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Thema: Proseminar Recht Ahmed

  1. #1
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    Proseminar Recht Ahmed

    Hallo an alle Leidensgenossen,

    bin mir leider meiner Ausführungen bzgl des Fragenkatalog für die Prüfung am 26.05.11 nicht sicher. Ich hoffe wir können uns über das Forum ein wenig ausstauschen.

    Wäre überaus hilfreich wenn jemand seinen Fragenkatalog online stellen könnte.

    Danken im vorraus

    lg

  2. #2
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    AW: Proseminar Recht Ahmed

    Hallo!
    Frage 3:
    a) öffentliches Recht (Bürgermeister hat Hoheitsgewalt und übt diese aus)
    b) Privatrecht (beide Parteien sind Privatpersonen)
    c) Privatrecht (beide Parteien sind Privatpers)
    d) ???

    Frage 10: unmündig Minderjährig: darf normal nur Verträge abschließen, aus denen er nur Rechte und keine Pflichten erwerbt. Für verpflichtende Geschäft benötigt er die Zustimmung des gesetzl. Vertreters. Hier würde ich sagen hat er aber auch die Pflicht zu zahlen und somit ist das Geschäft schwebend unwirksam ( bis zur zustimmung).

    Frage 13: inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (Antrag und Annahme) von beiden Seiten gegeben. inhaltl bestimmt, gesetzlich geforderter Mindestinhalt (Preis steht normal im showroom am auto, Ware), bindungswille, zugang;

    was meinst du???

  3. #3
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    AW: Proseminar Recht Ahmed

    Halloooo

    Bei der 3. Frage müssen wir doch genau bestimmen um welches Recht es sich handelt oder?
    Bei Frage 10 stimme ich dir zu... Was hast du bei dem Sturzhelm?
    Ich glaube jedoch, dass bei der Frage 13 der gesetzl. Mindestinhalt nicht erfüllt worden ist. Bin mir aber nicht sicher ^^.

    Wann können denn die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden.. Ich weiß nur, wenn die Schäden einem in die Augen fallen..

  4. #4
    Neuling Bewertungspunkte: 3

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    AW: Proseminar Recht Ahmed

    hallo

    also Frage 10 würde ich so interpretieren

    Aufrung seiner 13 jahre fällt er unter die Kategorie mündige minderjährige und kann sich laut §151 Abs 1 ABGB nicht verpflichten ohne die zustimmung des gesetzlichen vertreters ist das Geschäft nichtig.

    Da das kein Geschäft ist das von Minderjährigen üblicherweise geschlossen wird ist Toni rechtlich nicht zum Vertragsabsclhuss im Stande.
    b, Durch kauf des helmes gibt der Vater sein stillschweigendes Einverständniss - Rechtsgeschäft wird gültig
    c, ABGB 151 Abs 1, keine alltägliche Geschäfte 151 abs 3

    13, nein unter Berücksichtigung der Umstände sit das nicht als Willenserklärung zu verstehen. Man kann nicht behaupten dass er mit seiner Aussage Rechtsfolgen auslösen wollte.
    Es ist also kein Geschäftswille vorhanden. er ist sich nicht bewusst, dass er geschäftlich handelt.
    Est ist auch keine "nicht zugangsbedürftige Willenserklärung also wurde kein Vertrag abgeschlossen.
    Die Willenserklärungen müssen einander präzise entsprechen.

    Fall 25,

    Ich kann zunächst nur Verbesserung oder Austausch verlangen.
    Wenn dieser fehlerhaft oder nicht vorgenommen wurde hat man das recht auf
    Preisminderung oder Wandlung des Vertrages
    Laut 932 wäre ein Austausch ein unverhältnis hoher Aufwand gewesen dh. Es muss primär Verbesserung angeboten werden.
    Verbesserung erfolgte, jedoch verbesserte sich das Produkt nicht.
    Die Verbesserung wäre leicht möglich gewesen, sie wäre auch nicht
    unverhältnismäßig.
    Er verweigert die Mängelbehebung und ist damit auch in Verzug und
    somit habe ich das Recht auf Preisminderung oder Wandlung.
    Er kann sich aussuchen ob er Wandlung oder Preisminderung will.


    Also so würde ich das interpretieren und auch bei der Prüfung ähnlich wiedergeben.



    Ich bräuchte ganz dringent die Fälle 16,17,21,27,29.



    kann mir eventuell jemand weiterhelfen... hätte auch alles andere quasi als tausch anzubieten !!!


    Danke schon Mal im vorraus.



    lg

  5. #5
    Junior Member Bewertungspunkte: 0

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    AW: Proseminar Recht Ahmed

    die anworten sind halt nit sehr detailiert...
    16:
    Es besteht ein Angebot von Anton an die Buchhandlung. Dieses Angebot wird mit dem Versand des Buches angenommen. Anton hatte die Bestellung nach dem Versand storniert, daher muss ehr die 18 Euro begleichen.

