Endbesteuerung ist der Gesamtbetrag nur 45000, 7000 sind ja KEst-pflichtig. Da haben wir verschiedene Steuersätze. Deshalb teile ich hier den VVT auf.
Also ich hab nirgends eine Regel gefunden, wie der VVT auf begünstigte oder nicht begünstigte Teile anzuwenden ist, deshalb kann man es glaub ich schon machen, wie man will. Wir müssen halt immer auf die steuergünstigste Lösung kommen, deshalb empfiehlt es sich, als erstes die nicht begünstigten Teile zu reduzieren.
Ich glaub ich werde kein Lehrer, dafür tu ich mich mit Erklärungen zu schwer!!
Ob ich mir sicher bin?? hmmmm, 99%, aber ich bin zuversichtlich, dass es stimmt, da ich noch keinen Gegenbeweis gefunden habe
mfg
Lesezeichen