hat er gsagt, dass die rechnung kommt? bzw. überhaupt dass es gleiche kommt wie bei der klausur von sommer semester? bitte danke![]()
Wie rechnet ihr denn Aufgabe 2?
Vorschlag:
Buchungen:
1.3.2010 Bank/Darlehen 635000
1.3.2010 Spesen des Geldverkehrs/Bank 13000
1.3.2010 Zinsaufwand/Bank 15000
Buchungen zum 31.12.2010:
31.12.2010 ARAP/Darlehen 15000
31.12.2010 Zinsaufwand/ARAP ???
eigentlich müsste man ja den Zinsaufwand in ARA Posten umbuchen um einen möglichst hohen Gewinn auszuweisen, damit dieser aus der GuV fällt. Und eben nur soviel in diesem Jahr als Zinsaufwand verbuchen wie tatsächlich anfällt. Fällt hier trotzdem alles in dem Jahr an und ich kann mir die ARAP Buchungen sparen??
Wäre die steuerliche MWR dann einfach:
ur Gewinn
+ Geldbeschaffungskosten 13000
= +13000 werden dem ur. Gewinn zugerechnet
???
bitte um hilfe!!!
hat er gsagt, dass die rechnung kommt? bzw. überhaupt dass es gleiche kommt wie bei der klausur von sommer semester? bitte danke![]()
wie kommst du eigentlich auf die 15000 Zinsaufwand?
im bsp ist ja gar kein zinsatz gegeben?
denk das deine rechnung sonst passen würde? bin mir aber nicht sicher ob man nicht die anteiligen GB kosten in diesem jahr bei der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung abziehen muss! (also sprich 2 Monate wegzählen da das darlehen ja am 01.03 aufgenommen wird!)
lg
Geändert von BettinaK (26.01.2011 um 10:55 Uhr)
denke das er hier einfach nur meint das man die zinsbuchungen statt am 31. jedes quartal am 1. vornimmt! aber genau weiß ichs auch nicht!
hast du dir schon was überlegt bei der frage 3 der klausur?
was meint er hier unter unternehmerischen bzw nicht-unternehmerischen Bereich des UmsatzsteuerR? und beim BSP mit dem Wirtschaftsgut das zum notwenigen BV zählt? --> will er hier auf den Eigenverbrauch im UStG raus?
Ich denke die Tatbestandsmerkmale (GANS) der betrieblichen Einkunftsarten mit umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriff (§2 UStG) vergleichen. Hier ist schon mal der Unterschied, dass bei den betrieblichen Einkunftsarten Gewinnerzielungsabsicht vorliegen muss, beim Unternehmerbegriff nicht.
Zuteilungsregeln:
zum Betriebsvermögen (ansatz dem Grunde nach)
also zu notwendigem, gewillkürten BV und Privatvermögen
zum Unternehmensvermögen
falls mit Unternehmensvermögen nach UGB gemeint ist: dh Zurechnung durch wirtschaftliches Eigentum
sonst würde ich sagen gilt §12 2, 1a UStG
Lieferungen und sonstige Leistungen sind nur Unternehmensvermögen wenn sie in unternehmerischen Bereich eingehen (§2 UStG).
Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt mit Inanspruchnahme von Vorsteuerabzug.
Beipspiel:
notwendiges Betriebsvermögen: 15% Privatnutzung
stellt 100% Betriebsvermögen dar, da die betriebliche Nutzung über 50% liegt (falls das Wirtschaftsgut ein Grundstück wäre, würde es eigentlich aufgeteilt aber da die Privatnutzung unter 20% liegt, wäre es auch hier 100% Betriebsvermögen)
umsatzsteuerlicher Unternehmensbereich:
ich glaube hier ist nur voraussetzung, dass man das wirtschaftsgut zu mind. 10% betrieblich nutzt, dann kann man die vorsteuer in voller höhe abziehen. § 12 2 1a
wegen der 15% privatnutzung: um den Eigenverbrauch korrigieren!
buchungen wären hier:
AV und Vorsteuer/ Bank
Privat/Eigenverbrauch und Umsatzsteuer
Was meint ihr wie der unternehmensbereich gemein ist`???
Geändert von BettinaK (26.01.2011 um 14:17 Uhr)
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