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Thema: Lösungvergleich FP Februar 2011

  1. #31
    Experte Bewertungspunkte: 23
    Avatar von Monseniore Grüny
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    Aufgabe 3 Gewinnermittlung:

    1.
    In den Vermögensvergleich sind aufznehmen:
    - Wirtschaftsgüter,
    - die dem Unternehmer wirtschaftlich zuzurechnen sind
    - und dem Betrieb (nicht der Privatperson) dienen.

    Wirtschaftsgüter können dem Privatbereich (Privatvermögen) oder dem betrieblichen Bereich (Betriebsvermögen) des Steuerpflichtigen zuzuordnen sein. Bei der Gewinnermittlung interessiert nur das Betriebsvermögen!

    notwendiges Betriebsvermögen: jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind (z.B.: Maschinen, Lagerhallen...)

    notwendiges Privatvermögen: umfasst die Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar der privaten Bedürfnisbefriedigung dienen (z.B.: selbst bewohntes Einfamilienhaus, private Kleidung, Einrichtung...) die Buchmäßige Behandlung ist unmaßgeblich

    gewillkürtes Betriebsvermögen
    (§5 Ermittler): sind jene Wirtschaftsgüter, die weder notw. Betriebs- noch notw. Privatvermögen sind. Diese können durch Aufnahme in die Bücher zum gewillkürten Betriebsvermögen gemacht werden (Wertpapiere oder Mietshäuser...)

    --> Wirtschaftsgüer können nur entweder Privatvermögen oder Betriebsvermögen sein. Werden sie sowohl privat als auch betrieblich genutzt, zählen sie je nach überwiegender Nutzung zum Privat- oder Betriebsvermögen.

    Aussnahme vom Aufteilungsverbot besteht für Grunstücke (einschl. Gebäude). Werden Teile betrieblich und Teiel privat genutzt, so ist das Grundstück in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufzuteilen. Aufteilung kann unterbleiben, wenn der betriebliche oder private Teil wenige rals 20% beträgt.

    2.
    Privat: 80m^2
    Betrieblich: 40m^2 + 400m^2
    70m^2 gemischte Räumlichkeiten, 10,5m^2 privat, 59,5m^2 betrieblich (Verhätnis 80 zu (80+440) = rund 10,5)!
    insgesamt: 590m^2

    --> Privat ingesamt: 80 + 10,5 = 90,5m^2 = rund 15% total
    --> Betriebl. insges: 440 + 59,5 = 499,5m^2 = rund 85% total

    Da private Teil beträgt weniger als 20% daher keine Aufteilung. --> Alles Betriebsvermögen!

    Bemessungsgrundlage Afa:

    600.000 (100%) oder 510.000 (85%)????
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  2. #32
    Experte Bewertungspunkte: 23
    Avatar von Monseniore Grüny
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    Aufgabe 4 Sozialverischerung:

    Netto 2500/Monat = 2.500*14= 35.000 Euro p.a.
    35.000
    + ASVG (DGA 23,36%) = 8.176
    + LNK (7,94%) = 2.779
    evtl. + BVK (1,53%) = 535,50
    = Gesamtkosten Arbeitgeber: 46.490,50

    stimmt das?
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  3. #33
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    Avatar von da90
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    1a) EU=> hab ich gleich
    1b) Gmbh => beim GF-Bezug hab ich 49.571,88 (hab aber die Pauschale berücksichtigt)


    2) hab ich ganz anders
    a) von 100.000 auf 150.000 => Zuschreibung 50.000 (dh Werterhöhungen müssen beim 5er berücksichtigt werden), Spekulationsgewinn in Jahr 2013 von 70.000 (Anschaffungskosten 100.000, Verkaufserlös 170.000) => zu versteuer, Einkunftsart: sonstige Einkunfte, außerbetrieblich

    b) Abschreibung von 10.000 (Wertminderung), Spekulationsverlust 2.000,- Ansetzbar, unter den Umständen, wenn sie mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden

    b) Abschreibung von 20.000(Wertminderung), Spekulationsverlust 25.000,-

    3a) Haus gehört ganz dem Bertriebsvermögen, aber bei der Afa darf man nur die 85% ansetzen => 600.000*85%*1,5%, wenn du 100% ansetzt muss die den privaten teil im zuge eines eigenverbrauchs ausbuchen!

