Ja, es stimmt alles bis auf das berechnet vom EGT. Zwar wird die Köst vom EGT abgezogen, aber sie wird ja mit der Steuerbilanz berechnet.
Sehr böse gestellt, dass ich hätte das bei der Prüfung sicher auch angekreuzt.
Liebe Julia!
Also ich hab ja jetzt auch drüber nachgedacht und bei der Prüfung hätt ichs wahrscheinlich auf den ersten Blick auch als richtig angekreuzt. Aber die Körperschaftssteuer wird glaub ich nicht vom EGT ermittelt, sondern vom Einkommen ... hab das jetzt gegoogelt und des steht auch so auf http://www.unternehmerweb.at/unterne...aftssteuer.php ... glaub das stimmt.
Viel Erfolg beim Lernen, des werd ma schu iwie schaffen, oder?![]()
Ja, es stimmt alles bis auf das berechnet vom EGT. Zwar wird die Köst vom EGT abgezogen, aber sie wird ja mit der Steuerbilanz berechnet.
Sehr böse gestellt, dass ich hätte das bei der Prüfung sicher auch angekreuzt.
Besteht die Möglichkeit nur mit den Folien (ohne Skript) die Prüfung zu bestehen??
EINE FRAGE AUS DER LETZTEN KLAUSUR!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
hallo wie kommt man auf die verschiedenen zahlen, kapitalrücklage, gewinnrücklage, bilanzgewinnn und köst???!!! kann mir bitte jemand helfen??
EGt ist 570000, ausserordentliche Ergebnis ist 70000, Gewinn gem. art 5Estg ist 660000, Bilanzgewinn wird zur gänze ausgeschüttet; an die Gesellschafter werden daher netto 75000 ausgeschüttet. Gewinnnrücklagen werden im maximalausstoss gebildet, weitere rücklagen finden nicht statt, welche aussagen sind richtig ?
a) kap. ertragssteuer beträgt 165000
b) gewinnrücklagen können mit 375000 dotiert werden (ist richtig, aber wie berechnet man das)
c) der bilanzgewinn beläuft sich auf 110000
d) die köst beträgt 160000 (meine meinung: köst = 25% von 660000--> 165000)
weiters:, weiss nicht ob das so stimmen kann:
570000(egt)+70000(a.oergebnis)-165000(köst)-75000(ausschüttung bil.gew.)= 400000 (ergebnis sollte aber 375000 sein, muss man bei ausschüttung bil. gewinn noch die steuern dazu rechnen?? weils ja netto ist )
Liebe Leute!
Brauch eure Hilfe![]()
In der Zusammenfassung des SS habe ich ein paar Fragen gefunden, die mir als falsch erscheinen, denn im PS haben wir diese anders beantwortet.
Was würdet ihr sagen?:
Bestimmen Sie beim folgendem Geschäftsfall die Form der Erfolgsveränderung:
Warenkauf auf Ziel
die Antwort laut der Zusammenfassung wäre erfolgswirksam, nicht aber zahlungswirksam, wobei der gleiche Fall im PS weder zahlungswirksam, noch erfolgswirksam war.
das gleiche bei wareneinkauf gegen bar
meiner meinung nach ist das zahlungswirksam, nicht aber erfolgswirksam
Oder hat das mit der GuV wegen dem HW-VORRAT was zu tun?
Was meint ihr dazu?
Weiters bin ich mir unsicher, ob ich nun bei den Fragen mit der Wertberichtigung bei Forderungen, die dann entweder den Jahresverlust/gewinn vermindern/erhöhen, die Steuern jetzt erwähnen soll oder nicht.
Bsp.: Je höher die Einzelwertberichtigung zu F/LL gebildet wird, desto
a) höher ist der Jahresgewinn
b) geringer ist der Jahresgewinn
c) höher ist der Steueraufwand
d) geringer ist der Steueraufwand
Laut Zusammenfassung stimmen b) und d). Jedoch bin ich des öfteren über Prüfungen gestolpert, wo das mit den Steuern falsch war...
ALSO:
WARENVERKAUF AUF ZIEL = ERFOLGSWIRKSAM ABER NICHT ZAHLUNGSWIRKSAM (erfolgskonto im buchungssatz, heisst erfolgswirksam (WVK)), es gibt keine veränderungen an geldbeständen, also nicht zahlungswirksam)
WARENEINKAUF gegen BAR = ERFOLG- und Zahlungswirksam (erfolgskonto in der buchung (kasse/wek), auch zahlungswirksam da eine veränderung der geldbestände (kassa nimt zu))
bei den wertberichtigungen geht das meiner Meinung nach so, da nirgends eine gescheide erklärung zu finden ist:
BSP:
1. Je höher die pauschalwertberichtigung zu forderungen gebildet wird, desto
-geringer ist der jahresgewinn
2. je höher die einzelwertberichtigung zu forderungen gebildet wird, desto
- geringer ist der jahresgewinn
- geringer ist der steueraufwand
----> müsste so stimmen, bei der pauschalwertberichtigung muss man steuern usw nicht beachten
pauschalwertberichtigungen sind ja auch steuerrechtilich nicht zulässig... daher sollte das so schon passen
http://www.rechnungswesen-portal.de/...eistungen.html
Geändert von Dronkeymonky (15.09.2012 um 17:52 Uhr) Grund: verschrieben
Ist leider falsch.
Wareneinkauf gegen BAR ist nur zahlungswirksam, nicht aber erfolgswirksam.
Erfolgswirksam ist etwas nur wenn sich das Eigenkapital verändert, was hier nicht der Fall ist.
Das Geldvermögen sinkt, dafür steigen die Vorräte ==> nicht erfolgswirksam.
Zahlungswirksam ist es weil Bargeld fließt.
Der Rest stimmt so!
Bei den Prüfungen wird manchmal nach Einzelwertberichtigung gefragt und manchmal nach Pauschal, da muss man drauf achten
Bei Einzelwertberichtigungen muss man die Steuer auch beachten und bei Pauschal nicht (weil nicht anerkannt)
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