    17:
    Es besteht kein Vertrag, da sich A sogleich entscheiden hätte müssen, weil sie im indirekten Kontakt standen. (Telefongespräch). §862

    21:
    Es handelt sich um einen Erklärungsirrtum. Erklärungs- und Geschäftsirrtum sind immer beachtlich. Wesentlich, weil Vertrag ohne Irrtum nicht geschlossen worden wäre. Er kann mittels Anfechten den vollständigen Vertrag nichtig machen. Jedoch muss es sofort nach dem Irrtum geklärt werden, da ansonsten dem Auktionshaus ein Gewinn entgeht. Kein Verlust-> nicht schutzwürdig

    27: (bin mir nicht sicher)
    Ja. E-bay Auktionen sind zeitlich befristet und fallen deswegen nicht unter §5b Abs.4
    Wenn eine Rücktrittsbelehrung besteht, dann kann man innerhalb von 7 Werktagen zurücktreten, ansonsten innerhalb von 3 Monaten.. §5e Abs 2/3

    29:
    Ja, kann er. Für
    · Immateriellen Schaden (Schmerzen)
    · positiven Schaden (Totalschaden)
    · Nichterfüllungsschaden (Provision)
    Verhalten des Fahrers war kausal, da er aufgrund des Telefonats dem Straßenverlauf nicht mehr folgen konnte. Außerdem hat er gegen die StVo verstoßen.



    Ich bräuchte die 3. Frage (mit dem genauen Recht dazu)
    und die 11te bitteee

  6. #6
    Junior Member Bewertungspunkte: 0

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    AW: Proseminar Recht Ahmed

    Hallo,

    mein Lösungen für Aufgabe 3 sind wie folgt, aber ich bin mir nicht sicher ob das so stimmt, wenns jemand anders oder besser hat, bitte melden.

    1. Öffentliches Recht (BauRG)
    2. Privat Recht (KSchG)
    3. Öffentliches Recht ( StrafR) -> hier bin ich mir unsicher
    4. - Wohnung mieten: Privat Recht ( MietrechtsGesetz ???)
    - Mietbeihilfe: Öffentliches Recht (weiß nicht was für ein Gesetz passt)
    - IKEA Bilder: Privat Recht (KschG)




    Hat jemand die Antworten zu folgenden Fragen: 15, 18 - 21 ?
    Sonst habe ich eigentlich alle...
    Also falls ihr was braucht, meldet euch


    Grüße,
    Raphaela

  7. #7
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    AW: Proseminar Recht Ahmed

    hallo,
    ich bin eigentlich in der anderen PS Gruppe, aber schreibe die Prüfung auch am Montag - wollte fragen, wann und wo die Prüfungen denn genau stattfindet??

    danke,
    magdalena

  8. #8
    Neuling Bewertungspunkte: 3

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    AW: Proseminar Recht Ahmed

    Also ich bin mir nicht 100 % aber glaube, dass die Prüfung am Montag um 15:30 im Hörsaal B auf der Hauptuni stattfindet. Bin leider auch aus deiner Gruppe desshalb die unkonkrete Antwort. Ich bin jedenfalls um 15:30 sofern ich im Forum nichts anderes höre.

    Bzgl Punkt 16 gibt es ziemlich sicher eine Norm die Ihn erlaubt, dass Produkt in einer gewissen frist zurückschicken zu können?!?!

    lg und danke für die Antowort.

    Frage 15:

    invitatio ad offerendum : Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
    bezeichnet eine nichtrechtsgeschäftliche Handlung zur Vertragsanbahnung. Sie ist streng vom Antrag auf Abschluss eines Vertrags zu trennen. Aufgrund dieser Einladung gibt dann der Kaufinteressent seinerseits ein (für ihn bindendes) Angebot ab, das durch den Auffordernden angenommen (dann ist der Vertrag geschlossen) oder abgelehnt werden kann.
    Beispiele: weiss jemand was ?



    18:

    Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB):
    = von einer Partei vorformulierte Vertragsbedingungen
    Ø Als Erleichterung/Vereinfachung der Unternehmen, da sie meist immer die gleichen V abschließen
    Ø AGBs sind häufig unübersichtlich, mehrdeutig, unverständlich oder nachteilig abgefasst








    AGB-Kontrolle:
    Ø Einbeziehungskontrolle: = AGB müssen ausdrücklich und schlüssig vereinbart werden
    Ausreichend wenn, Verwender zu erkennen gibt, dass er nur zu seinen AGB abschließen will, und sich der Vertragspartner darauf einlässt, sofern, der Vertragspartner bei Vertragsschluss die Möglichkeit hatte, von den AGB Kenntnis zu erlangen


    o „Battle of forms“: Vertrag zw 2 Unternehmen mit eigenen AGBs
    = nicht deckungsgeleiche Bestimmungen, Anwendung des dispositiven Rechts

    Ø Geltungskontrolle: § 864a ABGB
    Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes die dem anderen nachteilig sind und mit denen nach den Umständen, insbesonders dem äußeren Erscheinungsbild, nicht zu rechnen war, es sei denn, es wurde besonders darauf hingewiesen.
    (überraschende Klauseln, versteckte Klauseln, Überrumpellungseffekt)

    Ø Inhaltskontrolle:
    o § 6 Abs 1 und 2 KSchG
    o § 879 Abs 3 ABGB
    § Vertrgsbestimmungen in AGB, die nicht einer der beiden Hauptleistungen treffen
    = Missverhältnis durch: Sittenwidrigkeit, Wuchertatbestand, Laesio enormis
    o [IMG]file:///Users/markusgladitsch/Library/Caches/TemporaryItems/msoclip/0/clip_image001.png[/IMG]KSchG als lex specialis


    lg
    Geändert von Matthias86 (29.05.2011 um 12:24 Uhr) Grund: unnützer Code im Beitrag entfernt

  9. #9
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    AW: Proseminar Recht Ahmed

    danke!!!

  10. #10
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    AW: PS Ahmed Alexander

    sind die noten schon online ??

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