muss man hier nicht die hbgl von 58.800 zur berechnung der SV nehmen?
achso, nehm ich da die bemessungsgrundlage für die LST und nicht den bruttojahresgehalt?
also soweit ich weiß, gilt folgendes Schema...
Gesamtbelastung Unternehmen
- SV-DGA
- LNK (DB, DZ, Komm.St.)
- MVK
= Bruttogehalt
- SV-DNA
= Zwischensumme
- 2/14 für SZ
= BGL für "reguläre" LSt
Bruttogehalt
- SV-DNA
- LSt lt. Tarif
- LSt SZ (Jahressechstelbestimmung --> 6% LSt der SZ unter Berücksichtigung von einem Freibetrag von 620,-)
Nettoentgelt
aber ohne Gewähr!
Irgendwie hab ich ein etwas ungutes Gefühl für die Prüfung morgen...
Bin mal gespannt, aber mE sind vor allem die alten FPs nicht gerade einfach.
Viel Glück für morgen!
LG
noch eine schnelle frage: was ist bei der gewinnermittlung mit den forderungen. bei 5er gewinnermittlung werden forderungen des vorjahres+veränderung der forderungen und bei 4/3 nur die forderungen des vorjahres berücksichtigt oder?
danke
ja genau so mach ich es auch
aber wenn ich die sozialversicherung berechne nehme ich als beitragsgrundlage den bruttogehalt, welcher bei mir in diesem fall über den 58.800 liegt...
naja, ich fühle mich auch nicht gerade fit für morgen, aber da kann ich jetzt auch nicht mehr viel dran ändern
hoffen wir mal, dass alles gut geht!![]()
zum wechsel der gewinnermittlung:
4.3 und 5 werden ja bei den forderungen soweit ich weiss gleich behandelt
deswegen würde ich immer beides berücksichtigen
lg
kannst du mir vielleicht erklären, warum?!
beim E/A-Rechner werden ja nur Zahlungseingänge gewinnbringend "verbucht" (ZUFLUSSPRINZIP), während beim Bilanzierer (egal ob §5 oder §4) bereits die Erfassung der Forderung zu einer Erhöhung des EGT führt. (REALISATIONSPRINZIP)
für mich heißt das, dass beim Wechsel von 4.3 auf 5.1 die Forderungen des Vorjahres als Zuschlag gerechnet werden und zu einem Übergangsgewinn führen, der mitversteuert wird.
beim Wechsel von 5.1 auf 4.3 sollten mE entsprechend die Forderungen in der Übergangsbilanz als Abschlag gerechnet werden woraus ein Übergangsverlust folgt, der dann eben über 7 Jahre verteilt als Sonderausgabe vorgetragen werden kann.
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bzgl. der BGL für die SV:
Hab mir grad noch mal ein Bsp aus dem PS angeschaut...da haben wir es gleich gemacht, wie ich es im vorigen Post geschrieben hab....also Brutto - SV-DNA - SZ begünstigt = BGL für reguläre USt.
Man muss nur aufpassen, dass man die berechnete LSt lt. Tarif und die begünstigte SZ-LSt NICHT von der gekürzten Bemessungsgrundlage abzieht, sondern eben vom Bruttobezug!!!
hi, könntest vielleicht ganz kurz deine ergebnisse/Rechenwege zur 3 Aufgabe der Klausur vom 10.6.2010 hinschreiben? Hab jetzt die ganze Zeit versucht es zu lösen, bin schon fast am verzweifeln![]()
danke und lg
Anlagevermögen --> i.d.F. steuerneutral (keine Stillen Reserven, Wertänderungen)
Forderungen aus In- und Ausland --> 36.000,- werden als Zuschlag verrechnet
geleistete Anzahlung --> i.d.F. eine "normale" Forderung, die aufgeschlagen werden muss
Kassa --> grundsätzlich steuerneutral
Eigenkapital --> steuerneutral
Rückstellung --> da diese erst in der Übergangsbilanz aufscheint (4.3 verbucht keine RSt) geh ich mal davon aus, dass diese 5.000 abgeschlagen werden müssen. bin mir aber nicht wirklich sicher!
erhaltene Anzahlungen --> Verbindlichkeit, die im Falle der Betriebsbeendingung wohl zurückgezahlt werden sollte
Verbindlichkeit ggü. Kreditinstitut --> steuerneutral, da nur Zinsen steuerwirksam sind (auch bei E/A-Rechner)
somit käme ich auf einen Übergangsgewinn von 36.000 + 24.000 - 5.000 - 12.000 = 43.000,-
wobei ich mir ehrlichgesagt nicht im Geringsten sicher bin, ob das so stimmt.
Ich konnte die VO aufgrund von Überschneidungen kein einziges Mal besuchen und im PS haben wir Beispiele wie diese nie gerechnet...
LG
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