du kannst auch unter www.ris.bka.gv.at ins ris rein um urteile zu lesen.
War hier vielleicht jemand letzten Mittwoch in der VB von Recht I um 8.00Uhr?
Dabei wurde doch gesagt, dass wir uns ein Urteil durchlesen müssten, und zwar auf http://ris.aco.net/jus/
und uns außerdem über das Nahversorgungsgesetz und das Eisenbahnförderungsgesetz informieren
(auf http://ris.aco.net/bundesrecht/)
Habe ich da vielleicht die falsche Adresse aufgeschrieben?? Bei mir klappt das einfach nicht!![]()
Vielen Dank im Voraus!
lg Kathi
du kannst auch unter www.ris.bka.gv.at ins ris rein um urteile zu lesen.
für die obige Adresse muss man angemeldet sein (bezahlen) damit man Zugang hat. Über das Uni-Internet hast du Zugang...
ok, habs ausprobiert!
VIELEN DANK FÜR DIE INFO!!![]()
aber wenn man sich über die ubi eingloggt, kann man auch gratis in die rdb
man kann auch gratis von zuhause rein wenn man eine vpn verbindung zur uni eingerichtet hat...
http://www2.uibk.ac.at/zid/netz-komm...pptp_inst.html
Ich bin nicht angemeldet und hab mein Urteil trotzdem gefunden...?Zitat von Isabell
![]()
fürs ris muss man auch nicht angemeldet sein.
nur für die rechtsdatenbank.
vielleicht haste inode xdsl @ student? Dann müste es theoretisch gehen, weil du ja eine vpn verbindung zur uni hast.Zitat von Kathi_H
aber könnte jemand nen direkten link zu den Urteilen posten, die wir brauchen? Ich find da irgendwie nix...
So, ich hab glaub ich das erste gefunden? Is das das richtige?
Gerichtstyp
OGH
Datum
19860714
Geschäftszahl
1Ob554/86; 4Ob388/87; 1Ob560/88; 3Ob603/90; 4Ob166/90 (4Ob167/90)
Norm
ABGB §16; ABGB §879 BIIo Abs1; ABGB §1295 III Abs2; ABGB §1330 Abs1 A;
Rechtssatz
Eine diskriminierende - den Betroffenen gegenüber anderen Personen
zurücksetzende - Abweisung oder Ausweisung durch den Inhaber eines
öffentlich geführten Lokales ist jedenfalls dann sittenwidrig, wenn
diesem monopolartige Stellung zukommt und er deshalb vom
Abschlußzwang betroffen ist. Das fällt namentlich solchen Personen
gegenüber ins Gewicht, die als Funktionäre oder Mitglieder von
Vereinen oder Organisationen oder überhaupt aus wirtschaftlichen
Gründen auf den Zutritt zu dieser Gaststätte geradezu angewiesen
sind.
Ein im Zusammenhang mit einem Lokalverbot gestelltes
Unterlassungsbegehren des davon Betroffenen kann als Verlangen nach
Bwirtung unter Einhaltung der gesetzlichen und handelsüblichen
Bedingungen verstanden werden.
Textdokument
RS U OGH 1986/07/14 1 Ob 554/86
JBl 1987,36 = SZ 59/130 = EvBl 1987/6 S 47
Textdokument
RS U OGH 1987/12/15 4 Ob 388/87
Vgl; RdW 1988,192 = JBl 1988,454 = ÖBl 1989,19
Textdokument
RS U OGH 1988/04/13 1 Ob 560/88
nur: Eine diskriminierende - den Betroffenen gegenüber anderen
Personen zurücksetzende - Abweisung oder Ausweisung durch den Inhaber
eines öffentlich geführten Lokales ist jedenfalls dann sittenwidrig,
wenn diesem monopolartige Stellung zukommt und er deshalb vom
Abschlußzwang betroffen ist. (T1) Beisatz: Die Ablehnung des
Vertragsabschlusses ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn hiefür
triftige Gründe bestehen. (T2)
Textdokument
RS U OGH 1990/10/24 3 Ob 603/90
nur T1; Beis wie T2; SZ 63/190 = JBl 1992,178
Textdokument
RS U OGH 1990/11/20 4 Ob 166/90
Vgl auch; nur T1; MR 1991,121
Anmerkung
RS0008991
Dokumentnummer
JJR/19860714/OGH0002/0010OB00554/8600000/001
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(O.o )
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