bei aktien zb des uv herrscht strengstes niederstwertprinzip da musst du immer den niedrigeren wert nehmen, und nie über die anschaffungskosten hinaus.
bei aktien im av ist gemildertes niederstwertprinzip, dh du kannst bei der abwertung auch das niedrigere ergebnis drin lassen.
bei verbindlichkeiten beispielsweise musst du immer den höheren wert ansetzen!
lg
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