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Thema: arbeiten - studienbeihilfe - geld an finanzamt zurückzahlen?

  1. #1
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    Avatar von kbirgit
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    arbeiten - studienbeihilfe - geld an finanzamt zurückzahlen?

    Hallo!

    mir hat grad ein bekannter erzählt, dass wenn man mit seinem einkommen (halbtags) eine gewisse grenze überschreitet und man nebenbei die studienbeihilfe bekommt, das finanzamt an die tür klopft und man steuern zurückzahlen muss weil man nebnbei die studienbeihilfe bezieht



    i hab noch nie irgendsowas in der art gehört...vielleicht weiß i einfach nit bescheid...kann mir da wer helfen ob das stimmt oder nicht??!

    ich arbeit 20 stunden pro woche und hab ebn grad meine bestätigung bekommen das ich studienbeihilfe bekomme....

    mein bekannter hat gesagt, jemand hat halbtags gearbeitet und beihilfe bezogen...nach 1 jahr hat das finanzamt ca. 600 euro nachzahlung verlangt....i weiß nit ob er jetzt was falsch verstanden hat, weil i mir nit vorstellen kann, das es irgendwie zusammenhängt, dass i ans finanzamt was nachzahlen muss nur weil i studienbeihilfe bekomme

    kenn mi nit aus

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  2. #2
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    Avatar von pumuckl
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    du darfst, soweit ich weiß, nicht über die geringfügigkeitsgrenze verdienen (323 euro im monat bzw. übers jahr ca. 3.800). da dürftest du bei einem halbtagsjob schon drüber sein!

  3. #3
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    Avatar von pumuckl
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    zumindest für die familienbeihilfe is das so

  4. #4
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    @ pumuckl: Nicht ganz richtig..

    Zur Studienbeihilfe hab ich folgendes gefunden:

    Das Einkommen vor dem Beihilfenbezug hat keine Auswirkung auf die Höhe der laufenden Studienbeihilfe.

    Die Einkommensgrenzen betragen generell EUR 5.814,-- jährlich. Diese Grenze erhöht sich auf EUR 7.195,--, wenn ausschließlich unselbständige Einkünfte bezogen werden.

    Die erwähnte Erhöhung hat keine Gültigkeit wenn andere Einkünfte, etwa aus selbständiger Tätigkeit (Werkvertrag), Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitaleinkünften bezogen werden.

    Bei den Beträgen kann es sich sowohl um lohnsteuerpflichtige Einkünfte als auch um steuerfreie Bezüge wie z.B. Arbeitslosengeld oder Karenzgeld handeln.

    Wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird, erhöht sich die Jahresgrenze um mindestens EUR 2.762,--.

    Als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften auch Pensionen, Renten oder Sozialtransfers wie Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Notstandshilfe.

    Die Berücksichtigung des Einkommens erfolgt bei der Berechnung der Studienbeihilfe zunächst auf Grund der Einschätzung über das zu erwartende Einkommen während des Bezugszeitraumes der beantragten Studienbeihilfe (Wintersemester von 1.9. bis 31.8., Sommersemester 1.3. bis 28.2.)

    Zu einer Kürzung der bewilligten Studienbeihilfe kommt es dann, wenn die geltende Jahresgrenze von mindestens EUR 5.814,-- überschritten wird.
    Die Kürzung der jährlichen Studienbeihilfe erfolgt in dem Ausmaß, in dem das Einkommen voraussichtlich die Jahresgrenze überschreitet.




    Zur Familienbeihilfe weiss ich, dass die jährliche Höchstzuverdienstgrenze bei € 8.720,- liegt, wurscht ob aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit!! Wichtig noch, dass diese Grenze das "zu versteuernde Einkommen" eines Kindes betrifft, das heißt NACH Abzug der Sozialversicherung, aber noch VOR Abzug der Lohnsteuer!!

  5. #5
    Experte Bewertungspunkte: 2
    Avatar von kbirgit
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    die grenzen sein mir da klar...da geht sichs mit meim halbtagsjob aus (unselbständige arbeit) doch anscheinend muss man beim finanzamt nachzahlen wenn das einkommen und die studienbeihilfe zusammengerechnet werden, einen bestimmten betrag überschreiten und man dann beim finanzamt das formular ausfüllt, i glaub des L1 ist des....anstatt das man vom staat dann was bekommt, muss ich dann zahlen aber i hab keine ahnung ob dieses "gerücht" stimmt...sehr komisch...

    da hat mi mein bekannter wiedermal verunsichert...
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  6. #6
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    Avatar von Ferrari
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    fülls aus und lass dich überraschen *gg*

    ja also i weiß auch nur des mit den Grenzen. Wenn de ned überschreitest dürfts keine Probleme geben - soviel ich weiß.

  7. #7
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    Avatar von kbirgit
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    tja dann wea i des risiko eingehn und mal schaun und hoffn das i nix nachzahln muss
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  8. #8
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    Avatar von hotrod
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    Also: Da ich das gleiche Problem hatte, kann euch fix sagen:

    Die Studienbeihilfe wird NICHT dazugezählt!

    Also kein Problem, ok!

    lg,
    hotrod

  9. #9
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    Avatar von kbirgit
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    juhuu dankeeeee gut zu wissen
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  10. #10
    Golden Member Bewertungspunkte: 0

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    Kommt aber auch auf den Job an.
    Grad, wenns in einem Forschungs-/Lehrbereich ist, schau zu, daß Du dir das Geld als "Forschungsbeihilfe" ausbezahlen läßt. Dann ist es nämlich sogar komplett steuerfrei. Kann aber sein, daß das nur bis zu einer bestimmten Grenze funktioniert, das weiß ich leider nicht genau.

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