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Thema: Gesamtprüfung Ganner/Walzel Feb 2014

  1. #41
    Anfänger Bewertungspunkte: 3

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    Zitat Zitat von gasser1990 Beitrag anzeigen
    Hat vielleicht noch jemand Lösungen zu diesen Fällen?

    1. A kauft von B dessen alten Eiskasten, weil er ihn nach einer Übersiedlung nicht mehr benötigt. Der Eiskasten wird übergeben. In der Folge zeigt sich, dass der Eiskasten nicht mehr richtig kühlt. Welche Rechte hat A gegen B?

    2. A hat dem B sein Mofa geliehen. Aus Geldnot verkauft und übergibt B dieses Mofa um einen angemessenen Preis an C. Ist C Besitzer des Mofas?

    danke
    Alternativer Lösungsvorschlag:

    1. A hat gegenüber B einen Gewährleistungsanspruch, weil der Eiskasten
    nicht mehr richtig kühlt. Gemäß § 922 ABGB muss B als Verkäufer dem
    A als Käufer Gewähr dafür leisten, dass der Kaufgegenstand dem
    Vertrag entspricht. Gemäß § 923 ABGB haftet B dafür, dass der
    Kaufgegenstand nicht die gewöhnlich beigemessenen Eigenschaften
    hat.

    2. C wird Eigentümer des Mofas, weil ein gutgläubiger Erwerb gemäß §
    367 ABGB vorliegt. Demnach erwirbt gutgläubig Eigentum, wer eine
    bewegliche Sache redlich und entgeltlich entweder in einer öffentlichen
    Versteigerung, von einem befugten Gewerbsmann oder von einer
    Vertrauensperson erwirbt. Gerade letzteres ist hier der Fall.

  2. #42
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    Avatar von wim
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    Zitat Zitat von gracian Beitrag anzeigen
    Alternativer Lösungsvorschlag:

    1. A hat gegenüber B einen Gewährleistungsanspruch, weil der Eiskasten
    nicht mehr richtig kühlt. Gemäß § 922 ABGB muss B als Verkäufer dem
    A als Käufer Gewähr dafür leisten, dass der Kaufgegenstand dem
    Vertrag entspricht. Gemäß § 923 ABGB haftet B dafür, dass der
    Kaufgegenstand nicht die gewöhnlich beigemessenen Eigenschaften
    hat.

    2. C wird Eigentümer des Mofas, weil ein gutgläubiger Erwerb gemäß §
    367 ABGB vorliegt. Demnach erwirbt gutgläubig Eigentum, wer eine
    bewegliche Sache redlich und entgeltlich entweder in einer öffentlichen
    Versteigerung, von einem befugten Gewerbsmann oder von einer
    Vertrauensperson erwirbt. Gerade letzteres ist hier der Fall.
    Wieso ist dies hier der Fall? Nur weil das Mofa verliehen wird, heißt es doch lange noch nicht, dass der Entleiher eine Vertauensperson ist. Die Person, die den Gegenstand entleiht kann doch ein wildfremder sein. Ich kann doch auch nicht in die SoWi-Bib gehen, mir dort Bücher ausleihen, und die dann fröhlich bei Ebay verticken. Ich glaube daher nicht, dass diese Antwort korrekt ist, obwohl deine Argumentation gut klingt.

  3. #43
    Anfänger Bewertungspunkte: 3

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    Ich glaube schon, dass zwischen dem Leiher und Leihenden ein Vertrauens- bzw. Naheverhältnis besteht. Schließlich vertraut man auf die Rückgabe der verliehenen Sache!

    Das Beispiel mit den Büchern eignet sich ganz gut dazu, den Gutglaubenserwerb zu erklären:
    Als Wildfremder kann man sich auf der SOWI gar kein Buch ausleihen, weil man sich zuerst als Benutzer registrieren muss, um ein „Naheverhältnis“ zur Bibliothek herzustellen.

    Ein gutgläubiger Erwerb von BIB-Büchern via Ebay ist eher nicht möglich, weil die Bücher mittels Etiketten ausdrücklich als das Eigentum der Bibliothek gekennzeichnet sind. Somit kann von vornherein kein redlicher Erwerb erfolgen, weil der Käufer erkennen muss, dass es sich um fremdes Eigentum handelt. Herausgeschnittene Etiketten würden denselben Verdacht erwecken und einen redlichen Erwerb damit ebenfalls verhindern. Auf diese Weise kommt kein gutgläubiger Erwerb zustande.

