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Thema: Nachbesprechung GP Februar 2014

  1. #11
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    GP Feb 2014 - ESt-Beispiel

    Hallo zusammen,

    ich hab die Prüfung von Feb 2014 mal - soweit wie ich gekommen bin - noch einmal durchgerechnet. Kann wer mal gegenchecken, ob das alles so hin haut und mir ggf. bei meinen Lücken weiterhelfen? Das wäre wirklich super!

    1.) Einkommensteuerbeispiel:


    • EK aus (privater) Grundstücksveräußerung: 30.000


    [Keine Angabe, ob Grundstück privat ist oder dem BV gewitmet wurde. Allerdings nach 31.03.2012 angeschaft Einkommen = Erlöse - Anschaffungskosten, kein Verlustausgleich (siehe auch Foliensatz)]

    AW: 180.000
    Verkaufserlös: 150.000

    • EK aus überlassung von Kapital:


    Aktien Kauf: 70.000
    Aktien Verkauf: 6000
    Verlust: -10.000

    Zinserträge: 10.000 ( 7500/0,75)

    [Meine Frage: Wie mache ich das hier mit dem Verlusten aus dem Aktienverkauf? Meiner Meinung nach kann ich diese nicht mit den Zinserträgen zusammenfassen, da "kein von Zinsen mit Verlusten aus Veräußerungen/Derivaten" erlaubt ist. Für die Veranlagung dürfte das meiner Meinung nach egal sein, allerdings nicht für die KESt-Variante. Kann mir da wer weiterhelfen?]

    • EK aus Gewerbebetrieb: 17.775


    EK: 75.000
    Grundfreibetrag: -3.900 ( 30.000 x 0,13)
    Zwischensumme: 71.100
    Verlustverrechnung: -53.325 ( 0,75 x 71.100)
    Verlustvortrag nach 2014: 96.675

    Summe GEK: 47.775

    Veranlagung:

    GEK: 47.775
    Steuer lt. Tarif: -14.952,05

    Nettoergebnis (Verfügbares EK): 32.822,95
    DSS: 31,30 % ( 14.952,05/47.775)

    KESt-Variante:

    EK: 47.775,-
    Steuer lt. Tarif: -14.952,05

    KESt (Aktien): 0,-
    KESt (Zinsen): -2.500,-

    Nettoergebnis (Verfügbares EK): 30.322,95 [kann das sein, dass man hier die Differenz aus dem EK Kapitalvermögen (-10.000+7500=-2.500, netto) noch abziehen muss?]
    DSS 36,53%

    Über Feedback wäre ich SEHR dankbar!!
    Geändert von jublu1984 (02.04.2014 um 16:22 Uhr)

  2. #12
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    GP Feb 2014 - Körperschaftssteuerbeispiel

    3.) Körperschaftssteuer Beispiel


    • keine KSt: Wenn Ausschüttung an natürliche Person (2. Ebene) -> KESt relevant. Wenn Ausschüttung an anderes inländisches Unternehmen -> keine Steuer, da KSt-kommulationsgefahr; Beteiligungsbefreiung stellt somit Steuer auf 0%; bei ausländischen Unternehmen internat. Schachtelprivileg.
    • keine KSt: EK aus überlassung von Kapital -> KESt relevant
    • keine KSt: Beteiligungserträge sind neben Veräußerungserlösen nach der internat. Schachtelbefreiung steuerfrei; Voraussetzungen (Beteiligungsmaß über 10%, Zeitraum über 12 Monaten, unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft iSd §7 Abs3) sind erfüllt
    • KEINE AHNUNG WIE HIER VORGEGANGEN WERDEN MUSS. KANN WER WEITERHELFEN?

  3. #13
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    4.) Rechtsformenvergleich

    a) Einkommensteuerbelastung 2014
    Umsatz: 850.000
    Aufwendungen: -700.000
    AfA: -50.000
    Forderungen aus Leistungen: 100.000 [Ist das korrekt, dass diese einfach so dazu addiert werden können?]

    EGT: 200.000
    Grundfreibetrag: -3.900
    Bmgl. Steuer: 196.100
    Steuer lt. Tarif: -88.285

    Nettoergebnis (verfügbares EK): 107.815
    DSS: 45,02%

    b) Rechtsformvergleich 2015

    Umsatz: 900.000
    Aufwendungen: -750.000
    AfA: -50.000
    Forderungen aus Leistung: 150.000

    EGT: 250.000

    Variante EU:
    EK aus Gewerbebetrieb (=EGT): 250.000
    Grundfreibetrag: -3.900
    Bmgl. Steuer: 246.100
    Steuer lt. Tarif: -113.285

    Nettoergebnis: 132.815
    DSS: 46,03 %

    Variante GmbH:
    EK aus Gewerbebetrieb (=EGT): 250.000
    GF-Bezug: -60.000
    Bmgl. Steuer: 190.000
    KSt (25%): -47.500
    BE: 142.500
    KESt (25%): -35.625

    Nettoergebnis: 106.875
    DSS: 43,75%

    Antwortsatz: Aus ertragssteuer Sicht ist die GmbH-Variante der EU-Variante vorzuziehen. Das Nettoergebnis ist zwar geringer bei der GmbH-Variante, was allerdings an dem zusätzlichen GF-Bezug liegt.


    Meinungen, Hinweise, Änderungswünsche zu dieser Aufgabe?!