    4) BVK ist bei den 23.36% schon dabei, also brauchst dus nicht mehr anzusetzen, Gesamtbelastung => 2500*14*1.313=45.955 (1.313=131,3% ergibt sich aus ASVG+LNK)
    => Um an die Quelle zu kommen, muss man gegen den Strom schwimmen. <=

  4. #34
    Senior Member Bewertungspunkte: 0

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    Zitat Zitat von Monseniore Grüny Beitrag anzeigen
    Aufgabe 3 Gewinnermittlung:

    1.
    In den Vermögensvergleich sind aufznehmen:
    - Wirtschaftsgüter,
    - die dem Unternehmer wirtschaftlich zuzurechnen sind
    - und dem Betrieb (nicht der Privatperson) dienen.

    Wirtschaftsgüter können dem Privatbereich (Privatvermögen) oder dem betrieblichen Bereich (Betriebsvermögen) des Steuerpflichtigen zuzuordnen sein. Bei der Gewinnermittlung interessiert nur das Betriebsvermögen!

    notwendiges Betriebsvermögen: jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind (z.B.: Maschinen, Lagerhallen...)

    notwendiges Privatvermögen: umfasst die Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar der privaten Bedürfnisbefriedigung dienen (z.B.: selbst bewohntes Einfamilienhaus, private Kleidung, Einrichtung...) die Buchmäßige Behandlung ist unmaßgeblich

    gewillkürtes Betriebsvermögen
    (§5 Ermittler): sind jene Wirtschaftsgüter, die weder notw. Betriebs- noch notw. Privatvermögen sind. Diese können durch Aufnahme in die Bücher zum gewillkürten Betriebsvermögen gemacht werden (Wertpapiere oder Mietshäuser...)

    --> Wirtschaftsgüer können nur entweder Privatvermögen oder Betriebsvermögen sein. Werden sie sowohl privat als auch betrieblich genutzt, zählen sie je nach überwiegender Nutzung zum Privat- oder Betriebsvermögen.

    Aussnahme vom Aufteilungsverbot besteht für Grunstücke (einschl. Gebäude). Werden Teile betrieblich und Teiel privat genutzt, so ist das Grundstück in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufzuteilen. Aufteilung kann unterbleiben, wenn der betriebliche oder private Teil wenige rals 20% beträgt.

    2.
    Privat: 80m^2
    Betrieblich: 40m^2 + 400m^2
    70m^2 gemischte Räumlichkeiten, 10,5m^2 privat, 59,5m^2 betrieblich (Verhätnis 80 zu (80+440) = rund 10,5)!
    insgesamt: 590m^2

    --> Privat ingesamt: 80 + 10,5 = 90,5m^2 = rund 15% total
    --> Betriebl. insges: 440 + 59,5 = 499,5m^2 = rund 85% total

    Da private Teil beträgt weniger als 20% daher keine Aufteilung. --> Alles Betriebsvermögen!

    Bemessungsgrundlage Afa:

    600.000 (100%) oder 510.000 (85%)????
    Meiner Meinung nach ist für die BGL für die AFA die 600000 herzunehmen, da ja das vermögen als Betriebsvermögen gilt, oder? Wer kann meine aussage bestätigen, oder ausbessern?

  5. #35
    Anfänger Bewertungspunkte: 0

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    Zitat Zitat von Monseniore Grüny Beitrag anzeigen
    Aufgabe 1 Abgabenbelastung im Rechtsformvergleich: (neue BMGL)

    a) Einzelunternehmer:

    Gewinn 78.000
    - GSVG 26,68% (KV,PV,BVK) von 58.800: 15.687,84
    - UV: 98,40
    = BMGL EST: 62.213,76
    - EST (Formel): 21.341,88
    = Nettoeinkommen: 40.871,88

    b) GmbH (Trennungsprinzip, 100% Anteile der Unternehmerin-->GSVG):

    GmbH:
    Gewinn 78.000
    - GF-Gehalt: 90.000
    - LNK 7,94%: 7.146
    = BMGL Köst: -19.146 da negativ, Abzug von Mind. Köst von 1750
    Betriebsergebnis: -20.896

    GmbH-Geschäftsführer:
    GF-Gehalt: 90.000
    - GSVG 26,68% von 58.800: 15.687,84
    - UV: 98,40
    = BMGL EST: 74.213,76
    - EST (Formel): 27.341,88
    = Nettoeinkommen: 46.871,88

    richtig????
    warum hast du den Gewinnfreibetrag beim Einzelunternehmer nicht berücksichtigt??

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