    Wenn C keine deutlichen Anhaltsgründe gehabt haben muss, dass das Mofa dem B gar nicht gehört, dürfte einem gutgläubigen Erwerb wohl nichts im Wege stehen…
    Nichtsdestotrotz haftet B dem A für den entstandenen Schaden, genauso wie man ein entlehntes Buch bei Verlust ersetzen bzw. wiederbeschaffen muss.

  4. #44
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    Avatar von wim
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    Heißt also, dass B gar keinen Vorteil von dem Deal hat, oder wie? Du schreibst ja, dass B den Verlust ersetzten muss. Was wäre, wenn der Preis unangemessen wäre? Dann müsste B an A extra draufzahlen, oder wie?

  5. #45
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    Zitat Zitat von wim Beitrag anzeigen
    Heißt also, dass B gar keinen Vorteil von dem Deal hat, oder wie? Du schreibst ja, dass B den Verlust ersetzten muss. Was wäre, wenn der Preis unangemessen wäre? Dann müsste B an A extra draufzahlen, oder wie?
    So würde ich das auch verstehen.
    B hat wohl nur den Vorteil, dass er mit dem Deal seinen Liquiditätsengpass kurzfristig beheben kann.
    Wenn der Preis des Mofas jedoch unangemessen niedrig war, hätte das beim C den Verdacht erwecken müssen, dass hier etwas nicht stimmt. Dadurch wäre kein redlicher Erwerb möglich und somit von vornherein auch kein Gutglaubenserwerb zustande gekommen . . .
    C müsste das Mofa dann dem A zurückgeben und wäre als Besitzer nicht durch das Gesetz geschützt!

    Ein gültiger Gutglaubenserwerb bedeutet konkret, dass A sein Mofa vom gutgläubigen C nicht mehr zurückfordern kann, sehr wohl aber von der Vertrauensperson B. Wenn B das Mofa nicht mehr hat, bleibt dem A nichts anderes übrig, als Schadenersatz von B zu fordern. Was dem A aber nichts bringt, wenn B pleite ist!!!

    (Alle Angaben ohne Gewähr. Ob der Lösungsansatz stimmt, müsste man im Lehrbuch nachschlagen . . .)

  6. #46
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    Avatar von wim
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    Was würdest du/ihr auf folgende Frage antworten?

    Was kann ich tun, wenn ein Baum des Nachbarn bei starkem Schneefall auf mein Haus fällt?
    Das bezieht sich meines Erachtens auf den zufälligen Untergang. Der Nachbar müsste sicherlich haften, wenn es Anzeichen dafür gibt(wenn der Baum beispielsweise morsch war). Was aber passiert, wenn es keinerlei Anzeichen gibt? Wer haftet? Hab ich einfach Pech, oder haftet der Nachbar trotzdem?

  7. #47
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    Zitat Zitat von wim Beitrag anzeigen
    Was würdest du/ihr auf folgende Frage antworten?

    Was kann ich tun, wenn ein Baum des Nachbarn bei starkem Schneefall auf mein Haus fällt?
    Das bezieht sich meines Erachtens auf den zufälligen Untergang. Der Nachbar müsste sicherlich haften, wenn es Anzeichen dafür gibt(wenn der Baum beispielsweise morsch war). Was aber passiert, wenn es keinerlei Anzeichen gibt? Wer haftet? Hab ich einfach Pech, oder haftet der Nachbar trotzdem?
    So ist es. Schadenersatz kann nur bei einem Verschulden des Nachbarn begehrt werden. Falls dem Nachbarn kein Verschulden nachgewiesen werden kann, hat man Pech gehabt und bleibt man auf seinem Schaden sitzen.
    Für Zufall und höhere Gewalt wird in der Regel nicht gehaftet. Ansonsten müsste man aus Vorsicht nicht nur alle morschen, sondern auch die gesunden Bäume umschneiden . . .

  8. #48
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    sag mal habt ihr schon Ergebnisse? Ich habe immer noch keine Note?!

  9. #49
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    Nein, hab auch noch keine Note... hoffe die ham das dann jetz bald erledigt...

  10. #50
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    Zitat Zitat von csap8049 Beitrag anzeigen
    nein, hab auch noch keine note... Hoffe die ham das dann jetz bald erledigt...
    noten sind nun online!

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