  4. #14
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    2. Umsatzsteuer

    a) Unterschied zwischen ertragssteuerlicher und umsatzsteuerlicher Unternehmereigenschaft:

    1) Wenn eine Tätigkeit in den Bereich der außerbetrieblichen EK-arten fällt (ergo 4 bis 7) dann ist sie keine unternehmerische Tätigkeit gemäß dem EStG
    2) Dennoch kann eine Tätigkeit aus dem Bereich (4 (EK aus nicht selbstständiger Arbeit) bis 7 (sonstige EK)) nach UStG eine unternehmerische Tätigkeit sein. Zum Beispiel Eigenheim/Mietwohngrundstück/Eigentumswohnung (-> EK aus Vermietung & Verpachtung) welche zu einem marktkonformen Mietzins vermietet wird (-> siehe EuGH Urteil zum Thema Liebhaberhei). Somit besteht ein Widerspruch zwischen EStG und UStG

    Der Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Sinne des UStG 1994 geht über den Begriff des Gewerbebetriebes nach dem EStG 1988 hinaus. (RZ 186 UStRL)

    b) Sachverhalte aus USt-Sicht:
    Kann man das Beispiel "Kleinsunternehmerregelung" lösen?!?

    -> Vermietung von Wohnungen (= EK aus VuV) -> privat, ergo kein VST Abzug möglich.
    -> Wenn die Wohnungen als Kleinstunternehmer vermieten würde (-> ggf. 2. Gewerbe/Unternehmen anmelden) hätte er die Möglichkeit zur Regelbesteuerung (-> inkl. USt bzw. VSt).
    -> Vorteil: Er kann ab sofort die VSt abziehen, Nachteil: Er muss ab sofort überall die USt abführen -> Entweder weniger Miete (netto) zu verfügung oder er müsste die Mieten um die USt erhöhen.
    -> Lohnt sich also nur, wenn in absehbarer Zeit weitere Investitionen anfallen, wo er die VSt abziehen könnte; andernfalls sollte er die Rechnung in voller Höhe (10.000 zzgl. USt) begleichen



    Meinungen, Änderungsvorschläge, etc. dazu?!?


    Geändert von jublu1984 (04.04.2014 um 16:57 Uhr)

  5. #15
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    hallöchen
    wir haben eig fast alles gleich... aber bei der Variante GmbH habe ich anders gerechnet...

    GmbH
    EGT 250.000
    -25% Köst 62.500
    =Summe 187.500
    -25%Kest 46.875
    =Summe 14.0625

    Gehalt 60.000
    -6% BA 3.600
    =BMGL 56.400
    ESt Tarif 18.679,29
    =Einkommen 37.720,71

    Einkünfte 306.400 (250.000+56400)
    -Steuern 128.054,29
    =Netto 178.345,71

  6. #16
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    Zitat Zitat von isabella_1706 Beitrag anzeigen
    hallöchen wir haben eig fast alles gleich... aber bei der Variante GmbH habe ich anders gerechnet... GmbH EGT 250.000 -25% Köst 62.500 =Summe 187.500 -25%Kest 46.875 =Summe 14.0625 Gehalt 60.000 -6% BA 3.600 =BMGL 56.400 ESt Tarif 18.679,29 =Einkommen 37.720,71 Einkünfte 306.400 (250.000+56400) -Steuern 128.054,29 =Netto 178.345,71
    Hallo isabella, freut mich, dass wir annähernd auf dieselben ergebnisse kommen! Allerdings hätte ich da jetzt ein paar fragen an dich/euch 1) Wie hast du/ihr das in Aufgabe 1 (EK-Steuer) mit den Einkünften aus Kapitalvermögen gelöst? 2) Wie hast du/ihr das in Aufgabe 3 (KSt-Beispiel) das mit der letzten Aufgabe ("Die GmbH veräußert eine Beteiligung an einer anderen österreichischen GmbH. ...") gelöst? 3) Beispiel 4, der Rechtsformvergleich: a) Wieso berechnest du/ihr den GF-Bezug seperat und zieht diesen nicht vom EGT ab? Es steht nur drin, dass dieser zu berücksichtigen ist. Meiner Meinung nach ist das GF-Bezug ebenso ein Aufwand, wie die anderen Sachen auch und mindert daher das EGT. Allerdings wird dieser nicht beim EU gewährt, weswegen er in meinen Augen erst nach Ermittlung des EGTs abgezogen wird. b) Die zweite Frage an euch: Wieso legtst du/ihr bei den Betriebsausgaben nur einen pauschalen Steuersatz von 6% an? Danke schon einmal für das Feedback und viele Grüße, jublu PS: Welche (Prüfungs-)Aufgaben habt ihr sonst noch gerechnet?

  7. #17
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    Zitat Zitat von isabella_1706 Beitrag anzeigen
    hallöchen
    wir haben eig fast alles gleich... aber bei der Variante GmbH habe ich anders gerechnet...

    GmbH
    EGT 250.000
    -25% Köst 62.500
    =Summe 187.500
    -25%Kest 46.875
    =Summe 14.0625

    Gehalt 60.000
    -6% BA 3.600
    =BMGL 56.400
    ESt Tarif 18.679,29
    =Einkommen 37.720,71

    Einkünfte 306.400 (250.000+56400)
    -Steuern 128.054,29
    =Netto 178.345,71
    Noch einmal zu den GF-Bezug: Ich hab mir in der VO zu dem Beispiel (2.2b) aufgeschrieben, dass es sich um das Trennungsprinzip handelt, dass es EK aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit ist (weil er sein eigener Chef ist) und dass er somit die Betriebsausgaben pauschal mit 6% ansetzen kann.

    Müssten dann aber in dem Fall nicht alle Betriebsausgaben pauschal mit 6 Prozent angesetzt werden?!?

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