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Thema: http://ris.aco.net/jus/

  1. #1
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    http://ris.aco.net/jus/

    War hier vielleicht jemand letzten Mittwoch in der VB von Recht I um 8.00Uhr?
    Dabei wurde doch gesagt, dass wir uns ein Urteil durchlesen müssten, und zwar auf http://ris.aco.net/jus/
    und uns außerdem über das Nahversorgungsgesetz und das Eisenbahnförderungsgesetz informieren
    (auf http://ris.aco.net/bundesrecht/)

    Habe ich da vielleicht die falsche Adresse aufgeschrieben?? Bei mir klappt das einfach nicht!

    Vielen Dank im Voraus!

    lg Kathi

  2. #2
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    Avatar von Olivia
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    du kannst auch unter www.ris.bka.gv.at ins ris rein um urteile zu lesen.

  3. #3
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    für die obige Adresse muss man angemeldet sein (bezahlen) damit man Zugang hat. Über das Uni-Internet hast du Zugang...

  4. #4
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    ok, habs ausprobiert!

    VIELEN DANK FÜR DIE INFO!!

  5. #5
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    Avatar von Olivia
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    aber wenn man sich über die ubi eingloggt, kann man auch gratis in die rdb

  6. #6
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    Avatar von mike
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    man kann auch gratis von zuhause rein wenn man eine vpn verbindung zur uni eingerichtet hat...

    http://www2.uibk.ac.at/zid/netz-komm...pptp_inst.html

  7. #7
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    Zitat Zitat von Isabell
    für die obige Adresse muss man angemeldet sein (bezahlen) damit man Zugang hat.
    Ich bin nicht angemeldet und hab mein Urteil trotzdem gefunden...?


  8. #8
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    Avatar von Olivia
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    fürs ris muss man auch nicht angemeldet sein.
    nur für die rechtsdatenbank.

  9. #9
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    Avatar von Icy
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    Zitat Zitat von Kathi_H
    Zitat Zitat von Isabell
    für die obige Adresse muss man angemeldet sein (bezahlen) damit man Zugang hat.
    Ich bin nicht angemeldet und hab mein Urteil trotzdem gefunden...?

    vielleicht haste inode xdsl @ student? Dann müste es theoretisch gehen, weil du ja eine vpn verbindung zur uni hast.

    aber könnte jemand nen direkten link zu den Urteilen posten, die wir brauchen? Ich find da irgendwie nix...

  10. #10
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    Avatar von Icy
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    So, ich hab glaub ich das erste gefunden? Is das das richtige?

    Gerichtstyp
    OGH



    Datum
    19860714

    Geschäftszahl
    1Ob554/86; 4Ob388/87; 1Ob560/88; 3Ob603/90; 4Ob166/90 (4Ob167/90)

    Norm
    ABGB §16; ABGB §879 BIIo Abs1; ABGB §1295 III Abs2; ABGB §1330 Abs1 A;

    Rechtssatz
    Eine diskriminierende - den Betroffenen gegenüber anderen Personen
    zurücksetzende - Abweisung oder Ausweisung durch den Inhaber eines
    öffentlich geführten Lokales ist jedenfalls dann sittenwidrig, wenn
    diesem monopolartige Stellung zukommt und er deshalb vom
    Abschlußzwang betroffen ist. Das fällt namentlich solchen Personen
    gegenüber ins Gewicht, die als Funktionäre oder Mitglieder von
    Vereinen oder Organisationen oder überhaupt aus wirtschaftlichen
    Gründen auf den Zutritt zu dieser Gaststätte geradezu angewiesen
    sind.

    Ein im Zusammenhang mit einem Lokalverbot gestelltes
    Unterlassungsbegehren des davon Betroffenen kann als Verlangen nach
    Bwirtung unter Einhaltung der gesetzlichen und handelsüblichen
    Bedingungen verstanden werden.

    Textdokument
    RS U OGH 1986/07/14 1 Ob 554/86
    JBl 1987,36 = SZ 59/130 = EvBl 1987/6 S 47

    Textdokument
    RS U OGH 1987/12/15 4 Ob 388/87
    Vgl; RdW 1988,192 = JBl 1988,454 = ÖBl 1989,19

    Textdokument
    RS U OGH 1988/04/13 1 Ob 560/88
    nur: Eine diskriminierende - den Betroffenen gegenüber anderen
    Personen zurücksetzende - Abweisung oder Ausweisung durch den Inhaber
    eines öffentlich geführten Lokales ist jedenfalls dann sittenwidrig,
    wenn diesem monopolartige Stellung zukommt und er deshalb vom
    Abschlußzwang betroffen ist. (T1) Beisatz: Die Ablehnung des
    Vertragsabschlusses ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn hiefür
    triftige Gründe bestehen. (T2)

    Textdokument
    RS U OGH 1990/10/24 3 Ob 603/90
    nur T1; Beis wie T2; SZ 63/190 = JBl 1992,178

    Textdokument
    RS U OGH 1990/11/20 4 Ob 166/90
    Vgl auch; nur T1; MR 1991,121

    Anmerkung
    RS0008991

    Dokumentnummer
    JJR/19860714/OGH0002/0010OB00554/8600000/001
    (\__/)
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